Stefan Oesterhelt
Andrea Hildebrand
Besteuerung von Kapitalleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und aus Vorsorge (Säule 2 und 3a)
Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 22. November 2018 mit dem Titel «Besteuerung von Kapitalleistungen»
Fall 1: Rückzahlung einer Abgangsentschädigung
Der CEO eines grossen Pharmaunternehmens erhielt im Jahr 2017 eine Abgangsentschädigung von CHF 10 Mio. Im Jahre 2018 wird bekannt, dass das Pharmaunternehmen während seiner Amtszeit Bestechungszahlungen getätigt hat und muss deshalb in den USA eine Busse von CHF 300 Mio. bezahlen. Nun fordert das Pharmaunternehmen die Abgangsentschädigung vom ehemaligen CEO zurück. Dieser bezahlt die Abgangsentschädigung schliesslich zurück. Im Vergleichsvertrag wird festgehalten, dass dies "freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" geschehe.
Fall 2: Konkurrenzverbot
Herr X hat ein Dienstleistungsunternehmen (AG) aufgebaut, welches er nun für CHF 20 Mio. an einen unabhängigen Dritten veräussert. Im Aktienkaufvertrag wird ein Konkurrenzverbot mit einer Dauer von 3 Jahren vereinbart. Eine separate Entschädigung für das Konkurrenzverbot ist nicht vorgesehen. (Variante: für das Konkurrenzverbot ist im SPA eine Entschädigung von CHF 50'000 vorgesehen).
Fall 3: Besteuerung der Kapitalleistung aus Vorsorge
Herr X, wohnhaft in der Stadt Zürich und Partner in einer Zürcher Anwaltskanzlei (Rechtsform AG), scheidet mit 65 aus der Partnerschaft aus. Die Pensionskasse bestätigt ihm, dass er entweder eine Rente von CHF 500'000 pro Jahr oder eine einmalige Kapitalleistung von CHF 5 Mio. beziehen kann. Künftig wird Herr X bei der Anwaltskanzlei noch als Konsulent tätig sein.
Herr X. kommt zu Ihnen und fragt Sie um (steuerrechtlichen) Rat. Da er nicht (mehr) an Zürich gebunden ist, schliesst Herr X. einen Kantonswechsel nicht aus.
Variante 1: Wegzug ins Ausland
Herr X überlegt sich, welche steuerlichen Konsequenzen ein Wegzug ins Ausland bei seiner Pensionierung hätte. Er prüft folgende Optionen:
- Frankreich
- London (wo er als resident but not domiciled person besteuert wird)
- Deutschland.
Variante 2: Teilpensionierung
Herr X reduziert bereits mit 60 sein Pensum etwas. Während er vorher im Schnitt rund CHF 1 Mio. verdient hat, verdient er nun noch rund CHF 600'000 p.a. Als Konsulent (d.h. ab 65) verdient er schliesslich noch rund CHF 100'000.
Besteht die Möglichkeit einer gestaffelten Auszahlung einer Kapitalleistung aus Vorsorge?
Fall 4: Abgangsentschädigung bei Frühpensionierung
Sachverhalt
Herr X. ist 55 Jahre alt und war während rund 20 Jahren beim ABC-Konzern in Zürich tätig, zuletzt als Geschäftsleitungsmitglied. Herr X. wohnt mit seiner Familie an der Susenbergstrasse in Zürich. Im Rahmen der jüngsten Restrukturierung verliert er seinen Job, erhält aber eine Abgangsentschädigung von CHF 5 Mio., wovon der Arbeitgeber CHF 3 Mio. in die Pensionskasse von Herr. X. einzahlt.
Zuletzt hatte Herr X. regelmässig mehr als CHF 3 Mio. pro Jahr verdient. Das im Rahmen der 2. Säule versicherte Gehalt von Herrn X beträgt CHF 835'200. Durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht eine Vorsorgelücke von CHF 3 Mio. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein Einkaufsbedarf in der Höhe von CHF 1 Mio. Gemäss Vorsorgereglement beträgt das ordentliche Pensionsalter 65 Jahre.
Fragen
- Frage 1: Wie wird die Abgangsentschädigung von CHF 5 Mio. besteuert?
- Frage 2: Wie würde die Abgangsentschädigung besteuert, wenn der Arbeitgeber den gesamten Betrag direkt an Herrn X. (und nicht an seine Pensionskasse) zahlen würde
- Frage 3: Spielt es eine Rolle, ob Herr X. im Anschluss an seine Beschäftigung beim ABC-Konzern noch eine der folgenden Tätigkeiten ausübt:
(i) Mitglied im VR eines anderen Industriekonzerns;
(ii) Beratungsmandat bei einem Private-Equity-Unternehmen;
(iii) Partner in einem Strategieberatungsunternehmen? - Frage 4: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Herr X. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst 54 Jahre alt ist?
- Frage 5: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich der Lebensmittelpunkt von Herrn X. in London befinden würde und er lediglich Wochenaufenthalter in Zürich gewesen wäre?
- Frage 6: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Herr X. an drei Tagen in der Woche in Zürich und an zwei weiteren Tagen in der Woche in London arbeiten würde?
- Frage 7: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Herr X. erst seit zwei Jahren in der Schweiz wäre und als UK-Bürger nicht über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen würde?
Variante: Reaktivierung des Rentners
Herr X. wird drei Jahre nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses CEO bei einer Konkurrentin und erhält dafür einen Lohn von CHF 2 Mio. pro Jahr.
Hat dies Auswirkungen auf die Besteuerung der Abgangsentschädigung seiner alten Arbeitgeberin?
Hat die Auswirkungen auf die Besteuerung der Kapitalleistung, welche er beim Austritt aus seiner Vorsorge bezogen hat?
Kann sich Herr X. nochmals in die Pensionskasse einkaufen?