Gian Andrea Rusca
Daniel Strahm
Besteuerung von Immaterialgütern aus Sicht von Personenunternehmen und KMUs
Workshop von Gian Andrea Rusca und Daniel Strahm anlässlich des ISIS)-Seminars vom 27. Juni 2022 mit dem Titel «Besteuerung von Immaterialgütern aus Sicht von Personenunternehmen und KMUs».
Fall 1: Lizenzgebühr auf eingetragenem Patent
1. Grundsachverhalt
Dr. Peter Ambühl ist ausgebildeter Handchirurg FMH mit eigener Praxis in Langenthal und zudem im Spital Langenthal als Belegarzt tätig. Schon als Jugendlicher hat Peter Ambühl gerne in der mechanischen Werkstatt seines Vaters gebastelt. Aufgrund seiner mehrjährigen, praktischen Erfahrung als Handchirurg hat er ein medizinisches Gerät für schonende, invasive Handchirurgie-Operationen entwickelt und dieses beim schweizerischen Patentamt angemeldet.
Dr. Peter Ambühl hat mit dem auf die Herstellung von medizinischen Geräten spezialisierten Anbieter C AG mit Sitz in Biel einen Patentverwertungsvertrag abgeschlossen, welcher ihm eine Lizenzgebühr von 2% des jährlichen Umsatzes einbringt. Die jährlichen Einnahmen belaufen sich auf CHF 40'000.
Fragen
- Stellen die Lizenzeinnahmen aus dem Patent steuerbare Einkünfte dar?
- Wie ist der vorliegende Sachverhalt aus Sicht der Sozialversicherungen zu beurteilen?
- Wie ist der Sachverhalt aus Sicht der Mehrwertsteuer zu beurteilen?
- Wie hat Dr. Peter Ambühl die mit dem Patent verbundenen Ausgaben, CHF 50'000 Materialkosten über die ganze Laufzeit und CHF 10'000 für die Patentanmeldung, buchhalterisch zu behandeln?
2. Sachverhaltsvariante I
Dr. Peter Ambühl hat das medizinische Gerät bereits während seiner Studienzeit entwickelt und beim Patentamt angemeldet. Während seiner Assistenzzeit (unselbständige Erwerbstätigkeit) wird er im Nutzen/Mehrwert seines patentierten Werkzeuges bestätigt. 5 Jahre nach der Patentanmeldung schliesst er mit der C AG einen exklusiven Patentverwertungsvertrag ab, welcher ihm eine Lizenzgebühr von 2% des jährlichen Umsatzes einbringt. Die jährlichen Einnahmen belaufen sich auf CHF 40'000.
Fragen
- Stellen die Lizenzeinnahmen aus dem Patent steuerbare Einkünfte dar, falls ja, unter welchem Gesetzesartikel?
- Wann beginnt die selbständige Erwerbstätigkeit?
- Im Zusammenhang mit dem Patent sind Dr. Peter Ambühl über die ganze Laufzeit Materialkosten von CHF 50'000 sowie Kosten für die Patentanmeldung von CHF 10'000 angefallen. Diese Kosten hat Dr. Peter Ambühl in seinen Steuererklärungen bis anhin nie geltend gemacht. Kann er dies «nachträglich» noch tun?
- Wie ist der vorliegende Sachverhalt aus Sicht der Sozialversicherungen zu beurteilen?
3. Sachverhaltsvariante II
Dr. Peter Ambühl hat das von ihm angemeldete Patent nie selbst vermarktet. Die Kosten der Patentanmeldung hat er über seine Arztpraxis bezahlt. Mit Erreichen des Pensionsalters beendet Dr. Peter Ambühl seine selbständige Erwerbstätigkeit und verkauft zu diesem Zeitpunkt auch das Patent an den auf die Herstellung von medizinischen Geräten spezialisierten Anbieter C AG, mit Sitz in Biel, für einen Preis von CHF 100'000.
Frage
Ist der Verkaufserlös für das Patent bei Dr. Peter Ambühl steuerbar?
4. Sachverhaltsvariante III
Dr. Peter Ambühl hat das von ihm angemeldete Patent nie selbst vermarktet. In der Buchhaltung seiner Arztpraxis waren die Entwicklungskosten nie aktiviert. Mit Erreichen des Pensionsalters beendet Dr. Peter Ambühl seine selbständige Erwerbstätigkeit und stirbt 2 Jahre später. Seine Tochter Eva Ambühl, welche als Floristin arbeitet, ist einzige Erbin und schliesst nach dem Tod des Vaters mit der C AG einen Patentverwertungsvertrag ab, welcher ihr eine Lizenzgebühr von 2% des jährlichen Umsatzes einbringt. Die jährlichen Einnahmen belaufen sich auf CHF 40'000.
Frage
Sind die Lizenzeinnahmen bei Eva Ambühl steuerbar?
Fall 2: Urheberrechte
1. Grundsachverhalt
Hans Klick war ein bekannter Fotograf. Er war verheiratet und verstarb am 18.Oktober 2021. Bis zu seinem Tod war er als Selbständigerwerbender künstlerisch tätig. Er hat ein grosses Schaffen hinterlassen. Dieses umfasst ein grosses Archiv aus Fotos, die bereits produziert (entwickelt) waren, sowie eine Vielzahl von unentwickelten Fotos, Datenträgern, Bildbänden und weiteren Schriftstücken. Alleinerbin ist die Ehefrau Hanna Klick. Diese hat ihren Mann zwar in administrativen Belangen bei der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit stets unterstützt, war aber nie selbst künstlerisch tätig.
Nach dem Tod führt Hanna Klick die Verwertung der Werke ihres Mannes fort. Sie führt insbesondere den Verkauf der Fotografien weiter und erstellt Reproduktionen. Zudem betreibt sie eine Kunstgalerie, in der auch die Werke ihres Mannes gezeigt werden. Ausserdem hat sie die Aufarbeitung und Katalogisierung des Künstlernachlasses an die Hand genommen. Hanna Klick hat jedoch die künstlerische Arbeit ihres Ehemannes nicht fortgesetzt.
Fragen
- Wird die Erbin Hanna Klick nach dem Tod ihres Ehemannes aus steuerrechtlicher Sicht zur Selbständigerwerbenden?
- Wird die Erbin Hanna Klick nach dem Tod ihres Ehemannes aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zur Selbständigerwerbenden?
- Kann sie durch Willensäusserung eine Überführung der Vermögenswerte aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen vornehmen?
2. Sachverhaltsvariante I
Im Alter von 80 Jahren beendet Hans Klick seine aktive selbständige Erwerbstätigkeit und stirbt 2 Jahre später. Seine Tochter Evelyne Klick, welche als Floristin arbeitet, ist einzige Erbin und schliesst nach dem Tod ihres Vaters mit der unabhängigen C AG, mit Sitz in Biel, einen Vertrag zur Verwertung der Urheberrechte ab, welcher ihr eine Entschädigung von 35% des jährlichen Umsatzes einbringt. Die jährlichen Einnahmen belaufen sich auf CHF 40'000.
Fragen
- Ist die Urheberrechtsentschädigung bei Evelyne Klick steuerbar? Aufgrund welcher DBG/StHG-Artikel ist sie diesfalls zu versteuern?
- Unterliegt die Urheberrechtsentschädigung der Sozialversicherung?
Fall 3: Verkauf von (Wort-)Marken und Domain-Namen
1. Sachverhalt
Doris Müller arbeitet für eine national tätige Werbe- und Marketingagentur. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat sie sich vertiefte Kenntnisse in der Programmierung von Homepages angeeignet und für Bekannte bereits mehrmals gegen Bezahlung eines Freundschaftspreises neue Homepages erstellt oder bestehende überarbeitet und optimiert.
Als sportaffine und tüchtige Geschäftsfrau hat Doris Müller die Domain-Namen www.giballes.ch und www.nitufgä.ch registrieren lassen und die beiden Domain-Namen auch im nationalen Markenregister eintragen lassen. Dies insbesondere in der Absicht, diese einmal später für eine mögliche selbständige Tätigkeit zu nutzen.
Eine Sportskollegin von Doris Müller hat ihre Ausbildung als Fitnessinstruktorin erfolgreich abgeschlossen und beabsichtigt, ein Fitnessstudio zu eröffnen. Sie hat an den beiden Marken «giballes» und «nitufgä» Gefallen gefunden und möchte die eine und/oder andere Marke als Name für ihr Fitnessstudio verwenden und auch die entsprechenden Domain-Namen verwenden können. Sie bietet Doris Müller für den Erwerb der beiden Domain-Namen sowie die Möglichkeit, die beiden Marken auf ihren Namen im nationalen Markenregister eintragen zu lassen, jeweils CHF 1'000, total ausmachend somit CHF 4'000.
Fragen
- Wie ist der Verkauf der beiden Domain-Namen steuerlich zu qualifizieren? Wie verhält es sich mit dem Verkauf der beiden «Marken»?
- Gilt Doris Müller für ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende im Sinne des Sozialversicherungsrechts?
- Wird Doris Müller für ihre Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig oder kann sie sich allenfalls freiwillig ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen?
Fall 4: Gelegenheitserfindung
1. Sachverhalt
Franziska Stamm ist eine passionierte Hobbyköchin. Aufgrund der Glutenunverträglichkeit einer ihrer Töchter gehört die Zubereitung von glutenfreien Gerichten zu ihrem Alltag, was sich insbesondere beim Brotbacken als ziemliche Herausforderung herausgestellt hat. Über die Jahre und dank zahlreichen Versuchen hat Franziska Stamm eine Mehlmischung und eine Zubereitungsart entdeckt, welche in Sachen Konsistenz und Geschmack herkömmlichem Brot in nichts nachsteht. Beim Besuch einer unlängst in ihrer Stadt eröffneten glutenfreien Bäckerei hat sie im Gespräch mit dem Bäcker ihr «Geheimrezept» erwähnt und kurz darauf eine Verkostung ihres Brotes organisiert. Der Bäcker war so begeistert, dass er Franziska Stamm für das Rezept einen Betrag von CHF 5'000 geboten hat.
Alternativ: Für die exklusive Nutzung bietet der Bäcker eine jährliche Zahlung von CHF 500.
Fragen
- Wie ist der Verkaufspreis für das Rezept bei Franziska Stamm steuerlich zu beurteilen?
- Wie ist die steuerliche Beurteilung bei einer jährlichen Zahlung von CHF 500?
- Wie sind die beiden Einkünfte aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilen?
Fall 5: Derivativ erworbene Immaterialgüterrechte
1. Grundsachverhalt
Fredy Balsiger besitzt in seinem Privatvermögen ein erworbenes Patent. Er hat dieses vor 15 Jahren für CHF 1'200'000 gekauft. Daraus fliessen ihm jährlich CHF 100'000 Lizenzeinnahmen zu.
Fragen
- Wie ist das Patent im Vermögen zu besteuern?
- Welche Steuerfolgen ergeben sich, wenn Fredy Balsiger das Patent an eine Drittperson veräussert?
- Kann Fredy Balsiger das Patent zum Verkehrswert gegen Darlehen seiner F AG verkaufen?
2. Sachverhaltsvariante I
Das Patent verfällt in fünf Jahren und ab dann kann nicht mehr mit Lizenzerträgen gerechnet werden. Fredy Balsiger verkauft das Patent zum Preis von CHF 450'000 (Barwert der diskontierten jährlichen Lizenzerträge für die verbleibenden fünf Jahre) an die F AG.
Frage
Was sind die Steuerfolgen?
3. Sachverhaltsvariante II
Anstelle eines Patents hat Fredy Balsiger vor 15 Jahren eine Marke zum Preis von CHF 1'200'000 erworben. Die jährlichen Lizenzerträge betragen CHF 100'000.
Fragen
- Wie ist die Marke im Vermögen zu besteuern?
- Welche Steuerfolgen ergeben sich, wenn Fredy Balsiger die Marke an eine Drittperson veräussert?
- Kann Fredy Balsiger die Marke zum Verkehrswert gegen Darlehen seiner F AG verkaufen?