Ralf Imstepf
Roger Rohner
Auswirkungen aktueller MWST-Leitentscheide auf die Praxis
Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 27. September 2018 mit dem Titel «Mehrwertsteuer. Aktuell. Kompakt. Interdisziplinär.»
Fallgruppe 1 (Vorsteuerabzug bei Abbruch- und Rückbauarbeiten sowie Bodensanierung)
Sachverhalt
Die X AG ist mehrwertsteuerpflichtig und rechnet effektiv ab. Sie hat bislang eine Gewerbeliegenschaft in Zug optiert vermietet, welche sie selber erstellt hat.
Die Gewerbeliegenschaft soll nun abgebrochen werden und nach einer Bodensanierung eine Wohnliegenschaft erstellt werden.
Können die Vorsteuern auf den Abbruch- und Bodensanierungskosten von der X AG abgezogen werden?
Variante 1
Die X AG verkauft die Gewerbeliegenschaft an die mehrwertsteuerpflichtige Y AG. Diese bricht nun die Liegenschaft nach dem Kauf ab und erstellt eine Wohnliegenschaft.
Variante 2
Die X AG bricht die Gewerbeliegenschaft ab und verkauft nach einer Bodensanierung das Land an die mehrwertsteuerpflichtige Y AG, welche darauf eine Wohnliegenschaft erstellt.
Variante 3
Die X AG verkauft die Gewerbeliegenschaft mit Option an die mehrwertsteuerpflichtige Y AG, welche diese weiterhin optiert vermietet (die bestehenden Mietverträge werden durch die Y AG übernommen). Nach einem Jahr bricht die Y AG die Liegenschaft ab und erstellt eine Wohnliegenschaft.
Variante 4
Bei der bislang vermieteten Liegenschaft handelt es sich um eine Wohnliegenschaft und neu will die X AG die Liegenschaft abbrechen, den Boden sanieren und eine Gewerbeliegenschaft erstellen, welche sie optiert vermietet.
Variante 5
Bei der bislang vermieteten Liegenschaft handelt es sich um eine Wohnliegenschaft. Die X AG verkauft diese an die Y AG. Diese bricht nun die Liegenschaft nach dem Kauf ab, saniert den Boden und erstellt eine Gewerbeliegenschaft, welche sie optiert vermietet.
Variante 6
Bei der bislang vermieteten Liegenschaft handelt es sich um eine Wohnliegenschaft. Die X AG bricht die Liegenschaft ab und verkauft nach einer Bodensanierung das Land an die mehrwertsteuerpflichtige Y AG, welche darauf eine Gewerbeliegenschaft erstellt, die sie optiert vermietet.
Variante 7
Die X AG möchte die Räumlichkeiten der Gewerbeliegenschaft neu als Lofts vermieten. Das Gebäude bleibt so bestehen, es werden nur einige bauliche Massnahmen innerhalb der Räumlichkeiten vorgenommen (die entsprechenden Baugesuche liegen vor).
Können die Vorsteuern auf diesen baulichen Massnahmen abgezogen werden?
Fallgruppe 2 (Subventionen bei Auslagerung einer Aufgabe durch das Gemeinwesen)
Sachverhalt 1
Kanton X. ist gesetzlich dazu verpflichtet, für die Betreuung von Personen zu sorgen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs ärztliche Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen. Im Kantonsparlament wurden diverse Möglichkeiten diskutiert, wie beispielsweise die Alimentation einer spezialisierten Institution mit finanziellen Mitteln. Diese Lösung wurde aber verworfen. Der Kanton beauftragt in der Folge eine steuerpflichtige Person Y., einerseits eine Praxis zu betreiben und andererseits einen Betreuer zu beschäftigen. Es werden hierzu Verträge abgeschlossen, wie die steuerpflichtige Person Y. die beiden Projekte umzusetzen habe. Für beide Projekte erhält die steuerpflichtige Person vom Kanton X. Beiträge.
Handelt es sich bei den Beiträgen um eine Subvention?
Sachverhalt 2
Ein Kantonsspital Y. erhält vom Kanton X. jährliche Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten. Der Kanton schliesst mit dem Kantonsspital einen Leistungsauftrag über die Aufnahme in die Spitalliste ab. Gemäss Vertrag übernimmt das Spital u.a. folgende Pflichten:
- Sämtliche im Kanton wohnhafte Patientinnen und Patienten müssen im Rahmen der Kapazität rechtsgleich aufgenommen und behandelt werden;
- Das Spital muss die Erbringung des gesamten Spektrums des Leistungsauftrages sicherstellen inkl. Meldung bei fehlender Sicherstellung;
- Das Spital erbringt die gesetzlichen und in der Spitalliste definierten Leistungen;
- Das Spital hat angemessene Aus-, Weiter- und Fortbildungsleistungen zu erbringen;
- Das Spital muss dem Kanton verschiedene Daten zur Überprüfung der Leistungserbringung zur Verfügung stellen.
Handelt es sich bei den Beiträgen um eine Subvention?
Sachverhalt 3
Die Forstrevierverbände X. und Y. erhalten vom Kanton Z. Beiträge für die Erfüllung der Waldpflege durch ihre Förster.
Gemäss den zwischen den Verbänden und dem Kanton geschlossenen Vereinbarungen ist vorgesehen, dass die Verbände einen Förster stellen müssen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Vereinbarungen enthalten Anhänge mit detaillierten Aufgabenkatalogen (mit Richtwerten zur Anzahl aufzuwendenden Arbeitsstunden pro Aufgabe), Modalitäten und Fristen, in denen die Förster einen jährlichen Stundenbericht der kantonalen Verwaltung vorlegen müssen sowie qualitativen Bewertungskriterien für die Arbeit der Förster.
Das Forstgesetz und die diesbezügliche Verordnung sehen vor, dass die Aufgaben der Verwaltung und Aufsicht im Forstsektor in die Zuständigkeit des Kantons fallen. Selbst für den Fall, dass die Förster bei einem Verband angestellt werden, bleiben sie dem kantonalen Forstinspektor unterstellt. Dieser prüft, ob die Verbände ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kanton erfüllen.
Handelt es sich bei den Beiträgen um eine Subvention?
Sachverhalt 4
Der Verein X. bezweckt den Kampf gegen sexuell übertragbare Krankheiten. Das Bundesamt für Gesundheit, das gesetzlich zur Prävention im Bereich der übertragbaren Krankheiten verpflichtet ist, hat mit dem Verein mehrere Verträge abgeschlossen, mit denen es verschiedene Aufgaben im Bereich der Prävention übertragen hat, so etwa die Produktion von Drucksachen oder die Realisierung von bestimmten Präventionsprogrammen. Dabei wurde jeweils ein konkreter Katalog von Leistungen definiert, die der Verein zu erbringen hatte. In den Verträgen wurde der Auftrag zur Planung und Realisation von Broschüren beispielsweise wie folgt umschrieben:
- Broschürenbedarf je nach Thema bei unterschiedlichen Fachpersonen evaluieren und in der Broschürenproduktion integrieren;
- jährliche Planung der Broschürenproduktion vorbereiten (Entscheid in der Steuergruppe);
- Verwaltung der Mandate für die Produktion der Broschüren;
- je nach Bedarf redaktionelle Aufgaben;
- je nach Bedarf Suche nach zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten;
- Vorschläge für das Marketing der Broschüren vorbereiten;
- Koordination der Vernehmlassungen – Sammeln von Feedback zu den Broschüren – Gewährleistung des Informationsflusses über bestehendes und geplantes Broschürenangebot an die 'AbnehmerInnen';
- ein Inventar/Kartei für die Broschürenproduktion erarbeiten und laufend aktualisieren;
- Koordination der Steuergruppe und möglicher produktspezifischer Arbeitsgruppen (Leitung und Organisation der Sitzungen, Protokollführung) für die Broschürenproduktion.
Bei sämtlichen Verträgen wurden Meilensteine bzw. Zwischenziele festgelegt, wobei die Vergütungen durch das BAG jeweils von deren Erreichung abhängig gemacht wurden.
Fallgruppe 3 (Vermittlerbegriff im Finanzbereich)
Sachverhalt
Eine Investmentgesellschaft mit Sitz in der Schweiz führt ausländischen Kooperationspartnern Investoren zu, welche in Wertpapiere investieren. Die Wertpapierkäufe werden zwischen den ausländischen Kooperationspartnern und den Investoren direkt geschlossen. Bei der Aushandlung der entsprechenden Konditionen wirkt die Investmentgesellschaft massgeblich mit und beansprucht auch einen Anteil des Kaufpreises als Provision. Die Provisionen belaufen sich auf CHF 1 Mio. pro Jahr.
Die Investmentgesellschaft möchte sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren. Wie beurteilen Sie die von der Investmentgesellschaft erbrachten Leistungen?
Variante 1
Bei den Kooperationspartnern der Investmentgesellschaft handelt es sich um inländische Unternehmen. Die Investmentgesellschaft stützt sich deshalb auf die geltende, publizierte Verwaltungspraxis der ESTV und registriert sich nicht für die Mehrwertsteuer.
Variante 2
Bei den Kooperationspartnern der Investmentgesellschaft handelt es sich um inländische Unternehmen. Die Investmentgesellschaft stützt sich deshalb auf die geltende, publizierte Verwaltungspraxis der ESTV, holt ein entsprechendes Ruling ein, und registriert sich nicht für die Mehrwertsteuer.
Fallgruppe 4 (Mitversicherung)
Sachverhalt
Die Versicherung X. bietet gemeinsam mit einem weiteren Mitversicherer, der sich mit gleicher Quote beteiligt, eine Versicherung an, die sich wie folgt präsentiert (vgl. BVGer v. 09.08.2016, A-6671/2015 und A-6674/2015, E. 3.3.3.):
Die Versicherung X. hat gegenüber dem Mitversicherer neben der Aufgabe der Schadensabwicklung vertraglich festgelegte Führungs-, Bearbeitungs- und Informationspflichten.
Liegt zwischen der Versicherungsgruppe X. und den Mitversichern ein Leistungsverhältnis vor? Ist dieses Leistungsverhältnis steuerbar – welcher Betrag ist steuerbar?
Variante
Die Versicherung hat diese vertraglich festgelegten Pflichten nicht.