Jennifer Herren
Dirk Hangarter
Patrick Meier
Harmonisierungsbestrebungen des Kreisschreibens Nr. 45 im Bereich der Quellensteuer
Workshop von Jennifer Herren, Dirk Hangarter und Patrick Meier anlässlich des ISIS)-Seminars vom 31. August 2021 mit dem Titel «Quellensteuerreform: Auswirkungen auf die Praxis».
Fall 1: Faktischer Arbeitgeber
1. Sachverhalt
Die Y AG erbringt IT-Dienstleistungen und hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Im Jahr 2020 schloss sie einen Projekt-Vertrag zur Erneuerung der IT-Infrastruktur mit der im Kanton Bern domizilierten X GmbH. Das im September 2020 begonnene Projekt wird voraussichtlich bis Ende 2022 dauern. Ein Teil der Arbeiten wird von Mitarbeitern der in Polen domizilierten Y SA, einer Schwestergesellschaft der Y AG, ausgeführt.
Einer dieser Mitarbeiter ist C, der bei der Y SA in Polen angestellt und dort ansässig ist. Er begann seine Tätigkeit in der Schweiz am 1. Oktober 2020 und arbeitete hier ohne Unterbruch bis Ende November 2020. Im Dezember 2020 war er aufgrund von Ferienabwesenheiten und anderen Projekten ausschliesslich in Polen. Anfang Januar 2021 kehrte er in die Schweiz zurück und war hier bis Ende Januar 2021 tätig. Es ist nicht vorgesehen, dass er nochmals in die Schweiz zurückkehrt. Seine Tätigkeit übte C ausschliesslich bei der X GmbH im Kanton Bern aus.
Zwischen der Y AG und der Y SA besteht eine vertragliche Vereinbarung, die vorsieht, dass die Y AG für die auf dem Projekt bei der X GmbH eingesetzten Mitarbeiter der Y SA eine Vergütung entrichtet, die dem externen Tagessatz dieser Mitarbeiter unter Berücksichtigung eines Diskonts von 15% entspricht. Während ihrer Tätigkeit auf dem X GmbH Projekt unterstehen die Mitarbeiter der Weisungshoheit der Y AG. Die Y SA behält sich aber wichtige Entscheidungen wie die Ferienplanung, Beförderungsentscheide und Entscheide über allfällige Gehaltserhöhungen vor.
Fragen
- Wird C in den Jahren 2020 und/oder 2021 in der Schweiz steuerpflichtig?
- Falls ja: Welche Gesellschaft wäre in der Schweiz zur Abrechnung von Quellensteuern verpflichtet? Wie muss sie vorgehen, wenn sie das Gehalt
von C nicht kennt? - C werden seine Reisekosten zwischen Polen und der Schweiz und seine Wohnkosten in der Schweiz von der Y SA vergütet. Ist diese Vergütung in der Schweiz steuerbar? Macht es einen Unterschied, ob C jeweils in Hotels übernachtet, oder ob ihm eine möblierte 1 1⁄2-Zimmer Wohnung zur Verfügung gestellt wird?
Fall 2: Faktischer Arbeitgeber
1. Sachverhalt
A ist bei der Y GmbH in Österreich angestellt und leitet dort die Vertriebsabteilung. Sie ist verheiratet, wohnt in Wien und verfügt über einen lokalen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der österreichischen Gesellschaft. Im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung bei der Y Gruppe wird A gebeten, zusätzlich zu ihren österreichischen Aufgaben ab 1. Januar 2021 auch die Leitung der Vertriebsabteilung der schweizerischen Y AG mit Sitz in Zürich zu übernehmen.
Aus administrativen Gründen behält A ihren Arbeitsvertrag mit der Y GmbH bei. In einem Zusatz zum Arbeitsvertrag wird ihre zusätzliche Aufgabe festgehalten und vereinbart, dass diese grundsätzlich in Zürich (am Sitz der Y AG) auszuüben ist. Die Y GmbH belastet ausserdem ab dem 1. Januar 2021 30% der Gehaltskosten der A an die Y AG weiter.
Durchschnittlich arbeitet A an einem Tag pro Woche in der Schweiz, während sie die restliche Tätigkeit für die Y AG an ihrem Arbeitsort in Wien erbringt. Im Monat Mai 2021 hat sie allerdings (aufgrund von Ferien und Krankheit) überhaupt nicht gearbeitet (weder in der Schweiz noch in Österreich).
A reist jeweils mit dem Flugzeug nach Zürich und übernachtet hier in Hotels. Die dabei anfallenden Kosten werden ihr von der Y AG vergütet.
Fragen
- Qualifiziert die Y AG als faktischer Arbeitgeber von A?
- Falls ja, auf welchem Einkommen muss die Y AG Quellensteuern abrechnen?
- Muss die Y AG für den Mai 2021 Quellensteuern abrechnen?
- Wie sind die Flug- und Hotelkosten, die von der Y AG vergütet werden, steuerlich zu behandeln?
Fall 3: Neuberechnung der Quellensteuer / Revision
1. Sachverhalt
D ist britischer Staatsangehöriger und wohnt mit seiner Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) in London. Am 1. Januar 2022 wird er eine lokale Stellung bei der Z AG in Zürich antreten. Sein jährlicher Bruttolohn beläuft sich dann auf CHF 150'000.
Es ist geplant (falls die COVID-Situation dies zulässt), dass D jeweils 3-4 Arbeitstage pro Woche in Zürich verbringen wird. Die restliche Arbeitszeit wird er geschäftlich in diversen anderen Staaten unterwegs sein. Die Wochenenden wird D – wenn immer möglich – bei seiner Familie in Grossbritannien verbringen.
Aufgrund der geplanten Arbeitssituation, und da die Ehefrau ebenfalls Einkommen aus einer in Grossbritannien ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist es klar, dass D die Bedingung der Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllen wird. Unklar ist hingegen, ob D nach internem britischem Recht für das britische Steuerjahr 2022/23 (6. April 2022 bis 5. April 2023) als unbeschränkt steuerpflichtig qualifizieren wird. Sollte er sich weniger als eine bestimmte Anzahl von Tagen in Grossbritannien aufhalten, wäre es möglich, dass er nach internem Recht nicht als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.
Die Z AG hat aus administrativen Gründen beschlossen, Quellensteuern auf dem gesamten an D ausbezahlten Gehalt abzurechnen.
Fragen
- Kann D per Ende März 2023 einen Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer einreichen? Welche Begründung müsste diesem Antrag zugrunde gelegt werden?
- Welche Möglichkeiten stehen D offen, wenn er die Frist per Ende März 2023 verpasst? Welche Fristen wären hierbei zu beachten und welche Beweismittel müsste D erbringen?