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MWST/Zoll

Jeannine Müller

Harun Can

Entwicklungen im Finanzbereich und Auswirkungen des FIDLEG/FINIG

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Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 24. September 2020 mit dem Titel «Mehrwertsteuer. Aktuell. Kompakt. Interdisziplinär.»

09/2020
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1. Fall 1 – Verkauf und Bewirtschaftung Hypotheken

1.1 Sachverhalt

Die Bank ist eine gewinnorientierte Universalbank (nachfolgend "Bank"). Sie ist im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Die B. PK bezweckt als Pensionskasse die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG (nachfolgend "PK"). Sie ist ebenfalls im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Im Zusammenhang mit dem von der PK angestrebten Ausbau ihres Hypothekargeschäfts schlossen die Bank und die PK am 18. September 2016 zwei Vereinbarungen: In der "Vereinbarung über den Ankauf von Hypotheken" per 1. Januar regelten sie die Übertragung von Hypothekarforderungen von der Bank auf die PK einschliesslich der Übertragung von Kreditsicherheiten, der Berechnung und Vergütung des Kaufpreises und der Auswahlkriterien für den Ankauf der Hypotheken. Das Delkredererisiko geht auf die PK über. Die Bank erhält für den Verkauf der Hypotheken die Darlehenssumme durch die PK bezahlt. Die PK zahlt der Bank keinen Zins und die PK zieht für den Kauf der werthaltigen Darlehen auch keinen Diskont ab.

In einer zweiten "Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Hypotheken" kamen sie überein, dass die Rechnungsstellung, Mahnwesen, Inkasso und Einziehung der übertragenen Hypothekarforderungen sowie die allfällige Verwertung von Kreditsicherheiten weiterhin durch die Bank als Verwalterin besorgt werde; im Gegenzug erhält die Bank eine "Servicing Fee".

1.2 Fragestellungen

  1. Welche MWST-Folgen hat die Bewirtschaftung der Hypothekarkreditforderungen durch die Bank vor der Übertragung?
  2. Welche MWST-Folgen hat die Vereinbarung über die Übertragung der Hypotheken für die Bank, für die PK und den Hypothekarschuldner?
  3. Welche MWST-Folgen hat die Vereinbarung über die Bewirtschaftung der Hypotheken für die Bank, für die PK und den Hypothekarschuldner nach der Übertragung?

2. Fall 2 – Mitversicherung

2.1 Sachverhalt

Die A. erhält substantielle Kostenprämien/Führungsprovisionen aus Mitversicherung. Die vertragliche Ausgangslage präsentiert sich wie folgt:

Die Steuerpflichtige hat bei der Ausgestaltung der Versicherungsverträge das vom Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) seit dem Jahr 2005 empfohlene Modell umgesetzt. Entsprechend stellt die A. dem inländischen Versicherungsnehmer eine Police über die Gesamtsumme der von den Mitversicherern gemeinsam übernommenen Risiken aus. Die Police einer solchen Mitversicherung unterscheidet sich von derjenigen einer Versicherung, an der nur eine Versicherung beteiligt ist, namentlich durch einen eingefügten Absatz "Mitversicherung", in welchem festgehalten wird:

"Dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechend wird die Versicherung auf verschiedene inländische Versicherungsgesellschaften aufgeteilt. Jede Versicherungsgesellschaft haftet nur für ihren Anteil. Zur Vertragsabwicklung hat der Versicherungsnehmer die A. als führende Gesellschaft bestimmt. In allen den Versicherungsvertrag betreffenden Belangen verkehrt der Versicherungsnehmer ausschliesslich mit der führenden Gesellschaft. Die Entscheide der [führenden Gesellschaft] hinsichtlich Haftungsübernahme, Anerkennung der Zahlungspflicht für fällige Versicherungsleistungen, Ausrichtung von Überschussanteilen usw. sind für die übrigen Mitversicherer verbindlich.

Der Versicherungsnehmer ermächtigt die [führende Gesellschaft], die in der Gesamtprämie enthaltene Kostenprämie für die Vertragsabwicklung für sich zu beanspruchen. Die [führende Gesellschaft] überweist den Mitversicherern die ihrer Quote entsprechenden Prämien nach Abzug dieser Kostenprämie. Der Versicherungsnehmer beauftragt die [führende Gesellschaft], alle im Zusammenhang mit der Mitversicherung stehenden Unterlagen und Informationen auch an die übrigen Mitversicherer weiterzuleiten, um so einen reibungslosen Ablauf des Mitversicherungsverhältnisses zu gewährleisten. Die Details und die technische Abwicklung dieses Datenaustauschs regeln die Mitversicherer untereinander."

Als Ausstellerin der Police erscheint jedoch einzig die Steuerpflichtige A. Ebenso gelangen für das Mitversicherungsverhältnis ausschliesslich die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Zusatzbedingungen der A. zur Anwendung.

Dem Abschluss einer Mitversicherung bzw. dem Ausstellen der entsprechenden Police gehen Kontakte der A. mit den in Frage kommenden Mitversicherern voraus. Wenn die Mitversicherer mit den wichtigsten Vertragselementen einverstanden sind (von der A. als führende Gesellschaft beanspruchte Kostenprämien, versicherte Unternehmungen, versicherte Interessen und Gefahren, Versicherungsort, Selbstbehalte, Überschussbeteiligungen, Höchstschadenschätzung, Jahresprämie, Vertragsbeginn und -dauer, Kündigungsrechte, Mitversicherungsanteil, allfälliger Makler, Rendement, weitere Spezialitäten), geben sie der führenden Gesellschaft schriftliche Zusagen ab. Erst jetzt ist diese ermächtigt, den Vertrag im Namen der Versicherer zu unterzeichnen (vgl. Arbeitsanweisung der A. zu den Mitversicherungsverträgen, Ziff. 1.6 f.).

Was die Zahlungsflüsse anbelangt, so überweist der Versicherungsnehmer die Gesamtprämie zzgl. Stempelabgaben an die A. als führende Gesellschaft. Die Gesamtprämie setzt sich zusammen aus der sog. Risikoprämie, deren Bemessung unter Berücksichtigung der Verlustwahrscheinlichkeit und der möglichen Verlusthöhe erfolgt, und der Kostenprämie, welche Verwaltungs- und Betriebskosten sowie übrige administrative Kosten der Versicherung deckt. Die führende Gesellschaft leitet die dem Beteiligungsverhältnis entsprechende Nettoprämie (d.h. anteilige Gesamtprämie [exkl. Stempelabgabe] abzüglich Kostenprämie) an die jeweiligen Mitversicherer weiter. Mit anderen Worten vereinnahmt die A. die gesamte Kostenprämie, die einem bestimmten Prozentsatz der Gesamtprämie entspricht, und ihren Anteil an der sog. Risikoprämie für sich. Den restlichen Anteil an der Risikoprämie leitet sie an die Mitversicherer weiter. Ein Zahlungsfluss von den Mitversicherern an die A. liegt nicht vor. Im Schadensfall deckt die A. vorab den Gesamtschaden, sie überweist also die gesamte Schadenssumme dem Versicherungsnehmer und verrechnet im folgenden Quartal die von den Mitversicherern zu tragende Schadenssumme mit allfälligen Prämienzahlungen.

Der Sachverhalt lässt sich graphisch wie folgt darstellen:

Seminar Mehrwerststeur Entwicklungen im Finanzbereich und Auswirkungen des FIDLEG/FINIG Jeannine Müller Harun Can Fälle und Lösungshinweise Zürich ISIS ZSIS

2.2 Fragestellung

Handelt es sich bei der abgezogenen Kostenprämie der A. als führende Versicherung um Entgelt für steuerbare Leistungen?

3. Fall 3 – Emissionsrechte

3.1 Sachverhalt

Eine Klimaschutz-Organisation beabsichtigt, CHA Bescheinigungen an Dritte in der Schweiz ansässige Unternehmen zu übertragen.

Für im Inland erbrachte CO2-Reduktionsleistungen stellt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Bescheinigungen mit dem Namen CHA aus (nachfolgend CHA Bescheinigungen genannt).

Beispiele solcher Bescheinigungen finden sich hier:

https://www.emissionsregistry.admin.ch/crweb/public/reporting/cha/period.action?token=71ZM3RKPCNRBA H6MDFP48SQOL0R08R8G.

Rechtliche Grundlage für diese Bescheinigungen ist Art. 7 CO2-Gesetz. Diese Bestimmung sieht die Bescheinigung von freiwilligen inländischen Emissionsverminderungen vor. Die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die Ausstellung der Bescheinigungen sind in den Art. 5 bis 14 CO2-Verordnung (SR 641.711, Stand 19. Februar 2019) geregelt.

Diese CHA Bescheinigungen können durch das schweizerische Projektunternehmen an ein schweizerisches kompensationspflichtiges Unternehmen (z.B. einem fossil-thermischen Kraftwerk oder einem Treibstoffimporteur) verkauft werden.

CHA Bescheinigungen für Emissionsverminderungen durch Projekte und Programme nach Art. 7 CO2- Gesetz sind den international handelbaren Zertifikaten oder den in der Schweiz ausgestellten CHA Bescheinigungen nicht gleichgestellt. CHA Bescheinigungen sind international nicht anerkannt und daher nicht mit Kyoto-Zertifikaten fungibel.

CHA Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister (EHR) eingetragen und übertragen. Das Schweizer Emissionshandelsregister ist ein durch das BAFU betriebenes Online-Buchungssystem. Es stellt sicher, dass Erzeugung, Zuteilung, Guthaben, Übertragung, Erwerb, Löschung und Rückgabe der Einheiten sowie Versteigerungsgebote genau verbucht werden. Das Emissionshandelsregister lässt sich mit einem Grundbuch vergleichen. Alle Einheiten existieren nur in elektronischer Form. Der Handel selbst ist privatwirtschaftlich organisiert. Im Schweizer Emissionshandelsregister werden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und CHA Bescheinigungen der Schweiz und von Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen, verbucht.

Der Handel erfolgt ausschliesslich bilateral zwischen den wenigen Anlagenbetreibern und etwaigen Zwischenhändlern (vgl. Botschaft vom 1. Dezember 2017 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung, BBl 2018 411, insb. 416 zu Ziff. 1.1).

3.2 Fragestellungen

  1. Handelt es sich bei der entgeltlichen Übertragung um eine steuerbare Leistung nach Art. 18 MWSTG, für welche die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG nicht Anwendung findet?
  2. Was sind die gegenwärtig durch die ESTV angekündigten Anpassungen im Bereich von Emissionsrechten aufgrund des BGE 2C_488/2017 vom 9. April 2019?

4. Fall 4 – FIDLEG / FINIG

4.1 Sachverhalt

Das FIDLEG wurde neu erlassen.

Gleichzeitig wurde per 1. Januar 2020 Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Lit. f MWSTG auch wie folgt angepasst.

Von der Steuer ausgenommen sind:

f. das Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) und

die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte;

als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 Aufgaben delegieren können;

das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;

4.2 Fragestellung

Welche Passagen in der MBI 14 sind aufgrund des neuen FIDLEG und des revidierten KAG anzupassen?

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