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Markus Küpfer

Stefan Oesterhelt

Besteuerung von Vermögensanlagen in Wertschriften in der Schweiz – inkl. strukturierte Produkte, kollektive Kapitalanlagen und Abgrenzung private und gewerbsmässige Vermögensverwaltung

Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 10./11. September 2018 mit dem Titel «Besteuerung von Vermögensanlagen in Wertschriften in der Schweiz»

09/2018
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Einkommenssteuer; Abgrenzung private Vermögensverwaltung und gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Grundsachverhalt

Frau Müller ist als Angestellte der Gewinnerbank in Zürich tätig. Sie arbeitet in der Kundenberatung. In ihrer Freizeit tätigt Frau Müller regelmässig Börsengeschäfte, wozu sie das von ihrer 2014 verstorbenen Mutter geerbte Vermögen von CHF 500‘000.-- einsetzt. Pro Jahr tätigt Frau Müller um die 200 Transaktionen, wobei sie die erworbenen Titel (Aktien, kollektive Kapitalanlagen sowie Optionen) zwischen 10 und 30 Tagen hält. Frau Müller setzt dabei ein Transaktionsvolumen von ungefähr dem Vierfachen des ursprünglich investierten Kapitals ein.

Der finanzielle Erfolg dieser Wertschriftentransaktionen stellt sich bei Frau Müller erst mit der Zeit ein: Zu Beginn erleidet sie in den Jahre 2015 und 2016 Verluste von CHF 20‘000.-- und CHF 25‘000.--. Erst im Jahre 2017 erzielt sie einen Gewinn von CHF 10‘000.--. Die alleinstehende Frau Müller erwirtschaftet in den Jahren 2015 bis 2017 zusätzlich Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 125‘000.-- (Jahr 2015), CHF 130‘000.-- (Jahr 2016) sowie CHF 120‘000.-- (Jahr 2017).

Frage:

Qualifiziert Frau Müller als nebenberufliche gewerbsmässige Wertschriftenhändlerin?

Variante 1

Im Unterschied zum Grundsachverhalt nimmt Frau Müller die Wertschriftengeschäfte nicht selbständig vor, sondern verlässt sich im Rahmen eines Vermögenverwaltungsauftrages alleine auf die Anlagestrategie der Gewinnerbank. Nichtsdestotrotz wird Frau Müller stetig vom Pech verfolgt; sie erleidet in den Jahren 2015-2017 ausschliesslich Verluste aus den getätigten Wertschriftentransaktionen, die sich auf CHF 35‘000.-- (Jahr 2015) und CHF 40‘000.-- (Jahre 2016 und 2017) belaufen.

Frage:

Qualifiziert Frau Müller als nebenberufliche gewerbsmässige Wertschriftenhändlerin?

Variante 2

Im Unterschied zum Grundsachverhalt vertraut Frau Müller nicht auf mögliche Gewinne an der Börse. Vielmehr überweist sie das durch den Tod ihrer Mutter erhaltene Erbe von CHF 500‘000.-- auf ihr Sparkonto bei der Bank B. Im Jahre 2017 sieht sich die Bank B gezwungen, den Saldo des Sparkontontos von Frau Müller von CHF 1,5 Mio. mit einem Negativzins von 0.2% zu belasten.

Frage:

Kann Frau Müller den Negativzins von CHF 3‘000.-- im Rahmen ihrer Steuererklärung 2017 geltend machen?

Fall 2: Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer; Begriff der kollektiven Kapitalanlage

Grundsachverhalt

Die Bank A hat ihren Sitz im Kanton B und untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bietet die Bank A ihren Kunden massgeschneiderte und individuelle Vermögensverwaltungslösungen an.

Heinz Müller und Peter Meier sind beide in Zürich wohnhaft und in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Herr Müller und Herr Meier sind beide Kunden bei der Bank A, kennen sich aber nicht. Die Herren Müller und Meier haben gleichgelagerte Anlagebedürfnisse, weshalb die Bank A eine kollektive Kapitalanlage in Form eines von der FINMA genehmigten vertraglichen Anlagefonds (nachfolgend A-Anlagefonds) für die beiden Herren aufsetzt. Sämtliche Anteilscheine des A-Anlagefonds sind im Besitz der Herren Müller und Meier, es gibt daneben keine anderen Investoren. Die von der Bank A eingesetzte Fondsleitung des A-Anlagefonds erwirbt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für diesen Fonds über die Börse verschiedene Aktien und Obligationen sowohl von schweizerischen als auch von ausländischen Gesellschaften bzw. Emittentinnen.

Fragen:

  • Handelt es sich beim A-Anlagefonds für steuerliche Zwecke um eine kollektive Kapitalanlage?
  • Ergeben sich für die Herren Müller und Meier durch den Erwerb und während der Haltedauer der Anteilsscheine am A-Anlagefonds steuer- rechtliche Konsequenzen in den Bereichen Einkommenssteuer und Rückerstattung der Verrechnungssteuer?

Variante 1:

Die Bank A setzt den A-Anlagefonds ausschliesslich für Herrn Müller auf.

Fragen:

  • Handelt es sich beim A-Anlagefonds für steuerliche Zwecke um eine kollektive Kapitalanlage?
  • Ergeben sich für Herr Müller durch den Erwerb und während der Haltedauer der Anteilsscheine am A-Anlagefonds steuerrechtliche Konsequenzen in den Bereichen Einkommenssteuer und Rückerstattung der Verrechnungssteuer?

Variante 2:

Im Gegensatz zum Grundsachverhalt hat die Bank A ihren Sitz in Deutschland. Die Bank A setzt den von der deutschen Aufsichtsbehörde genehmigten D-Anlagefonds ausschliesslich für Herrn Schmidt (wohnhaft in Berlin und in Deutschland ansässig) auf. In der Folge erwirbt die Fondsleitung des D- Anlagefonds über die schweizerische Vermittlerin Vorteil Finanz AG an der Börse in Zürich Beteiligungsrechte an der schweizerischen D AG und der österreichischen E GmbH.

Fragen:

Ergeben sich für Herr Müller durch den Erwerb und während der Haltedauer der Anteilsscheine am A-Anlagefonds steuerrechtliche Konsequenzen in den Bereichen Einkommenssteuer und Rückerstattung der Verrechnungssteuer?

Fall 3: Write Down Note

Sachverhalt

Die in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft (SPV) der in Zürich ansässigen Bank X. gibt auf dem Kapitalmarkt eine Anleihe mit Forderungsverzicht i.S.V. Art. 11 ff. BankG aus (sogenannte Write-Down Note). Das mit dieser Anleihe aufgenommene Kapital kann von der Bank X. auf die bankregulatorisch erforderlichen Eigenmittel (Basel III Tier 2 Kapital) angerechnet werden.

Die Anleihensbedingungen sehen im Wesentlichen vor, dass die Anleger ihren Anspruch auf Rückzahlung des Prinzipals sowie auf den künftigen Zinszahhlungen verlieren, wenn die Eigenkapitalquote unter eine gewisse Schwelle fällt ("Trigger Event") oder wenn die FINMA entscheidet, dass die Bank X. ohne den Forderungsverzicht insolvent wäre ("Viability Event").

Ist ein solcher Forderungsverzicht eingetreten, verzichten die Investoren unwiderruflich auf ihre Forderung. Ein Wiederaufleben der Forderung (oder anderweitige Ansprüche der Investoren gegen die Emittentin) sind ausgeschlossen.

Fragen:

  • Wie sind Zinszahlungen der Anleihe einkommenssteuerlich zu behandeln?
  • Wie sind Zinszahlungen der Anleihe verrechnungssteuerlich zu behandeln?

Fall 4: Bail-in Bond

Sachverhalt

Die in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft (SPV) der in Zürich ansäs- sigen systemrelevanten Bank X. gibt auf dem Kapitalmarkt eine Anleihe aus, welche von der FINMA im Rahmen eines Sanierungsverfahrens der Bank X. gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BankG ganz oder teilweise abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Dies soll mit dazu dienen, die vom Financial Supervisory Board (FSB) aufgestellten Anforderungen an die Total Loss Absorbing Capacity (TLAC) systemrelevanter Banken zu erfüllen.

Fragen:

  • Wie sind Zinszahlungen der Anleihe einkommenssteuerlich zu behandeln?
  • Wie sind Zinszahlungen der Anleihe verrechnungssteuerlich zu behandeln?

Fall 5: Wandelanleihe (Convertible Bond)

Sachverhalt

Die in der Schweiz ansässige börsenkotierte Y. AG gibt am 6. September 2018 eine Wandelanleihe mit folgenden Bedingungen aus:

  • Laufzeit: 6 Jahre (6. September 2018 – 6. September 2024)
  • Coupon: 0.15%
  • Volumen: CHF 100 Mio.
  • Umwandlungsprämie: 26%
  • Ausgabepreis: 100%
  • Rückzahlung: 100%
  • Wandelfrist: 15. Oktober 2018 bis und mit 6. Oktober 2024 in Y-Aktien (teilweise mit Treasury Shares bedient)

Die Y AG hat ein S&P Rating von A.

Die 6Y CHF Swap rate beträgt im Emissionszeitpunkt 0.35%.

Der Spread für eine 7Y-Plain Vanilla Anleihe der Y-AG im Emissionszeitpunkt beträgt 0.8%.

Fragen:

  • Wie ist der Zins einkommenssteuerlich zu behandeln?
  • Wie ist eine Wandlung nach 3 Jahren einkommenssteuerlich zu behandeln?
  • Wie ist eine Rückzahlung der Note am Ende der Laufzeit einkommenssteuerlich zu behandeln?
  • Wie ist eine Veräusserung einer Note nach 3 Jahren (d.h. am 6. September 2021) einkommenssteuerlich zu behandeln?
  • Wie sind Rückzahlung bzw. Wandlung verrechnungssteuerlich zu behandeln?

Welche Änderungen ergäben sich in folgenden Varianten:

  • Variante 1: Der Coupon beträgt 0.2%.
  • Variante 2: Der Coupon beträgt 0.4%
  • Variante 3: Die Note wird zu 98.5% ausgegeben
  • Variante 4: Es erfolgt wenige Wochen nach der Emission eine Aufstockung der Anleihe (Tapping), welche zu 98.5% ausgegeben wird.
  • Variante 5: Die Anleihe wird mit neugeschaffenen Aktien aus einer bedingten Kapitalerhöhung bedient.

Fall 6: Barrier Reverse Convertible

Ausgangssachverhalt

Fragen:

  • Wie ist das Produkt für eine in der Schweiz ansässige natürliche Person einkommenssteuerlich zu behandeln?
  • Wie ist das Produkt verrechnungssteuerlich zu behandeln?
  • Wie ist das Produkt stempelsteuerlich zu behandeln?

Variante 1: Strike 50%

Welche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung würden sich ergeben, wenn der Strike (Barriere) statt bei 80% bei 50% liegen würde?

Variante 2: Bedingter Coupon

Welche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung würden sich ergeben, wenn der Coupon jeweils nur dann ausgezahlt würde, wenn im Zeitpunkt der Couponzahlung kein Knock-in Event eingetreten ist?

Variante 3: Bedingter Coupon, Laufzeit 18 Monate

Welche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung würden sich ergeben, wenn der Coupon jeweils nur dann ausgezahlt würde, wenn im Zeitpunkt der Couponzahlung kein Knock-in Event eingetreten ist und die Laufzeit nun 18 Monate beträgt und die BRC Note nach 6 Monaten veräussert wird?

Variante 4: Fixer Coupon am Ende der Laufzeit, Laufzeit 12 Monate

Welche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung würden sich ergeben, wenn der (fixe) Coupon erst am Ende der Laufzeit bezahlt würde und die BRC Note nach 6 Monaten veräussert wird?

Variante 5: Floating Rate Coupon

Welche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung würden sich ergeben, wenn der vierteljährliche Coupon vom LIBOR abhängen würde und variabel wäre?

Variante 6: Autocallable Barrier Reverse Convertible

Welche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung würden sich ergeben, wenn das Produkt vom Emittenten vorzeitig wieder zurückgerufen werden könnte, wenn der SMI den Wert von 110% übersteigt?

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