Anita Burri
Raphael Hemmerle
Besteuerung von Immaterialgütern im schweizerischen Steuerrecht
Workshop von Anita Burri und Raphael Hemmerle anlässlich des ISIS)-Seminars vom 27. Juni 2022 mit dem Titel «Besteuerung von Immaterialgütern im schweizerischen Steuerrecht».
Fall 1: Unterschiedliche Eintrittsbesteuerungsmodelle Start-up AG
1. Sachverhalt
Die Start-up AG wurde vor fünf Jahren von einem Ingenieur und seinem Geschäftspartner gegründet. Sie haben in den ersten 3 Jahren an einer neuartigen Technologie geforscht und ein neuartiges Produkt auf den Markt gebracht, welches einen Patentschutz von 20 Jahren geniesst. Die Entwicklungskosten betrugen insgesamt CHF 600'000. Seither vertreibt die Gesellschaft das Produkt ausschliesslich im Online-Handel und erzielte im vergangenen Jahr den Break- Even. Die Gesellschaft hat aber noch Vorjahresverluste von CHF 500'000 und erwartet im ersten Jahr mit Patentbox einen Gewinn vor Steuer von CHF 200’000. Die Entlastung für die Patentbox ist 90 % sowie die maximal zugelassene STAF- Entlastung 70 %.
Fragen
- Können die Vorjahresverluste beim Eintritt in die Patentbox berücksichtigt werden, wenn der Sitzkanton vollständig über die bisherigen F&E-Kosten bei Boxeneintritt abrechnet?
- Wie wird der Boxeneintritt nach den diversen kantonalen Modellen berechnet.
a. Kanton Bern mit Sondersteuer für die einfache Steuer von 0.5 % (Anlage Kanton/Stadt Bern 4.5485 %)
b. Kanton NW mit Verrechnungslösung in der Patentbox
c. Kanton Solothurn mit sofortiger Abrechnung - Wie berechnet sich der Boxengewinn in den oben erwähnten Kantonen im ersten Jahr, wenn die Start-up AG mit einem Umsatz von CHF 1'000'000, d mit dem patentierten Produkt und einem Gewinn vor Steuer von CHF 200'000 rechnet. Annahme: Markenentgelt 1 %, alle Kantone gewähren die max. Entlastung in der Patentbox von 90 % und 70 % Entlastungsbegrenzung, Nexus Quotient CH 100 %.
a. Kanton Bern mit Sondersteuer
b. Kanton NW mit Verrechnungslösung in der Patentbox
c. Kanton Solothurn mit sofortiger Abrechnung
Fall 2: Nutzung eines zusätzlichen F&E-Abzugs vs. Patentbox
1. Sachverhalt
Die A AG hat ihren Sitz im Kanton A und vertreibt diverse Produkte weltweit, die sie von einer Konzerngesellschaft im Ausland fertigen lässt. Die Produkte wurden von der Konzernschwestergesellschaft B AG, ansässig im gleichen Kanton, gestützt auf einen Auftragsforschungsvertrag entwickelt. Die F&E-Kosten werden vollumfänglich mit einem Kostenaufschlag von 5 % von der Firma B an die Firma A weiterbelastet. Die A AG hat lediglich auf einem Produkt ein Patent angemeldet, welches 50 % des Umsatzes verzeichnet. Da der Konzern nur in der Schweiz F&E betreibt, beträgt der Nexus Quotient 100%. Die A AG hat einen jährlichen Umsatz von CHF 50 Mio. und jährliche F&E-Kosten von CHF 2,5 Mio. (von B verrechnet) sowie realisiert einen Gewinn von CHF 5 Mio. (wovon CHF 2,5 Mio. auf dem patentierten Produkt). Im Sitzkanton ist ein F&E-Abzug von 50 % sowie eine Entlastung in der Patentbox von 90 % möglich. Der maximal zulässige Abzug für sämtliche STAF-Massnahmen beträgt 70 %. Die Abrechnung über die bisherigen F&E-Kosten beim Eintritt in die Patentbox erfolgt mittels einer Sondersteuer von 2.5 % auf 70 % des F&E-Aufwands der letzten 10 Jahre (CHF 1.25 Mio. p.a. entfällt auf das patentierte Produkt und der Rest entfällt auf die F&E für andere neuartige Produkte). Der Kanton A wendet einen Steuersatz von 15 % vor Steuern an.
Fragen
- Welche der Gesellschaften könnte den F&E-Zusatzabzug oder die Patentbox nutzen? Bitte geben Sie die Rechtsgrundlage an.
- Ermitteln Sie die geschuldeten Steuern sowie die steuerlichen Einsparungen durch die Beanspruchung des F&E-Zusatzabzugs bzw. der Patentbox über eine Dauer von 10 Jahren.
- Wie sähe die Steuerberechnung aus, wenn die beiden Gesellschaften A und B fusioniert würden?
- Was wäre zu berücksichtigen, wenn es sich bei der A AG um eine gemischte Gesellschaft handelte, welche bis Ende der Steuerperiode 2019 auf der Auslandquote (Annahme 100 %) im Umfang von 30 % besteuert wurde und stille Reserven auf dem Patent von insgesamt CHF 5 Mio. verzeichnete. Grundlage Sachverhalt gemäss Ziffer 2 (ohne Fusion).
Fall 3: Eintrittsbesteuerung bei Sitzverlegung
1. Sachverhalt
Steuerperiode 2020
Die im Kanton NW ansässige MUSTER AG wechselt per 31. Dezember 2019 vom Status als gemischte Gesellschaft in die ordentliche Besteuerung. Sie beantragt für die Steuerperiode 2020 die Patentbox. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Per 31. Dezember 2019 deckt die MUSTER AG in ihrer Steuerbilanz stille Reserven von CHF 1 Mio. auf, welche sie gemäss Praxis des Kantons NW über 5 Jahre abschreiben kann.
Der in den vergangenen Steuerperioden steuerlich berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand beläuft sich auf CHF 3 Mio.
Im Geschäftsjahr 2020 erzielt die Gesellschaft einen Reingewinn von CHF 5 Mio. und einen Boxengewinn von CHF1 Mio. (Nexus 100%; vor kantonaler Ermässigung), welcher mit einer Ermässigung von 90% besteuert wird. Für die Besteuerung des Boxeneintritts wählt die Gesellschaft die Verrechnungslösung, welche im Kanton Nidwalden angeboten wird. Das Steuergesetz im Kanton Nidwalden sieht im Falle eines Wegzuges die Abrechnung über noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Wegzugsjahr vor.
Steuerperiode 2021
Per 1. Januar 2021 verlegt die MUSTER AG ihren Sitz in den Kanton Basel-Stadt. Der Kanton Basel-Stadt kennt keine Verrechnungslösung für die Besteuerung des Boxeneintritts, sondern eine Sondersatzlösung.
Der Reingewinn im Geschäftsjahr 2021 beläuft sich auf CHF 5.0 Mio. Der Boxengewinn beträgt CHF 1 Mio. und wird mit einer Ermässigung von 90% besteuert.
Fragen
- Wie wird die MUSTER AG für die Steuerperiode 2020 besteuert? Was passiert beim Wegzug per 1. Januar 2021?
- Wie wird die Gesellschaft 2021 besteuert?
Fall 4: Patent auf "das Rad"
1. Sachverhalt
Die SCHLAUMEIER GmbH mit Sitz im Kanton X hat ein Patent auf ein "kreisförmiges Instrument zur Transporterleichterung" angemeldet. Gemäss Patentanmeldung soll das "kreisförmige Instrument" über ein Gestänge so an ein Behältnis angebracht werden, dass in diesem Behältnis schwere Gegenstände leichter transportiert werden können.
Die SCHLAUMEIER GmbH möchte die Patentbox nutzen. Der kritische Steuerrevisor Nötzli, der im Jahr 2022 die Steuererklärung 2020 der Gesellschaft prüft, hegt den Verdacht, dass die SCHLAUMEIER GmbH "das Rad" patentiert habe.
Fragen
- Ist es denkbar, dass ein eingetragenes Patent gar nicht innovativ ist?
- Wie stellt die Schweizer Patentboxregelung sicher, dass Pseudopatente nicht. zum steuerlichen Abzug führen?
- Was passiert, wenn das Patent 2022 mangels Neuheit für nichtig erklärt wird?
Fall 5: Patentbox und OECD/BEPS Säule 2
1. Sachverhalt
Die UMBRELLA CORP ist ein global tätiger Konzern mit Konzernhauptsitz in Kanton NW. Sie führt ihre Bücher nach IFRS. Der handelsrechtliche Gewinn vor Steuern für das Geschäftsjahr 2023, das dem Kalenderjahr entspricht, beträgt CHF 500 Mio., ebenso der Gewinn für das Geschäftsjahr 2024.
Die UMBRELLA CORP wendet die Patentbox an (patentbezogener Ansatz) und die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sind bereits vollständig abgerechnet. Der Erlös aus dem Verkauf von Maschinen mit Patenten beträgt 400 Mio., der direkte Aufwand 100 Mio.
Für Zwecke der GloBE Gewinn-Berechnung hat sie materielle Anlagegüter von CHF1 Mia. und einen Personalaufwand von CHF300 Mio. Wertdifferenzen zwischen dem IFRS und dem OR Abschluss bestehen keine.
Die statutarischen Steuersätze betragen 5.1% für die Kantons- und Gemeindesteuern und 8.5% für die direkte Bundessteuer. Die Ermässigung für die Patentbox beträgt 90%, die Entlastungsbegrenzung 70%. Der Nexusquotient 100% und der Patentboxgewinn CHF 300 Mio.
Fragen
- Wie gross ist die Steuerbelastung für 2023?
- Wie gross ist die Steuerbelastung für 2024 unter der Annahme, dass eineMindeststeuer von 15% eingeführt wird?
- Lohnt sich die Patentbox nach der Einführung einer Mindeststeuer noch? Was spricht dafür, was dagegen?
Fall 6: Komponentenpatent
1. Sachverhalt
Die AUTO AG mit Sitz im Kanton NW entwickelt und baut Sportautos in Kleinserien. Die Komponenten der Fahrzeuge kauft sie bei Zulieferern ein oder lässt sie durch Auftragsfertiger für sich herstellen. Die AUTO AG hat einen neuen Scheibenwischer entwickelt und – aus zeitlichen und finanziellen Gründen – als Gebrauchsmuster angemeldet. Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht nach deutschem Recht, das einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen ist als ein Patent. Der Scheibenwischer ist die einzige Komponente, für die die AUTO AG ein Immaterialgüterrecht eintragen liess. Der Verkaufspreis eines Sportautos beträgt CHF 300'000.
In der Steuerperiode 2021 erzielt die AUTO AG einen Umsatz von CHF 9.6 Mio., wovon CHF 600'000 auf die Reparatur und den Unterhalt von früher verkauften Autos entfallen und CHF 9 Mio. auf den Verkauf von Neuwagen. Den Autos können F&E-Kosten von CHF 150'000 sowie übrige Kosten von CHF 3'000'000 direkt zugewiesen werden. Der Nexusquotient beträgt 100%, über den Boxeneintritt wurde bereits vollständig abgerechnet. Der Jahresgewinn der AUTO AG in der Steuerperiode 2021 beträgt CHF 3 Mio., der Steueraufwand CHF 299’638 Der Finanzerfolg beträgt CHF 50'000, der übrige Erfolg CHF 30'000. Der Gewinnsteuersatz in NW beträgt für die Kanton- und Gemeindesteuer 5.1%.
Fragen
- Qualifiziert das Gebrauchsmuster für die Patentbox?
- Welche Methoden kann die AUTO AG zur Ermittlung des Boxengewinnes anwenden?
- Wie hoch ist die Steuerbelastung in der Steuerperiode 2021 bei Anwendung der Patentbox mit Residualmethode, wenn auf den Unternehmensgewinn abgestellt wird?
- Ist eine solche Anwendung der Patentbox StHG-konform?