Adrian Rufener
Besteuerung von Versicherungsleistungen (ohne Vorsorge) und anderen Kapitalleistungen
Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 22. November 2018 mit dem Titel «Besteuerung von Kapitalleistungen»
Fall 1: Verkehrsunfall und diverse Leistungen
Sachverhalt
Ivan Invalido erlitt am 28. Juli 2014 infolge eines Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsion und ein schweres Schädelhirntrauma. Trotz Umschulungsmassnahmen der IV und mehreren Arbeitsversuchen gelang es nicht mehr, den Verunfallten ins Erwerbsleben einzugliedern. Die Autoinsassenversicherung richtete Invalido ein IV-Kapital in der Höhe von CHF 350'000.- aus, welches sich nach einer sogenannten Gliederskala bemisst. Sodann erhält er im gleichen Jahr von der Vorsorgeeinrichtung ein IV-Kapital in der Höhe von CHF 65'000.-. Der UVG-Versicherer hat eine Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 50'400.- (= 40% von CHF 126'000.-) bezahlt.
Frage
Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt?
Fall 2: Haushaltschaden und Invalidenrente
Sachverhalt
Frau X erlitt am 1. Februar 1998 unverschuldet einen Skiunfall und ist seither in ihrer Gesundheit eingeschränkt. Zum Zeitpunkt des Unfalls war sie Hausfrau, Mutter und nicht erwerbstätig. Die Haftpflichtversicherung leistete Beiträge an die Zusatzauslagen (Spitex, Therapien, Transporte etc.) sowie von 1998 - 2000 pro Jahr CHF 15'000 an den Haushaltschaden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2001 mit Wirkung ab 1. März 1999 wurde Frau X ein Invaliditätsgrad von 56 Prozent attestiert und es wurde ihr eine halbe IV-Rente zugesprochen. Ende Jahr wurden ihr die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen IV-Renten im Gesamtbetrag von CHF 38'198 ausbezahlt.
Fragen
- Wie ist die Entschädigung des Haushaltschadens durch die Haftpflichtversicherung steuerlich zu behandeln?
- Wie ist die Invalidenrente steuerlich zu behandeln?
Fall 3: Haushaltschaden, Genugtuungssumme und Erwerbsausfall
Sachverhalt
Im Dezember 2010 erlitt Frau X einen Verkehrsunfall. Seither ist sie erwerbsunfähig. Mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wurde im November 2016 eine Entschädigungsvereinbarung getroffen, gemäss welcher die Haftpflichtversicherung unter dem Titel "Haushaltschaden und Genugtuung" eine Zahlung von insgesamt CHF 1'235'000 anerkannte. Ausbezahlt wurden Frau X CHF 1'245'000 (inkl. CHF 10'000 Verzugszins), wovon CHF 35'000 bereits als Akontozahlung in einem früheren Zeitpunkt ausbezahlt worden sind, die verbleibenden CHF 1'210'000 wurden im Februar 2017 ausgerichtet. Frau X deklarierte CHF 1.2 Mio. in der Steuererklärung 2017 unter dem Titel "Haushaltschaden", "Entschädigung aus Haftpflichtschaden" als nicht steuerbar. CHF 10'000 deklarierte sie als steuerbares Einkommen.
Fragen
- Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt?
- Wie würden Sie den Sachverhalt beurteilen, wenn Frau X im Dezember 2016 den Wohnsitz in den Kanton Y verlegt hätte?
Fall 4: Rentennachzahlung / Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen
Sachverhalt
Im März 2006 hat die Eidgenössische Invalidenversicherung Herrn X rückwirkend auf den 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Oktober 2006 sprach die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Herrn X zusätzlich eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge zu, welche ebenfalls ab dem 1. Mai 2003 zu laufen begannen. Aufgrund der beiden Verfügungen erhielt Herr X im Jahr 2006 eine Rentennachzahlung von CHF 127'455, welche direkt der Sozialdirektion überwiesen wurde. Diese saldierte das für Herrn X geführte Sozialhilfekonto und überwies ihm den Überschuss von CHF 3'466.55.
Herrn X wurde seitens der Steuerverwaltung mitgeteilt, dass die Rentenzahlungen in dem Jahr besteuert werden, in dem sie ausbezahlt wurden. Zudem könnten Rückzahlungen an die Sozialdirektion nicht abgezogen werden.
Frage
Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt?
Fall 5: behinderungsbedingte Kosten / Unfallkosten / weitere Fragen
Sachverhalt
Der 17jährige Daniel H. ist mit seinem Fahrrad durch Frauenfeld unterwegs. Auf Höhe eines Schnellimbisses wird er von einem entgegenkommenden Auto, dessen Lenkerin einen Blackout erleidet, erfasst und schwer verletzt. Daniel H. ist infolge des Unfalles dauernd und in erheblichem Mass auf die Hilfe Dritter angewiesen. Seine Mutter gibt ihre Erwerbstätigkeit auf und pflegt ihren Sohn. Der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer erbringt unter anderem eine „Pflege- und Betreuungsschadenrente“ in der Höhe von CHF 7‘500.- pro Monat.
Frage
Wie beurteilen Sie den Sachverhalt
Fall 6: Behinderungsbedingte Kosten
Sachverhalt
Die Ehegatten X hatten im Jahr 2005 ein unüberbautes Grundstück erworben und darauf ein Einfamilienhaus erstellen lassen. Da Herr X querschnittgelähmt ist, haben die Ehegatten X sowohl auf eine Unterkellerung des Hauses als auch auf weitere Geschosse verzichtet. Diese Bauweise erlaubt es Herrn X mit dem Rollstuhl alle Räume problemlos zu erreichen.
Die Ehegatten X machen geltend, dass der Verzicht auf Treppen und damit auf weitere Geschosse eine grössere Grundfläche voraussetze. Der zusätzliche Bodenbedarf wird von ihnen mit 68.4 m2 angegeben, was beim Landkauf zu Mehrkosten von CHF 20'351 führte. Dieser Be- trag ist gemäss den Ehegatten X, als behinderungsbedingte Kosten vom Einkommen abzuziehen.
Frage
Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt?
Fall 7: Kapitalleistung und Genugtuung im Todesfall
Sachverhalt
Die Eheleute X und Y, beide im Ruhestand, sind in St. Gallen wohnhaft. Ihr in Boston (USA) lebender Sohn Z sowie dessen Ehefrau und deren ungeborenes Kind kamen bei den Attentaten in New York (USA) vom 11. September 2001 ums Leben. X und Y bekamen im Jahr 2002 Entschädigungszahlungen von USD 350‘000 und 600‘000. Im Jahr 2004 wurden ihnen nochmals je USD 2‘094‘910 aus dem vom amerikanischen Staat errichteten "September 11th Victim Compensation Fund of 2001" (Entschädigungsfonds für die Opfer des 11. September 2001), ausbezahlt.
Fragen
Wie sind diese Entschädigungszahlungen steuerlich zu behandeln?
Fall 8: Kapitalleistung für behinderungsbedingte Kosten
Sachverhalt
Der Geschädigte Invalido erhält von der Haftpflichtversicherung eine Kapitalleistung unter dem Titel „behinderungsbedingte Mehrkosten“. Invalido fallen diverse Kosten an, welche er steuerlich zum Abzug bringen möchte. Namentlich handelt sich um folgende Aufwendungen:
- Therapiekosten
- Massgeschneiderte Kleider / Sonderanfertigungen Schuhe Transportkosten in Therapie
- Hauspflegekosten
- Mehrkosten für behinderungsgerechte Ferien
Fragen
Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt?