Ralf Imstepf
Roger Rohner
Praxisfälle zur Mehrwertsteuer
Workshop von Ralf Imstepf und Roger Rohner anlässlich des ISIS)-Seminars vom 13./14. Juni 2022 mit dem Titel «Unternehmenssteuerrecht 2022».
Fall 1: Solidarische Mithaftung von Liquidatoren
1. Sachverhalt
Die im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragene Hades AG steckt in finanziellen Schwierigkeiten, weswegen sie Konkurs anmelden muss. Am 20. September 2017 wird der Hades AG die Nachlassstundung gewährt und als Sachwalter wird Herr Hermes eingesetzt.
Mit Schreiben des Sachwalters vom 22. Juli 2018 wird den Gläubigern (darunter der ESTV) anstelle der ursprünglich beabsichtigten Nachlassstundung (Prozentual-/Dividendenvergleich oder Stundungsvergleich) ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) vorgeschlagen. Dieser Nachlassvertrag wird am 23. Februar 2019 gerichtlich genehmigt.
Am 24. September 2020 wird über die Hades AG der Konkurs eröffnet. Die ESTV gibt gesamthaft eine Forderung von CHF 155'000 (sowie Verzugszins und Betreibungskosten) ein. Dabei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (Steuerforderungen vom 20. September 2017 bis zum 24. September 2020).
Mit Urteil vom 5. April 2021 wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Hades AG wird am 12. Juli 2021 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.
Frage(n)
- Haftet Herr Hermes für die offenen Steuerforderungen der Masse solidarisch?
Fall 2: Einlagen von Gemeinwesen
1. Sachverhalt
Die Stadt Bern gründet die Stiftung «Kulturförderung Bern». Zweck der Stiftung ist die Förderung des kulturellen Lebens in der Stadt Bern durch eigene Kulturbetriebe und die Förderung entsprechender Kulturprojekte. Die Stiftung verfolgt keine Gewinnabsicht. Es besteht eine öffentlich-rechtliche Grundlage zur Kulturförderung.
Die Stadt Bern gewährt der Stiftung ein unverzinsliches Dotationskapital von CHF 5 Mio. Darüber hinaus werden zinslose Darlehen gewährt, auf deren Rückzahlung je nach Geschäftsverlauf verzichtet wird.
Frage(n)
- Die Stiftung Kulturförderung Bern fragt sich, wie sie mit den Zuwendungen der Stadt Bern mehrwertsteuerlich umzugehen hat.
- Ändert sich etwas, wenn sich nicht nur die Stadt Bern, sondern auch der Kanton Bern am Dotationskapital beteiligt (je 50 %)?
- Wie sieht es aus, wenn die Stiftung Kulturförderung Bern selber gar keine Kulturbetriebe führt, sondern nur entsprechende Vergabungen an Kulturprojekte vornimmt?
Fall 3: Sanierungen
1. Sachverhalt
Die Gimmick AG mit Sitz in Zug ist im Finanzbereich tätig.
Passivseitig verfügt sie per Ende 2020 über Fremdkapital von CHF 15 Mio., Aktienkapital von CHF 1 Mio. sowie Verluste von CHF 2 Mio.
Zum Fremdkapital gehören ein Darlehen der Zuger Kantonalbank (Aktiengesellschaft nach kantonalem öffentlichen Recht mit Sitz in Zug) von CHF 5 Mio. sowie ein Darlehen ihrer deutschen Muttergesellschaft, der Weise AG mit Sitz in München (nicht mehrwertsteuerregistriert), von CHF 1 Mio.
Aufgrund der handelsrechtlichen Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR besteht nun Handlungsbedarf. Im Rahmen der Sanierung verzichten sowohl die Zuger Kantonalbank als auch die Weise AG auf ihre Darlehensforderung im Umfang von je CHF 1 Mio. zur Ausbuchung der Verluste.
Frage(n)
- Wie ist dies mehrwertsteuerlich zu beurteilen?
- Variante 1: Statt auf die Forderung zu verzichten, leistet die Weise AG einen Forderungszuschuss in die Gimmick AG.
- Variante 2: Wie sieht es aus, wenn die ausstehende Forderung der Weise AG, auf welche verzichtet wird, auf der vorgehenden Übertragung von Lizenzen an die Gimmick AG beruht?
- Variante 3: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt, wenn die ausstehende Forderung der Weise AG, auf welche verzichtet wird, auf der seinerzeitigen Übertragung von Lizenzen an die Gimmick AG beruht, wobei die Forderung in ein langfristiges Darlehen umgewandelt worden ist?
Fall 4: Anwaltsgeheimnis und Beweisrecht
1. Sachverhalt
Die Anwaltskanzlei Tahuti AG ist im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen.
Im Rahmen einer Kontrolle rechnet die ESTV der Tahuti AG einen Steuerbetrag von gesamthaft CHF 360'000 auf. Begründet wird diese Aufrechnung damit, dass die Tahuti AG nicht nachgewiesen habe, dass sie einen Teil ihrer Leistungen - wie von ihr behauptet - an ausländische Kunden («Offshore-Gesellschaften») erbracht habe. Dementsprechend könne nicht von (steuerfreien) Auslandsleistungen ausgegangen werden; die Leistungen seien zum Normalsatz steuerbar.
Die Tahuti AG bringt vor, das Anwaltsgeheimnis erlaube es ihr nicht, weiterführende Beweismittel vorzulegen. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht legt sie ein Dossier der Treuhand Philotes ins Recht, welches bestätige, dass die Empfänger der fraglichen Leistungen (bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte) ihren Sitz/Wohnsitz im Ausland haben. Sie beantragt auf dieser Grundlage die Gutheissung der Beschwerde.
Eventualiter beantragt die Tahuti AG, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Experten ernenne, der den Bericht der Treuhand Philotes prüft.
Fragen
- Kann sich die Tahuti AG auf das Anwaltsgeheimnis berufen?
- Ist ihrem Antrag zur Einsetzung eines Experten stattzugeben?
- Wie wird das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidfindung vorgehen?
- Wäre eine Rüge bzgl. der Verletzung von Beweisrecht möglich? Könnte die Tahuti AG in einem möglichen anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht noch zusätzliche Beweise ins Recht legen?