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Daniel Holenstein

René Matteotti

Besondere Probleme der internationalen Steuerplanung von privaten Vermögensanlagen, unter Einbezug der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen

Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 10./11. September 2018 mit dem Titel «Aktuelle Probleme der Besteuerung von privaten Vermögensanlagen»

09/2018
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fallbeispiel 1 „AIA – kurz erklärt“

Grundsachverhalt

A ist in Australien steuerlich ansässig und unterhält in der Schweiz ein Bankkonto bei der Bank B.

Fragen:

  1. Findet vorliegend ein automatischer Informationsaustausch statt?
  2. Wie ist der Prozess eines solchen automatischen Informationsaustausches? Was für Informationen werden ausgetauscht?
  3. Werden auch Informationen ausgetauscht, wenn A in der Türkei steuerlich ansässig ist?

Variante „einfache Truststruktur“

Der Settlor ist in Kanada steuerlich ansässig und errichtete vor zwei Jahren einen Trust auf den Cayman Islands. Der Trust unterhält ein schweizerisches Bankkonto bei der Bank B.

Fragen:

  1. Findet vorliegend ein automatischer Informationsaustausch statt? Falls ja, welche Informationen werden von welchem Land an wen ausgetauscht?
  2. Wie ist die vorstehende Frage zu beantworten, wenn der Trust in den USA errichtet wurde?

Variante „komplexere Truststruktur“

Der Settlor hat seine steuerliche Ansässigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Trust wurde auf den BVI errichtet. Die Beneficiaries befinden sich in Argentinien, während der Protector in Kanada sitzt. Der Trust unterhält in der Schweiz ein Bankkonto bei der Bank B und schüttet regelmässig Zahlungen an die Beneficiaries aus.

Frage:

Wie findet vorliegend ein automatischer Informationsaustausch statt? Wer hat wem welche Informationen zu übermitteln?

Fallbeispiel 2 „Der heimliche Lebensversicherungsvertrag“

Grundsachverhalt

Während einer Hausuntersuchung entdeckte die Steuerfahndungsbehörde des Staates A beim Steuerpflichtigen Y eine Emailkorrespondenz zwischen ihm und der in der Schweiz ansässigen Lebensversicherungsgesellschaft Vitaris. Die Steuerbehörde des Staats A möchte nun kontrollieren, ob der Steuerpflichtige bei der schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaft einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, der nach seinem Recht als Lebensversicherungsmantel zu qualifizieren ist.

Fragen:

  1. Die Steuerbehörde des Staates A fordert die Lebensversicherungsgesellschaft Vitaris mit einem Schreiben direkt auf, darüber Auskunft zu geben, ob Y bei ihr einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Falls ja, seien ihr die abgeschlossenen Verträge auszuhändigen. Darf die Vitaris die Auskünfte erteilen?
  2. Ändert sich etwas, wenn die Vitaris nach den AGBs ermächtigt ist, in- und ausländischen Behörden Auskünfte zu den von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen zu erteilen?
  3. Nachdem die Vitaris auf die Anfrage nicht reagiert hat, entschliesst sich die Steuerbehörde des Staates A, ein Amtshilfegesuch einzureichen. Sie verlangt die Herausgabe aller den Steuerpflichtigen Y betreffenden Versicherungsinformationen, die im Besitz der Vitaris oder ihrer ausländischen Tochtergesellschaften sind. Muss die Schweiz die Informationen herausgeben?
  4. Bei Staat A handelt es sich um Deutschland. Wäre die Schweiz im Rahmen des automatischen Informationsaustausches verpflichtet gewesen, die Versicherungsinformationen zu übermitteln?

Variante

Nach der von der Steuerfahndungsbehörde entdeckten Email- Korrespondenz hat sich Y bei der liechtensteinischen Tochtergesellschaft der Vitaris über die Möglichkeit des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrags informiert. Wegen des liechtensteinischen Versicherungsgeheimnisses entschliesst sich die Steuerbehörde des Staates A, ein Amtshilfegesuch an die Schweiz zu richten. Der Staat A verlangt Auskunft darüber, ob Y indirekt über einen mit der liechtensteinischen Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossenen Lebensversicherungsmantel Vermögenswerte bei einer schweizerischen Bank hält. Falls ja, sollen alle entsprechenden Bankinformationen herausgeben werden.

Fragen:

  1. Hat die Schweiz die verlangten Informationen herauszugeben?
  2. Was ändert sich, wenn es sich bei der Steuerbehörde um diejenige des Vereinigten Königreichs handelt?

Fallbeispiel 3 „Rechtzeitigkeit der (straflosen) Selbstanzeige (natürliche Person)“

Sachverhalt

Der im Kanton Schwyz unbeschränkt Steuerpflichtige X ist vor mehr als dreissig Jahren aus Italien ausgewandert. Mit seinen Ersparnissen hat er in seinem Herkunftsort eine Wohnimmobilie gebaut, die er bei seinen Aufenthalten nutzt. Zur Bestreitung der Unterhaltskosten hat er bei einer lokalen Bank an seinem Herkunftsort ein Bankkonto eingerichtet, dessen Saldo rund EUR 30'000.- beträgt. Für die Abwicklung der Zahlungen hat X ein im Ort wohnhaftes Familienmitglied bevollmächtigt. Die Korrespondenz der Bank lässt er sich an die Adresse seiner Wohnimmobilie in Italien senden.

Fragen:

  1. Im Jahr 2017 erstattet X eine Selbstanzeige, in der er sowohl die Wohnimmobilie als auch das Bankkonto in Italien nachdeklariert. Ist diese wirksam?
  2. Ändert sich etwas an der Beurteilung, wenn X im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig ist?
  3. Wie ist die Rechtslage, wenn sich X die Korrespondenz an seine Adresse in der Schweiz senden lässt?

Fallbeispiel 4 „Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige (Rechtsträger)“

Sachverhalt

Der aus Österreich stammende Y wohnt im Kanton Schwyz. Er ist Begünstigter einer österreichischen Privatstiftung, die von seinem verstorbenen Vater errichtet worden ist. Aus dieser Stiftung erhält er seit Jahren Zuwendungen, die er bisher in der Schweiz nicht versteuert hat. Im Juni 2017 sucht er seinen Treuhänder auf, um ihn über die bisher unversteuerten Einkünfte zu informieren.

Fragen:

  1. Wird ihm der Treuhänder raten, eine Selbstanzeige zu erstatten?
  2. Würde sich an dieser Beurteilung etwas ändern, wenn die Stiftung nicht in Österreich, sondern in Liechtenstein ihren Sitz hätte?
  3. Würde sich die Ausgangslage ändern, wenn Y im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig wäre?

Fallbeispiel 5 „Zulässiges Amtshilfeersuchen oder unzulässige Fishing Expedition?“

Sachverhalt

Das (deutsche) Bundeszentralamt für Steuern hat eine Vielzahl von Amtshilfeersuchen an die ESTV gerichtet, worin es darstellt, dass ein deutscher Steuerpflichtiger unter der Kontonummer XYZ bei einer schweizerischen Grossbank ein Nummernkonto eröffnet hat. Der Name des Kontoinhabers sei den deutschen Steuerbehörden nicht bekannt. Sie vermutet jedoch, dass der Kontoinhaber weder das in das Konto eingelegte Kapital noch dessen Erträge in Deutschland versteuert habe.

Fragen:

  1. Darf die ESTV auf dieses Amtshilfeersuchen eintreten?
  2. Handelt es sich dabei um ein Einzelersuchen oder um eine Gruppenanfrage?
  3. Spielt es eine Rolle, ob der Kontoinhaber der Einkommenssteuer unterliegende Erträge erwirtschaftet hat?

Fallbeispiel 6 „Abgrenzung Amts-/Rechtshilfe“

Sachverhalt

Die amerikanischen Steuerbehörden (IRS) haben am 17. März 2015 zwei Amtshilfeersuchen an die ESTV gestellt für die Bankkonten Nr. 13 und 14 bei der Bank A AG. Die Amtshilfeersuchen beziehen sich auf die Zeitperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013. Die IRS hegt den Verdacht, dass diese beiden Konten dazu dienten, amerikanische Steuern in der Weise zu vermeiden, dass der Tatbestand des Steuerbetrugs oder ähnliche Straftaten erfüllt würde. Die Ersuchen erfüllen die formellen Anforderungen.

Die ESTV erhielt von der Bank A AG die Informationen, dass die Konten auf die Namen der Gesellschaften A und B lauten und dass X der wirtschaftliche Berechtigte dieser beiden Konten ist. X habe die US-Staatsbürgerschaft am 10. Juli 2012 abgegeben, als er aus den Vereinigten Staaten ausgewandert ist.

Am 21. Juli 2015 entschied die ESTV in Bezug auf X als betroffene Person und in Bezug auf die Gesellschaften A und B als jeweils weitere beschwerdeberechtigte Personen, Amtshilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 9. Juli 2012 zu leisten. Gegen diesen Entscheid erhob X Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheides der ESTV.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, indem es beim Dispositiv der ESTV folgenden Satz hinzufügte:

„Daten, die voraussichtlich nicht relevant sind, wie die Namen von Bankmitarbeitern, einschließlich der Namen von Rechtsanwälten/Notaren sowie identifizierende Daten (z.B. E-Mail Adressen, Telefonnummer), müssen vor der Übermittlung der Informationen an die IRS geschwärzt werden.“

Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Dagegen erhob die ESTV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und verlangte die Streichung dieses Zusatzes sowie die Bestätigung ihres ursprünglichen Entscheids.

Fragen:

  1. Wie ist zu entscheiden? Auf welcher Grundlage?
  2. Welche Möglichkeit hätte die IRS, um dennoch an die geschwärzten Daten zu kommen?

Beilagenverzeichnis

Allgemein: Manuskript Grundlagenpapier zu Steueramtshilfe nach dem OECD-Standard und zum automatischen Informationsaustausch

Fall 6: BGE 144 II 29 vom 18. Dezember 2017

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