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Susanne Schreiber

Ildiko Truffer

Mitarbeiterbeteiligungen – Abgrenzung zu Gründerbeteiligungen

Workshop von Susanne Schreiber und Ildiko Truffer anlässlich des ISIS)-Seminars vom 13./14. September 2021 mit dem Titel «Mitarbeiterentschädigungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht».

09/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Neugründung eines Start-Ups

1. Sachverhalt

A und B sind alte Schulfreunde. Gemeinsam mit C haben sie an der ETH studiert. Nach dem Studium promovierten A und C. B nahm die Berufstätigkeit als Angestellter bei einem Technologiekonzern auf. Über die Jahre blieben sie in Kontakt und arbeiten an Möglichkeiten zur Umsetzung ihrer Pläne aus Studienzeiten. An der ETH besuchen sie einen Workshop zum Thema „Start-Up, von der Idee zur Firmengründung“. Sie glauben an das Potenzial ihrer Pläne und wollen sie realisieren.

A, B und C gründen die xTech AG mit Sitz in Zürich per 1. Juli 2016 mit einem Aktienkapital von 100‘000 Aktien à 1 CHF. Sie zeichnen je 1/3 der Aktien.

A und C sind Geschäftsführer der xTech AG und beziehen einen kleinen Lohn. B bleibt vorerst bei seinem Arbeitgeber angestellt und unterstützt die anderen hauptsächlich mit seinem technischen Know-How und seinen Kontakten.

Die xTech AG benötigt weitere Mittel. Am 10. Dezember 2016 zeichnen A, B und C sowie Freunde und Familie weitere Aktien. Sie bezahlen 2 CHF pro Aktie (Nennwert 1 CHF, Agio 1 CHF pro Aktie). Der Substanzwert per 31. Dezember 2016 beläuft sich auf CHF 1.05 pro Aktie.

Am 1. Januar 2017 verkauft jeder Gründer je 1‘500 Aktien an die Mitarbeiter der ersten Stunde D und E zu CHF 1.50 pro Aktie, um ihnen für ihr Engagement zu danken und sie am erhofften Erfolg der xTech AG teilhaben zu lassen.

Im November 2017 gelingt es, zwei Business Angels von dem Start-Up zu überzeugen. Das Aktienkapital wird um 100‘000 Vorzugsaktien mit Liquidationspräferenz erhöht, der Nennwert beträgt CHF 0.10, eingebracht werden CHF 7 pro Aktie.

Im Mai 2019 steigt ein Financial Investor ein. Das Aktienkapital wird um weitere 100‘000 Vorzugsaktien mit Nennwert 0.10 CHF erhöht. Der Betrag pro Aktie beträgt CHF 40.

C sieht seine berufliche Zukunft anderweitig und möchte aussteigen. Ein weiterer Investor erwirbt seine Aktien zu 60 CHF per Dezember 2019.

Im Januar 2020 erwirbt der neu eingestellte Kadermitarbeiter F Anteile von A und B zum Preis von CHF 30 pro Aktie. F ist mit diversen personellen Entscheidungen nicht einverstanden und verlässt die Unternehmung auf Ende Jahr. Er ist vertraglich verpflichtet, seine Aktien der AG zu den Anschaffungskosten zurückzugeben.

Die Investoren drängen auf einen Gang an die Börse. Der IPO findet im April 2021 statt und ist ein Erfolg.

Fragen

  1. Handelt es sich bei den Aktien der Geschäftsführer A und C um Mitarbeiteraktien? Wie sind die Aktien von B zu qualifizieren?
  2. Was sind die Steuerfolgen bei Gründung auf Stufe der Aktionäre?
  3. Kapitalerhöhung durch die Gründer: Handelt es sich hierbei um Mitarbeiter- oder Gründeraktien?
  4. Was sind die Steuerfolgen einer Kapitalerhöhung durch „Friends and Family“ für die Aktionäre?
  5. Welche Steuerfolgen resultieren bei dem Erwerb der Aktien durch Mitarbeiter D und E?
  6. Welche Konsequenzen auf Stufe der bestehenden Aktionäre entstehen bei der Kapitalerhöhung im Rahmen des Seed Funding
  7. Der Verkauf der Aktien durch C zeitigt welche Steuerfolgen bei C und den verbleibenden Gründern und weiteren Aktionäre?
  8. Was sind die steuerlichen Konsequenzen des Eintritts und des Ausscheidens von F
  9. Welche Steuerfolgen zeitigt der IPO bei den Gründern und für die beteiligten Mitarbeiter?

Fall 2: Gründung mit Hindernissen

1. Sachverhalt

Die Arbeitgeberin von B - die Y Technology Group AG - will zusammen mit A und C die xTech AG gründen. B soll, als Vertreter der Y Technology, Verwaltungsrat werden.

Aus firmenpolitischen Überlegungen wurde nur wenige Tage vor der Gründung entschieden, dass die Gruppe nicht als Gründerin auftreten wird, sondern sich eventuell erst später beteiligt.

Infolge dessen kommt es zum Zerwürfnis und B kündigt seine Anstellung. Die Y Technology Group AG besteht auf dem vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbot.

Es ist B nicht möglich, im Rahmen der Gründung Aktien der xTech AG zu zeichnen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren tritt er in die Geschäftsleitung der xTech AG ein und erwirbt je 16.6% Anteile von A und C zu nominal.

Fragen

  1. B hält sich für einen Gründeraktionär. Teilen Sie diese Meinung? Welche Steuerfolgen ergeben sich u.U.?
  2. Was wäre, wenn B im Zeitpunkt der Gründung Aktien hätte zeichnen dürfen, er aber erst ein Jahr auf Weltreise gehen und sich dann beteiligen wollte?
  3. Was wäre, wenn klar ersichtlich ist, dass B vor der Gründung an den Ideen/Business Plänen mitgewirkt hat, aber die Aktien erst nach Ende seiner 6-monatigen Kündigungsfrist erhalten darf?

Fall 3: Investment Wandeldarlehen

1. Sachverhalt

Die xTech AG ist ein vielversprechendes Start-Up Unternehmen, welches von drei ETH Absolventen gegründet wurde. Für die Weiterentwicklung der Technologie und die marktmässige Einführung ist das Unternehmen auf Kapitalgeber angewiesen.

Z erkennt das Potenzial der xTech AG und möchte privat in das Start-Up investieren. Sie verfügt über genug eigene freie Mittel, um 500‘000 CHF zu finanzieren. Die xTech AG benötigt die Liquidität dringend. Man einigt sich auf ein Wandeldarlehen, da dadurch i.d.R. weniger Kosten und zeitliche Verzögerung entstehen als durch eine Kapitalerhöhung.

Die Laufzeit des Wandeldarlehens beträgt drei Jahre. Das Wandeldarlehen wird zu pari ausgegeben und zu pari zurückgezahlt und mit 3% verzinst. Bei Fälligkeit erfolgt die freiwillige Wandlung zu Verkehrswert (Variante: mit Discount bzw. Wandelprämie von 12% auf den Verkehrswert), wobei hierfür neue Aktien (bedingte Kapitalerhöhung) verwendet werden.

Abwandlung 1: Z tritt während der Laufzeit in die Geschäftsleitung der xTech AG ein, dies war bereits zeitgleich mit dem Wandeldarlehen vereinbart worden.

Fragen

  1. Was sind die Steuerfolgen bei Z während der Laufzeit, bei Rückzahlung und bei Wandlung
  2. Welches Risiko läuft Z, wenn sie Teil der Geschäftsführung wird? Qualifizieren die Aktien als Gründeraktien, wenn Z kurz nach Gründung das Wandeldarlehen gewährt?

Fall 4: Dynamic Equity Split

1. Sachverhalt

A, B und C wollen die xTech AG gründen. A wird hauptsächlich beratend mitwirken. B arbeitet Teilzeit bei einer weiteren Unternehmung, und wird die Zeit zwischen Start-Up und Festanstellung aufteilen. C wird zu 100% für das Start-Up arbeiten und wirkt aktiv an der Entwicklung ihrer Technologie mit.

Die finanziellen Mittel der Gründer sind während der Aufbauphase beschränkt. Sie stellen sich die Frage, ob ihre Arbeit ausschliesslich mittels Lohns vergütet werden soll, oder ob ein Dynamic Equity Split vielleicht zielführender sein kann.

Sie vereinbaren, dass ihre initial gezeichneten Beteiligungsquoten (je 1/3) untereinander während 24 Monaten (Variante: 12 Monate) angepasst werden können, um der individuellen Wertschöpfung jedes Gründers gerecht zu werden.

Fragen

  1. Welche steuerlichen Stolperfallen sehen Sie?
  2. Welche Regelungen empfehlen Sie?

Fall 5: Wirtschaftliche Neugründung / Beraterin

1. Sachverhalt

A, B und C gründen die xTech AG in 2017. Nach zwei Jahren (2019) merken sie, dass ihre ursprüngliche Idee, die synthetische Herstellung von Weizen, nicht funktioniert. B steigt aus der xTech AG aus und überträgt seine Anteile zum Nennwert an A und C, die die Anteile ebenfalls zum Nennwert an D übertragen. Mit D zusammen wollen sie in die Software-Entwicklung gehen und ändern den Zweck der xTech AG entsprechend.

Als Beraterin (Alternative: Verwaltungsrätin) können sie nach einem weiteren Jahr (2020) die in Deutschland ansässige Dr. E gewinnen, die aufgrund ihres Netzwerkes und ihrer Expertise im Software-Bereich zur positiven Entwicklung der xTech AG beiträgt. Als Zeichen ihres Vertrauens in die xTech AG erwirbt sie per 1. März 2020 von A, B und D je 1'000 Anteile zum anteiligen Substanzwert (= aktueller Vermögenssteuerwert) der xTech AG.

Nach diversen Kapitalerhöhungen und einer erfolgreichen Geschäftsentwicklung verkauft D seine Anteile nach drei Jahren (2022) an einen Finanzinvestor. Dr. E behält ihre Anteile sechs Jahre (2026) und verkauft sie dann ebenfalls an den Finanzinvestor.

Fragen

  1. Erzielt D einen steuerfreien Kapitalgewinn? Qualifiziert er als Gründer?
  2. Was sind die Steuerfolgen für Dr. E bei Erwerb und bei Verkauf?
  3. Macht es steuerlich einen Unterschied, ob sie als selbständige Beraterin oder als Verwaltungsrätin der xTech AG tätig ist?
  4. Wie ist ein massgeblicher Formelwert angesichts der zwischenzeitlichen Kapitalerhöhungen zu bestimmen?
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