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Franziska Spreiter

Christian Vassalli

Gehaltsnebenleistungen / Privatanteile / Spesen / Verdeckte Gewinnausschüttungen

Workshop von Franziska Spreiter und Christian Vassalli anlässlich des ISIS)-Seminars vom 13./14. September 2021 mit dem Titel «Mitarbeiterentschädigungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht».

09/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Geschäftsfahrzeug – Neuregelung per 1.1.2022

1. Sachverhalt

Die Flott AG mit Sitz in Zürich vertreibt Textilmode im Hochpreissegment (Engros- und Detailverkauf). Am Sitz in Zürich betreibt sie eine Boutique, in der auch die an der Flott AG nicht beteiligten Mitarbeiter Emma Kunz und Oliver Baumann mehrheitlich arbeiten. Sowohl Emma Kunz (Marketingleiterin) als auch Oliver Baumann (Sales Manager) verfügen im Hinblick auf den regelmässigen Besuch von Engroskunden über ein Geschäftsfahrzeug. Zu den Geschäftsfahrzeugen und dessen Nutzung ist Folgendes bekannt:

Emma Kunz und Oliver Baumann führen kein Fahrtenbuch.

Fragen

  • Welche Einkommenssteuerfolgen resultieren für Emma Kunz und Oliver Baumann aus der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs unter der aktuell gültigen Regelung
  • Welche Einkommenssteuerfolgen resultieren für Emma Kunz und Oliver Baumann aus der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs gemäss der ab 1. Januar 2022 gültigen Regelung?

Fall 2: Geschäftsfahrzeug – Verwaltungsrat und Nahestehende

1. Sachverhalt

Nicolas Rebstein ist Mitgründer (Hauptaktionär) und Geschäftsführer der Bikeboom AG. Der Verwaltungsrat der Bikeboom AG setzt sich aus Nicolas Rebstein, seiner Lebenspartnerin Nina Weber, welche zudem in einem Teilpensum in seiner Firma arbeitet, und dem selbständig erwerbstätigen Sportjournalisten Thomas Müller zusammen. Die Bikeboom AG beschäftigt insgesamt 55 Mitarbeiter, wovon 10 Mitarbeiter im Aussendienst tätig sind. Ihnen wird für die Tätigkeit ein Geschäftsfahrzeug der unteren Mittelklasse (CHF 35‘000) zur Verfügung gestellt.

Anstelle eines Verwaltungsratshonorars und gleichzeitig als Werbebotschafter stellt die Bikeboom AG Thomas Müller ein Geschäftsfahrzeug im Wert von CHF 50‘000 und Nina Weber ein Geschäftsfahrzeug im Wert von CHF 70‘000 zur (freien) Verfügung. Die Naturalleistung von 9.6% deklariert die Bikeboom AG auf dem Lohnausweis 2020 in Ziffer 6 „Verwaltungsratsentschädigungen“. Die Autokosten von Nina Weber belaufen sich in der Buchhaltung der Bikeboom AG auf rund CHF 17‘500 pro Jahr.

Die Beziehung zwischen Thomas Müller und Nicolas Rebstein ist hauptsächlich durch geschäftliche Kontakte gekennzeichnet.

Fragen

  • Wie beurteilen Sie den Sachverhalt aus steuerrechtlicher Sicht in Bezug auf Thomas Müller?
  • Wie beurteilen Sie den Sachverhalt aus steuerrechtlicher Sicht in Bezug auf Nina Weber?

Fall 3: Geschäftsfahrzeug – Luxusfahrzeug

1. Sachverhalt

Die Architektin Petra Glauser ist Mitaktionärin (50%-Beteiligung) und Geschäftsleitungsmitglied der Oberland Architekten AG. Petra Glauser hat ein Flair für sportliche Autos. Für ihre doch häufigen Kunden- und Baustellenbesuche nutzt sie seit dem 1. Januar 2020 ein Geschäftsfahrzeug der Marke „McLaren“. Zum Geschäftsfahrzeug sind die folgenden Angaben bekannt:

  • Kaufpreis (exkl. MWST): CHF 250‘000
  • Nutzung für geschäftliche Fahrten (Kunden- und Baustellenbesuche) und
    private Fahrten. Keine Nutzung für den Arbeitsweg (Wohnort am Geschäftsort).
  • Petra Glauser führt kein Fahrtenbuch.

In der Buchhaltung der Oberland Architekten AG ist das Geschäftsfahrzeug unter den mobilen Sachanlagen erfasst und wird pro Jahr um 40% degressiv abgeschrieben.

Die Oberland Architekten AG weist auf dem Lohnausweis 2020 von Petra Glauser unter Ziffer 2.2 einen Privatanteil von CHF 24‘000 (entsprechend CHF 250‘000 x 9.6%) aus.

Dem bei der Oberland Architekten AG ebenfalls als Architekt tätigen Bruno Metzler wird ein Geschäftsfahrzeug der Marke „VW“ zur Verfügung gestellt (Kaufpreis CHF 75‘000). Bruno Metzler ist nicht an der Oberland Architekten AG beteiligt.

Frage

  • Bei dem von Petra Glauser genutzten Geschäftsfahrzeug handelt es sich offensichtlich um ein sog. Luxusfahrzeug. Wie ist dieser Umstand aus steuerrechtlicher Sicht zu beurteilen?

Fall 4: Mitarbeiterrabatte

1. Sachverhalt

Die Zweiklang AG vertreibt nachhaltig produzierte Nahrungsmittel und Kleidungsstücke. Sie verfügt in mehreren Schweizer Städten über Filialen. Die Mitarbeiter der Zweiklang AG profitieren von den folgenden (annahmegemäss branchen- üblichen) Ermässigungen auf den in den Filialen angebotenen Verkaufsprodukten:

  • Einwandfreie Lebensmittel können generell zu einem Rabatt von 15% vom Ladenpreis bezogen werden.
  • Unansehnliche (aber ansonsten geniessbare) Produkte aus der Früchte- und Gemüseabteilung wie auch gerade erst abgelaufene Lebensmittel werden mit einem Rabatt von 75% vom Ladenpreis abgegeben.
  • Kleidungsstücke können zum Preis „Einstandspreis x 110%“ erworben werden. Nicht mehr benötigte Ausstellungsware kann zur Hälfte des Einstandspreises erworben werden.

Der angestellte, nicht an der Zweiklang AG beteiligte Detailhandelsfachmann Marco Bruggner bezieht bei seinem wöchentlichen Einkauf in der Badener Filiale die folgenden Produkte (die Damenbluse ist als Geburtstagsgeschenk für seine Schwester gedacht):

Frage

  • Wie beurteilen Sie den Einkauf von Marco Bruggner aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht?

Fall 5: Spesenvergütungen

1. Sachverhalt

Die Scheffel AG mit Sitz in Zug ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft. Neben dem „Patron“ (Alleingesellschafter) und Geschäftsführer Karl Scheffel sind ein Hedgefondsmanager und zwei Anlageberater angestellt.

Da die Scheffel AG im Fonds- und Anlageberatungsgeschäft tätig ist, entstehen im Rahmen verschiedener dienstlicher Tätigkeiten unterschiedliche Spesenauslagen.

Fragen

  • Wie beurteilen Sie folgende Spesenentschädigungen aus steuerrechtlicher Sicht? (ein Auszug aus den Kontendetails der Spesenentschädigungen)
    − Pauschale Repräsentationsspesen für beide Anlageberater von je CHF 12'000
    − Pauschale Repräsentationspesen für den Hedgefondsmanager und den Geschäftsführer von je CHF 14'000
    − Reisespesen CHF 25’550 („Auto pro Kilometer CHF 0.90“, ÖV GA)
    − Verpflegungsspesen CHF 12‘550 auf Reisen und am Arbeitsort (Restaurants, u.a auch Monatsrechnungen im Clubrestaurant)
    − Clubmitgliedschaften CHF 12’250 (Golf, Wirtschaftsclub Widenmoos)
    − Einladungen CHF 4’550 (Konzerte, Sportanlässe)
  • Die Scheffel GmbH verfügt derzeit über kein genehmigtes Spesenreglement, möchte aber aufgrund des latenten Steuerrisikos der verdeckten Gewinnausschüttung und steuerlichen Mehrbelastungen eines genehmigen lassen. Welche Vorteile kann ein allfälliges genehmigtes Spesenreglement der Scheffel AG und den Mitarbeitern bringen?
  • Im Rahmen der Veranlagung der privaten Steuererklärung 2019 von Karl Scheffel wurden die Pauschalspesen von CHF 14‘000 seitens des veranlagenden Steuerkommissärs als überhöht beurteilt. Was sind die steuerlichen Konsequenzen für Karl Scheffel?

Fall 6: Homeoffice

1. Sachverhalt

Die Zünd AG mit Sitz in der Stadt Zürich beschäftigt Walter Arnold mit Wohnsitz in Sarnen, Kanton Obwalden. Arnold ist im Aussendienst tätig und berät (potentielle) Kunden. In seinem Homeoffice in Sarnen erbringt er Vorbereitungsarbeiten, erstellt Offerten und Verträge. Wenn gewünscht, empfängt er Kunden in seinem Homeoffice. Am Sitz der Zünd AG steht Arnold kein Büroplatz zur Verfügung.

Die Zünd AG stellt Arnold die erforderlichen Arbeitsmittel (PC, Mobiltelefon, Stuhl, Büromaterial) für sein Homeoffice mehrheitlich zur Verfügung. Einzig der höhenverstellbare Schreibtisch erwirbt Arnold selbst und erhält hierfür von seinem Arbeitgeber eine einmalige pauschale Entschädigung von CHF 1‘500.

Für die geschäftliche Nutzung des privaten Arbeitszimmers überweist der Arbeitgeber Arnold monatlich den Betrag von CHF 650.

Fragen

  • Begründet Arnold für die Zünd AG in seinem Homeoffice eine Betriebsstätte am Wohnort im Kanton Obwalden?
  • Wie sind die zur Verfügungstellung der Arbeitsmittel und die pauschale Entschädigung für den Schreibtisch steuerlich einzuordnen?
  • Wie ist die Entschädigung für die geschäftliche Nutzung des privaten Arbeitszimmers auf dem Lohnausweis zu deklarieren und was sind die steuerlichen Konsequenzen?
  • Arnold kündigt; die vom Arbeitgeber finanzierte Homeoffice-Einrichtung muss er nicht zurückgeben. Wie schätzen Sie diesen Sachverhalt steuerlich ein?
CHF
150.00

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