Natalie Peter
Maximilian Haag
Privatpersonen – Internationales Steuerrecht 2017 – Schweiz/Deutschland
ISIS)-Seminar vom 25. April 2017
Fall 1: Doppelwohnsitz – Scheidung
Sachverhalt
Beate und Uwe Richter sind verheiratet und leben in einem eigenen Haus in Köln.
Uwe Richter, Jahrgang 1956, ist selbständig erwerbstätig und Partner einer erfolgreichen Unternehmensberatungskanzlei. Seine Frau Beate (Jahrgang 1965) arbeitete bis Mitte 2011 mit einem Arbeitspensum von 50% in einem Angestelltenverhältnis als Wirtschaftsprüferin. Die beiden Kinder Dirk (Jahrgang 1995) und Ulrike (Jahrgang 1993), welche ihre Maturität im hochalpinen Institut Zuoz erworben haben, nehmen im Jahr 2013 bzw. 2015 ihre Studien in der Schweiz an der Universität Zürich auf. Uwe Richter wird auf Mitte 2017 aus der Kanzlei austreten und inskünftig als freier Mitarbeiter einzelne Mandate abschliessen.
Über ein befreundetes Paar werden die Ehegatten Richter auf eine Liegenschaft in Oberwil/Lieli Kanton Aargau aufmerksam, welche aber grundlegend zu sanieren ist. Damit die beiden Kinder, ihre Studien in der Schweiz absolvieren können und mit Blick auf den bevorstehenden Rücktritt von Uwe Richter aus der Kanzlei entschliesst sich das Ehepaar Richter, diese Liegenschaft Anfang Februar 2012 zu erwerben und diese für Ihre Zwecke umfassend zu renovieren. Der Kaufpreis beträgt CHF 2 Mio. und der Sanierungsaufwand in den Jahren 2012 (CHF 800‘000) und 2013 (CHF 800‘000) mit einem werterhaltenden Anteil von 25%. Zur Finanzierung dieser Renovation beziehen die Ehegatten Dividenden aus der Richter Holding AG, Baar. Beide Ehegatten halten je 50% der Aktien Richter Holding AG, Baar.
Die Renovation der Liegenschaft wird von Beate Richter persönlich betreut. Aus diesem Grund gibt sie ihre Teilzeitstelle in Köln Ende 2011 auf und hält sich seither persönlich regelmässig in der Schweiz auf. Da die Liegenschaft in Oberwil bis Ende 2012 infolge Renovation nicht bewohnbar ist, hält sich Beate Richter entweder bei ihren Freunden oder in nahe gelegenen Hotels auf.
Der rasche Fortschritt der Renovation erlaubt es, dass Beate Richter zusammen mit ihrer Tochter Ulrike auf den 1. Februar 2013 im Haus in Oberwil zunächst provisorisch einzieht. Sie kehrt aber regelmässig an ihren Wohnsitz in Köln zurück.
Im Frühling 2013 muss Beate Richter feststellen, dass ihr Ehegatte völlig unerwartet, offenbar aber bereits im Herbst 2012, eine Aussenbeziehung eingegangen ist. Aus diesem Grund zeichnet sich im Herbst des Jahres 2013 für sie die ernsthafte Absicht, zumindest bis zum Abschluss der Studien ihrer Kinder in der Schweiz zu bleiben, ab. Sie nimmt im September 2013 eine unselbständige Erwerbstätigkeit zunächst im Umfang von 20% auf. Das Pensum wird nach der Fertigstellung des Umbaus ab 1. März
2014 auf 60% erhöht. Nachdem sämtliche Versuche, die Ehe zu retten, gescheitert sind, trennt sich das Ehepaar im März 2014 mit einer Trennungsvereinbarung. Am 3. März 2015 wird die Ehe rechtsgültig geschieden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten Richter präsentieren per 31.12.2013 sich wie folgt (alle Werte in CHF umgerechnet):
Annahme zur Vereinfachung: Gleiches Vermögen per 31.12.2012 und 31.12.2014.
Das Wertschriftenvermögen des Ehepaars Richter ist seit 2007 in der Richter Holding AG, Baar zusammengefasst. Beide Ehegatten sind 50% Aktionäre.
Die Unterhaltsbeiträge des Ehegatten für Beate Richter, die in der Trennungsvereinbarung für 2014 in Aussicht gestellt worden sind, wurden nie bezahlt. Hingegen leistet Uwe Richter ab Rechtskraft der Scheidung 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Euro 8‘000 für Beate Richter und kommt für die Studienkosten der Kinder auf.
Vermögensaufteilung nach der Scheidung:
Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einigen sich die Ehegatten Richter auf folgende Vermögensaufteilung, die vom Gericht so anerkannt wird:
Die Ferienwohnung in Bever wird auf die beiden Kinder übertragen. Die Hypotheken gehen mit den Liegenschaften mit.
Fragestellung
Die Steuerbehörden des Kantons Aargau stellen sich auf den Standpunkt, dass ab 2012 eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton besteht. Ausserdem bezweifeln sie, dass Beate Richter in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und drohen eine ermessensweise Festsetzung eines Erwerbseinkommens für Beate Richter an.
Wie beurteilen Sie diesen Fall für die Steuerjahr 2012, 2013 und 2014 hinsichtlich
- Begründung einer Steuerpflicht
- Umfang der Steuerpflicht
- Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer
in der Schweiz und in Deutschland.
Stützen Sie sich für die Beurteilung nach internem schweizerischem Recht auf das DBG.