David Ryser
Ralph Theiler
Aktuelle Probleme der Besteuerung von Aktiengesellschaft und Aktionär (2017)
ISIS)-Seminar vom 23./24. Januar 2017
Fall 1a: Verkauf einer Beteiligung an eine Tochtergesellschaft
Sachverhalt
Die MUTTER-AG ist zu 100 Prozent an der TOCHTER-AG und an der C AG beteiligt. Im Rahmen einer Reorganisation im Konzern verkauft die MUTTER-AG die Beteiligung an der C AG zum Verkehrswert an die TOCHTER-AG.
Die Bilanz 2016 der MUTTER-AG gestaltet sich wie folgt (in tausend Schweizer Franken):
Zu den Beteiligungen sind folgende Informationen gegeben:
Fragen:
- Welches sind die Steuerfolgen (direkte Bundessteuer) für die MUTTER-AG aus dem Verkauf der Beteiligung und wie entwickeln sich die Gestehungskosten?
- Welches sind die Steuerfolgen (direkte Bundessteuer) für die TOCHTER-AG aus dem Erwerb der Beteiligung und wie entwickeln sich die Gestehungskosten?
Fall 1b: Verkauf einer Beteiligung an die Muttergesellschaft
Sachverhalt
Die MUTTER-AG ist zu 100 Prozent an der TOCHTER-AG beteiligt. Diese hält ihrerseits 100 Prozent der Beteiligungsrechte an der C AG. Im Rahmen einer Reorganisation im Konzern verkauft die TOCHTER-AG die Beteiligung an der C AG zum Verkehrswert an die MUTTER-AG.
Die Bilanz 2016 der MUTTER-AG gestaltet sich wie folgt (in tausend Schweizer Franken):
Fragen:
- Welches sind die Steuerfolgen (direkte Bundessteuer) für die TOCHTER-AG aus dem Verkauf der Beteiligung?
- Welches sind die Steuerfolgen (direkte Bundessteuer) für die MUTTER-AG aus dem Erwerb der Beteiligung und wie entwickeln sich die Gestehungskosten?
Variante 1: Weiterverkauf der Beteiligung
Basierend auf dem Grundsachverhalt wird angenommen, dass die MUTTER-AG die Beteiligung an der C AG im Jahr 2018 zum Verkehrswert von CHF 700‘000 an einen Dritten verkauft.
Frage:
Welches sind die Steuerfolgen (direkte Bundessteuer) aus dem Verkauf der Beteiligung?
Variante 2: Dividendenausschüttungen
Basierend auf dem Grundsachverhalt wird angenommen, dass die C AG im Jahr 2018 eine Dividende von CHF 50‘000 aus laufenden Gewinnen an die MUTTER-AG ausschüttet.
Frage:
Welches sind die Steuerfolgen (direkte Bundessteuer) aus der Ausschüttung der Dividende?
Fall 1c: Verkauf einer Beteiligung an eine Schwestergesellschaft
Sachverhalt
Die MUTTER-AG ist zu 100 Prozent an der TOCHTER-AG und der D AG beteiligt. Die TOCHTER-AG hält 100 Prozent der Beteiligungsrechte an der C AG. Im Rahmen einer Reorganisation im Konzern verkauft die TOCHTER-AG die Beteiligung an der C AG zum Verkehrswert an die D AG.
Die Bilanz 2016 der MUTTER-AG gestaltet sich wie folgt (in tausend Schweizer Franken):
Fragen:
- Welches sind die Steuerfolgen (direkte Bundessteuer) für die TOCHTER-AG aus dem Verkauf der Beteiligung?
- Welches sind die Steuerfolgen (direkte Bundessteuer) für die D AG aus dem Erwerb der Beteiligung und wie entwickeln sich die Gestehungskosten?
Variante : Fusion
Basierend auf dem Grundsachverhalt wird angenommen, dass die TOCHTER-AG und die D AG kurz nach dem Verkauf der Beteiligung fusionieren.
Fragen:
- Welches sind die Steuerfolgen (direkte Bundessteuer) für die TOCHTER-AG?
- Welches sind die Steuerfolgen (direkte Bundessteuer) für die D AG?
Fallbeispiel 2: Bestimmung des Leistungsempfängers bei verdeckter Gewinnausschüttung wegen Sicherheitsleistungen des Aktionärs
Ausgangslage
Aktionär X (natürliche Person) hält 100% einer Immobilien AG Deren Bilanz stellt sich wie folgt dar:
X hat eine persönliche Bürgschaft über den Betrag von 500 an die finanzierende Bank abgegeben. Der Verkehrswert der Immobilie ist unbestritten 1‘000.
Die Feststellung der kantonalen Steuerbehörden, dass im Umfang von 200 verdecktes Eigenkapital vorliegt und entsprechend der Hypothekarzinsaufwand im Umfang von 5 aufzurechnen sei, wird gerichtlich in letzter Instanz geschützt. Als Begründung führte das Gericht aus, dass eine Finanzierung lediglich im Umfang von 800 dem Drittvergleich standhält und 200 als von X gewährt beurteilt werden muss (ähnlich BGer 2C_419/2015.)
Fragen:
- Ist die Verrechnungssteuer auf dem Betrag von 5 geschuldet und wenn ja, wer ist der Empfänger der Leistung?
- Hat X im persönlichen Einkommen Steuerfolgen aus dieser Aufrechnung bei der Immo AG zu rechnen?
- Verändern sich die Antworten wenn der Eigentümer X eine Aktiengesellschaft ist?
Fallbeispiel 3: Sicherstellung der Verrechnungssteuer
Ausgangslage
Eine Schweizer Holdinggesellschaft, deren Aktionärin zu 100% eine US Corporation mit US Aktionären ist, verfügt über Beteiligungen in Liechtenstein und verschiedenen anderen Ländern außerhalb der Schweiz. Die Beteiligungen stellen operative oder Haltestrukturen für operative Aktivitäten dar. Die Gesellschaft ist weitgehend eigenfinanziert.
Die Bilanz lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Fragen:
- Ist die VSt bei diesem Sachverhalt sicherzustellen?
- Wenn ja über welchen Betrag?
- Welche Sicherheiten wären allenfalls für die Zwecke der Vst genügend?
Alternative
Gleiche Ausgangslage. Allerdings hat die Schweizer Holdinggesellschaft vor kurzem eine wichtige Beteiligung verkauft und die erhaltenen Mittel kurzfristig dem Aktionär und einer Tochtergesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Bilanz stellt sich am Stichtag wie folgt dar:
Fragen:
- Ist die VSt bei diesem Sachverhalt sicherzustellen?
- Wenn ja über welchen Betrag?
- Wie wäre die Sache zu beurteilen, wenn per Stichtag bei einer Schweizer Bank Liquidität von 500 vorhanden wären, anstatt einem Darlehen an den Aktionär?
Fallbeispiel 4a: Geldwerte Leistungen?
Ausgangslage
- B AG ist wegen einer MWST-Revision in Liquiditätsproblemen
- A AG stellt eine Ausfallgarantie von CHF 1 Mio., die von B AG später beansprucht wird
- B AG sieht sich auf absehbare Zeit nicht in der Lage die bezahlte Ausfallgarantie zurückzuzahlen, A AG nimmt eine entsprechende Wertberichtigung vor.
- Die Aktionäre x und y kennen sich geschäftlich und privat und betreiben über A AG und B AG erfolgreich das gemeinsam zu je 50% gehaltene Unternehmen JV AG
- Die JV AG betreibt ihr Geschäft überwiegend aus Aufträgen der A AG und B AG. Ohne diese Aufträge wäre das wirtschaftliche Überleben der JV AG gefährdet, auf jeden Fall wäre mit großen Einbußen zu rechnen, wenn einer der Aktionäre ausfallen würde.
- Die Höhe der Ausfallgarantie entspricht etwa der Hälfte der bisherigen Investition der AG in die JV AG.
Alternative
JV AG betreibt ein unabhängiges Geschäft von A AG und B AG
Fragen
- Ergeben sich aus den verschiedenen Konstellationen eine geldwerte Leistung aus der A AG oder ist der Aufwand jeweils geschäftsmäßig begründet?
- Welche Argumentationen können nun für/gegen eine geldwerte Leistung vorgebracht werden?
- An wen wurden etwaige Leistungen erbracht? Unterscheidung zwischen Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer?
Fallbeispiel 4b: Geldwerte Leistung
Ausgangslage
Der Aktionär X hat im Rahmen des Kaufs der Beteiligung B AG der Käuferin A AG Dienstleistungen erbracht (Beratung etc.), welche von der A AG an die B AG in einem zweiten Schritt weiterverrechnet wurden.
Unbestritten ist die Höhe und die geschäftsmäßig Begründung der Leistungen auf der Ebene der A AG. Unbestritten ist auch, dass keine Leistungen von A AG an B AG hätten verrechnet werden dürfen. Die Steuerverwaltung rechnet dem Aktionär X die geldwerte Leistung von B AG direkt als Einkommen an und begründet diesen Ansatz mit Verweis auf BGE 113 Ib 223 (In diesem Urteil hatte eine Enkelgesellschaft (hier die B AG) Werkzeuge vom Alleinaktionär X zu übersetzten Preisen abgekauft).
Frage
Wem ist die verdeckte Gewinnausschüttung von B AG zuzurechnen?