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Natalie Peter

Möglichkeiten und Grenzen von Trust und Stiftung zur Gestaltung der Erbfolge

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Workshop von Natalie Peter anlässlich des ISIS)-Seminars vom 26. November 2020 mit dem Titel «Erbvorbezug, Erbgang, Erbteilung und Willensvollstreckung im Steuerrecht»

11/2020
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1 – Die Unternehmensstiftung

Herr Muster führt in dritter Generation ein Unternehmen mit 100 Angestellten. Er hat das Unternehmen von seinem Vater übernommen und musste seine beiden Geschwister entsprechend auszahlen. Da der Hauptvermögenswert im Nachlass seines Vaters das Unternehmen war und Herr Muster selber nicht über genügend eigenes Vermögen verfügte, konnte er seine Geschwister nicht sofort auszahlen. Sie waren aber damit einverstanden, dass er die Ausgleichszahlung über 10 Jahre staffelt oder Ihnen für einen Teil der Ausgleichszahlung Aktien zukommen lässt. Herr Muster führte das Unternehmen weiterhin erfolgreich und konnte seine Geschwister in der vereinbarten Zeit auszahlen.

Herr Muster hat selber 3 erwachsene Kinder, welche mit Bezug auf die Weiterführung des Unternehmens zerstritten sind. Herr Muster möchte sicherstellen, dass das Familienunternehmen mit einer einheitlichen Ausrichtung und auch gegen den Willen einzelner Familienangehöriger der Familie auf Dauer erhalten bleibt.

Er hat immer wieder von Unternehmensstiftungen gehört und möchte wissen, worum es sich dabei genau handelt und ob die Unternehmensstiftung für ihn eine taugliche Lösung wäre.

Fall 2 – Einbringung in einen angelsächsischen Trust

Der Sacherhalt ist der gleiche wie in Fall 1 ist. Herr Muster überlegt sich, das Unternehmen nicht in eine Unternehmensstiftung, sondern in einen Trust einzubringen.

Fall 3 – Irrevocable Discretionary Trust

Vor 10 Jahren errichtete H einen irrevocable discretionary trust, in welchen er einen Teil seiner Vermögenswerte eingebracht hat. Er war zu Lebzeiten einziger Begünstigter bezüglich der Trusteinkünfte. Das Vermögen durfte ihm nicht ausgeschüttet werden. Er wurde zudem vom Trustee beauftragt, die Verwaltung des Trustvermögens zu übernehmen. Nach seinem Tod soll sein leiblicher Sohn einziger Begünstigter bezüglich des Trustvermögens und -einkommens werden. Seine Stieftochter (leibliche Tochter der bereits vorverstorbenen Ehefrau aus erster Ehe) ist nicht begünstigt. Es liegt im alleinigen Ermessen des Trustees, ob und wann er dem Sohn eine Leistung zukommen lässt. In einem letter of wishes hielt H fest, es sei sein Wunsch, dass dem Sohn nicht mehr als CHF 250‘000 pro Jahr ausgeschüttet werden.

In seinem Testament erwähnte H den Trust nicht. Er verfügte, sein Sohn solle 80% und die Stieftochter 20% seines Nachlasses erhalten.

H verstarb am 1. September 2020.

  1. Gehört das Trustvermögen zivilrechtlich zum Nachlass?
  2. Gehört das Trustvermögen in das Steuerinventar?
  3. Muss die Stieftochter auch auf dem Trustvermögen Steuern zahlen?
  4. Wie wird der Trust nach dem Tod von H steuerlich behandelt?
  5. Würde es etwas ändern, wenn im Trust Deed oder einem Beistatut vorgesehen ist, das Trustvermögen sei dem Sohn an dessen 50. Geburtstag auszuschütten?

Fall 4 – Liechtensteinische Stiftung

Der in Zürich wohnhafte V errichtete 2010 eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht. In die Stiftung brachte er Wertschriften im Wert von Fr. 20 Mio. ein.

Zu Lebzeiten des Stifters V hatte dieser gemäss Stiftungsurkunde das Recht, ein Beistatut zu erlassen und darin die Begünstigung zu regeln. Auch war er jederzeit befugt, das Beistatut zu ändern.

Ab dem Tod des Stifters, am 30. Juni 2019, ist nach dem von V zuletzt erlassenen Beistatut T, der einzigen Tochter des Stifters, jährlich per Ende Februar 12% des Reinvermögens der Stiftung am Ende des Vorjahrs auszuzahlen. Der Stiftungsrat, welcher an keine Weisungen der Begünstigten gebunden ist, kann das Beistatut jederzeit abändern.

Nach dem Tod von T hat die Stiftung gemäss Beistatut jährlich per Ende Februar insge- samt 12% ihres Reinvermögens an ihre Nachkommen auszuzahlen.

  1. Ist diese Stiftung zivilrechtlich zu anerkennen?
  2. Welches waren die Steuerfolgen der Stiftungserrichtung?
  3. Wie waren Vermögen und Erträge der Stiftung zu Lebzeiten von V zu versteuern?
  4. Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus dem Tod von V?
  5. Wie sind das Vermögen und die Erträge der Stiftung ab dem Tod von V zu versteuern?
  6. Wie sind die jährlichen Auszahlungen (12% des Reinvermögens der Stiftung) steuerlich zu erfassen? Insbesondere: Kann anteilig eine steuerfreie Rückzahlung einer Kapitaleinlage geltend gemacht werden? Liegt eine Leibrente vor?
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