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Susanne Schreiber

Toni Hess

Abgaberechtliche Herausforderungen von Personenunternehmen (2024)

Workshop von Susanne Schreiber und Toni Hess anlässlich des ISIS)-Seminars vom 3. - 4. Juni 2024 mit dem Titel «Abgaberechtliche Herausforderungen von Personenunternehmen»

06/2024
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im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Selbstständige Erwerbstätigkeit

1. Sachverhalt

A. hat zusammen mit B. und C. die X GmbH erworben. A. setzt Fremdkapital ein, um die Anteile zu kaufen, die er aus eigenen Mittel nicht hätte erwerben können. Bei der X GmbH handelt es sich um eine Vermögensverwaltungs- und Beratungsgesellschaft und A. ist kurzzeitig als Geschäftsführer tätig. Bereits vier Monate nach Erwerb verkaufen sie die X GmbH zu einem hundertfachen Preis. Den Erlös aus dem Verkauf investiert A. in einen französischen Private-Equity-Fonds.

Fragen:

  • Wie wird der Verkaufserlös von A. steuerlich behandelt?
  • Wie beurteilen Sie die Rechtslage bezüglich der Erträge des Fonds mit Blick auf allfällige AHV-Beitragspflichten des A.?

Sachverhaltsvariante:

A hat seine Stammanteile an der X GmbH mit Eigenkapital erworben und seit 2010 im Privatvermögen deklariert. In der Steuerveranlagung wurde dies jeweils akzeptiert. Nun beabsichtigt A., seine Anteile an seine Tochter zu verschenken.

Frage:

  • Könnten die Anteile an der X GmbH seitens der Steuerverwaltung in 2024 als Geschäftsvermögen des A. qualifiziert werden?

Fall 2: Selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer deutschen GmbH & Co. KG (Perspektive AHV)

1. Sachverhalt

A ist wohnhaft in der Schweiz und bei der A. GmbH als Verwaltungsrat angestellt. Als Vermögensanlage hat er sich direkt an der in Deutschland domizilierten C. GmbH & Co. KG beteiligt.

Im Geschäftsvermögen der C. GmbH & Co. KG befinden sich zwei Grundstücke mit mehreren Gewerbeliegenschaften in Deutschland.

Fragen:

  • Wie werden Erträge aus einer deutschen GmbH & Co. KG abgaberechtlich behandelt?

Fall 3: Verkauf einer selbstbewohnten Liegenschaft: Grundstückgewinn- oder Einkommenssteuer?

1. Sachverhalt

A., Geschäftsführer der Maler AG und der Gipser AG, kaufte am 10.11.2014 im Kanton SZ ein am See gelegenes Baurechtsgrundstück (Fläche: rund 1'300m2) zum Preis von rund CHF 4.4 Mio. Mit Beschluss vom 12.2.2015 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Familienhauses mit Einliegerwohnung. In der Folge überbaute A. das Baurechtsgrundstück. Die Baukosten beliefen sich auf rund CHF 6 Mio. Am 16.6.2017 verkaufte A. das überbaute Baurechtsgrundstück zum Preis von CHF 12.4 Mio. an die B. AG. Zusammen mit dem Grundstück verkaufte A. auch ein Boot zu einem Preis von CHF 250'000.- sowie Mobiliar (B&O-Anlage, Flatscreen, Whirlpool etc.) zum Preis von ebenfalls CHF 250'000.-.

A. hatte vor der streitbetroffenen Liegenschaft drei andere Liegenschaften im selben Quartier erworben und nach einer kurzen Haltedauer (von 9 Monate bis 2 Jahre und 8 Monate) wieder verkauft. Er hatte diese Liegenschaften stets nur für kurze Zeit als Wohnsitz bezogen und sie dann verkauft.

A. war auf die Einkünfte aus dem Verkauf von zwei Liegenschaften angewiesen, um die dritte zu erwerben und zu überbauen sowie seinen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren.

Die kantonale Steuerverwaltung qualifizierte den Verkauf des überbauten Baurechtsgrundstücks als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel sowie den Verkauf des Boots und der übrigen Mobilien als Einkommen aus selbständigem Erwerb.

Sowohl mit der Einsprache vor der Steuerbehörde wie auch mit der Beschwerde vor Verwaltungsgericht blieb A. erfolglos.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht macht A. geltend, das verkaufte Baurechtsgrundstück habe zu seinem Privat- und nicht Geschäftsvermögen gehört. Es sei einzig mit dem Zweck erworben worden, dort mit seiner damaligen Lebenspartnerin zusammenzuziehen und das Grundstück zum Familiendomizil zu machen. Auch mit Bezug auf den Verkauf des Boots und des Mobiliars liege keine selbständige Erwerbstätigkeit vor.

Fragen:

  • Wie wird das Bundesgericht mit Bezug auf den Verkauf des überbauten Baurechtsgrundstücks entscheiden?
  • Wie wird das Bundesgericht mit Bezug auf das Boot und das Mobiliar entscheiden?

Fall 4: Partielle Ausnützungsübertragung an einem Grundstück – Grundstückgewinn- oder Einkommenssteuer?

1. Sachverhalt

A. und B. sind verheiratet und wohnen im Kanton GR. Der Ehemann A. ist zu 100% als Lehrer angestellt. Daneben betreibt er ein Weingut. Daraus erzielte er im Jahre 2018 einen Verlust von CHF 5'000.-. In den Vorjahren schwankten die Gewinne zwischen CHF 2'000.- und CHF 11'000.-. Die Ehefrau B. arbeitet als kaufmännische Angestellte zu 90%.

A. und B. sind Miteigentümer der Parzelle Nr. 1 in der Weinbauzone mit einer Fläche von rund 2'200m2. Diese kauften A. und B., um darauf Reben anzubauen. Die Ehefrau B. ist ausserdem Alleineigentümerin der Parzellen Nr. 2 (2'000m2) und Nr. 3 (2'500m2; vom Vater 2006 als Privatvermögen geerbt; überbaubare Bruttogeschossfläche: 750m2), die sich in der Wohnzone befinden. Alle drei Parzellen sind mit Reben bedeckt.

B. überliess ihre Parzelle Nr. 3 ihrem Ehemann A. unentgeltlich zur Nutzung für sein Weingut.

B. beabsichtigte, das Recht, 126m2 zu überbauen (Bruttogeschossfläche), von ihrer Parzelle Nr. 3 gegen Entgelt auf die Parzelle ihres Nachbarn zu übertragen. Sie ersuchte deshalb mit Schreiben vom 7.9.2017 das zuständige Steueramt um eine vorzeitige Beurteilung der steuerlichen Behandlung dieser Transaktion ("Steuerruling"). Sie vertrat dabei die Ansicht, dass der Erlös aus der Übertragung der baulichen Ausnützung der Grundstückgewinnsteuer unterliege. Das Steueramt antwortete mit Schreiben vom 26.9.2017, dass es der von B. vorgeschlagenen steuerlichen Qualifikation nicht folgen könne und dass die Entschädigung der Einkommenssteuer unterliege, «selbst wenn es sich um eine Immobilie des Privatvermögens handelt

Am 5.3.2018 übertrug B. eine nutzbare Bruttogeschossfläche von 126m2 auf die Nachbarparzelle. Als Entschädigung erhielt B. den Betrag von CHF 500'000.-.

Die Eheleute A. und B. waren nach wie vor der Meinung, die CHF 500'000.- würden der Grundstückgewinnsteuer unterliegen (GR: dualistisches System).

Mit Veranlagungsverfügung vom 7.9.2020 qualifizierte die Steuerbehörde die CHF 500'000.- als AHV-pflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Frau B.

Nachdem die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel erfolglos blieben, erhoben die Eheleute A. und B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten beim Bundesgericht. Darin machen sie geltend, das zuständige Steueramt habe im Lichte seines Schreibens vom 26.9.2017 mit der Qualifikation der CHF 500'000.- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Überdies vertreten sie den Standpunkt, die Entschädigung von CHF 500'000.- stelle mangels Zugehörigkeit der betreffenden Parzelle zum Geschäftsvermögen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, sodass diese nicht der Einkommens-, sondern der Grundstückgewinnsteuer unterliege.

Fragen:

  1. Grundsätzliche Annahme zum Einstieg: Das Grundstück Nr. 3 befindet sich im Privatvermögen von Frau B. Unterliegt das Entgelt für die Übertragung der Bruttogeschossfläche von 126m2 der Grundstückgewinn- oder der Einkommenssteuer?
  2. Hat das zuständige Steueramt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, als es die CHF 500'000.- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat?
  3. Gehört die Parzelle Nr. 3, von welcher ein Teil der baulichen Ausnützung auf die Nachbarparzelle übertragen wurde, zum Geschäftsvermögen von B., sodass die Entschädigung von CHF 500'000.- Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bildet? 

Fall 5: Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit

1. Sachverhalt

A hält mehrere Liegenschaften im Geschäftsvermögen. Sämtliche dieser Liegenschaften sind vermietet. A. möchte seine Liegenschaften veräussern. Infolgedessen veräussert A. verschiedene Parzellen im Jahr 2020. Die übrigen drei Parzellen veräussert er im Jahr 2022.

Fragen:

  • Kann A. von einer privilegierten Besteuerung nach Art. 37b DBG im Rahmen der Aufgabe seiner selbständigen (neben-)beruflichen Tätigkeit profitieren?
  • Falls A. von einer privilegierten Besteuerung nach Art. 37b DBG profitieren kann: auf welche Liquidationsgewinne (aus welchem Jahr) bezieht sich die privilegierte Besteuerung?
  • Kann A. die privilegierte Besteuerung in 2021 für 2021 und 2020 geltend machen, wenn das Bundesgericht für die Veranlagung 2020 vom Abschluss der Liquidation in 2022 ausgegangen ist und die privilegierte Besteuerung von 2020 verneint hat?

1.1 Sachverhaltsvariante:

Anstelle der Veräusserung der Liegenschaften möchte A. die im Rahmen seiner Einzelunternehmung gehaltenen Immobilien in eine AG einbringen.

Die Liegenschaften von A. werfen einen hohen Ertrag ab (netto über CHF 2 Mio. im Jahr). Auch der Verwaltungsaufwand beträgt allein im Kanton Zürich CHF 80'000.-, was mindestens einer Vollzeitstelle entspricht. A. hat ein spezialisiertes Drittunternehmen mit der Verwaltung, Vermietung und Inkasso beauftragt.

Frage:

  • Kann A. die Liegenschaften im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung auf die AG übertragen?

Fall 6: Photovoltaik-Anlagen – Privat- oder Geschäftsvermögen?

1. Sachverhalt

Simona, Eigentümerin eines Malergeschäftes, ist seit 15 Jahren Eigentümerin eines Einfamilienhauses, das sich in ihrem Privatvermögen befindet. Auf ihren 60. Geburtstag gönnt sie sich etwas ganz Besonderes, indem sie in ihrem EFH folgende Investitionen vornimmt:

  • Photovoltaikanlage (PVA) auf dem Dach
  • Batteriespeicheranlage im Keller, um Energie aus der PVA zu speichern
  • Unidirektionale Ladestation (Wallbox) für ihr E-Auto in der Garage

Den auf ihrem Dach produzierten Strom verbraucht Simona selber oder speichert ihn. Den verbleibenden Strom speist sie ins Netz ein und erhält eine Vergütung in der Höhe von CHF 8 Rappen pro kWh.

Fragen:

  1. Kann Simona diese Investitionen in Abzug bringen?
  2. Wie hat Simona die Einspeisevergütung zu versteuern?

1.1 Sachverhaltsvariante 1: PV-Anlage auf fremdem Boden

Christian ist Eigentümer einer Industriehalle in der Nachbargemeinde. Simona schliesst mit Christian, den sie privat kennt, mit dem sie aber nicht geschäftlich verbunden ist, einen Pachtvertrag ab. Dieser räumt Simona das Recht ein, auf dem Dach der Industriehalle eine PVA zu installieren und zu betreiben. Den ganzen mit der PVA produzierten Strom verkauft sie dem örtlichen Elektrizitätswerk (EW) zum Preis von 8 Rappen pro kwh.

Fragen:

  1. Wie hat Simona die Einspeisevergütung zu versteuern?
  2. Kann Simona ihre Investitionen in die PV-Anlage in Abzug bringen?

1.2 Sachverhaltsvariante 2: Contracting-Modell

Simona ist Eigentümerin einer Industriehalle. Diese gehört zu ihrem Geschäftsvermögen. Einem Contractor (EW) stellt sie die ungenutzte Dachfläche für die Installation und den Betrieb einer PVA zur Verfügung (Einräumung einer Nutzungsdienstbarkeit oder Abschluss eines obligatorischen Vertrages).

Inhalt des Contracting-Vertrages:

  • Der Contractor entrichtet Simona einen Pachtzins für die Benutzung des Daches der Industriehalle zum Zwecke der Installation einer PV-Anlage.
  • Einen Teil des produzierten Stroms verkauft der Contractor Simona zu einem fixen Vorzugspreis. Den Überschuss speist er ins Netz ein.
  • Das Eigentum an der PVA verbleibt während der Vertragsdauer (25 Jahre) im Eigentum des Contractors.
  • Nach Ablauf der Vertragsdauer geht das Eigentum an der PV-Anlage entschädigungslos auf Simona als Grundeigentümerin über.

Fragen:

  1. Welches sind die Steuerfolgen bei Simona?
  2. Welches sind die Steuerfolgen beim Contractor?

1.3 Sachverhaltsvariante 3: Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Simona ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses (MFH), das sich in ihrem Privatvermögen befindet. Ihre Nachbarn Christian und Martin sind ebenfalls Eigentümer eines MFH. Während Christian sein MFH im Privatvermögen häalt, ist das MFH von Martin Teil seines Geschäftsvermögens.

Die Dächer der MFH von Simona und Christian eignen sich aufgrund ihrer Ausrichtung nicht für die Montage einer PVA. Anders dagegen das Dach des MFH von Martin. Die drei schliessen sich deshalb zum sog. Eigenverbrauch zusammen (ZEV) und bauen auf dem Dach des MFH von Martin gemeinsam eine grössere PVA. Diese versorgt alle drei MFH mit Strom. Lediglich die Überschussenergie wird ins Netz eingespiesen.

Frage:

1. Welches sind die Steuerfolgen bei Simona, Christian und Martin?

1.4 Sachverhaltsvariante 4: Einräumung eines Baurechts

Simona ist Eigentümerin einer unüberbauten Parzelle, welche zwar in der Bauzone liegt, für eine Überbauung zu Wohnzwecken aber ungeeignet ist. Die Parzelle befindet sich im Privatvermögen von Simona. Das örtliche EW möchte auf dieser Parzelle eine PVA erstellen. Zu diesem Zweck räumt Simona dem EW ein Baurecht an der fraglichen Parzelle ein, welches das EW berechtigt, darauf für die Dauer von 30 Jahren eine PVA (inkl. Leitungen und Nebenanlagen) zu installieren und zu betreiben. Das Baurecht wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen. Das EW entschädigt Simona für das Baurecht mit einem jährlichen Baurechtszins in der Höhe von CHF 120'000.-.

Fragen:

  1. Welches sind die Steuerfolgen bei Simona?
  2. Welches sind die Steuerfolgen beim EW?
  3. Ändert sich etwas an den Steuerfolgen, wenn statt eines periodischen Baurechtszinses eine Einmalentschädigung für die Einräumung des Baurechts vereinbart wird?

Fall 7: Darlehen im Geschäftsvermögen und bei Näheverhältnissen

1. Sachverhalt

A. hat mit ihrer Schwester B. eine GmbH mit Geschäftstätigkeit im Gastrobereich gegründet. A. und B. waren jeweils geschäftsführende Gesellschafter und haben zu diesem Zweck Mandatsverträge mit der Gesellschaft abgeschlossen, welche eine quartalsweise Pauschalentschädigung vorsehen. Die Verträge sehen eine Mindestbeschäftigung von 15 Stunden vor und schliessen die Vergütung von Überstunden aus.

A. hat der GmbH ein Darlehen ausgerichtet. In ihrer Steuererklärung deklariert A. die Beteiligung an der Gesellschaft freiwillig als Geschäftsvermögen. Die Gesellschaft vereinnahmt bescheidene pauschale Jahreshonorare zwischen CHF 2'800.- und CHF 6'000.- von drei Kunden aus Italien. Die Gesellschaft geht in der Folge Konkurs, bevor das Darlehen zurückbezahlt, oder die Pauschalentschädigungen für die letzten drei Jahre ausbezahlt werden können.

Frage:

  • Kann A. die Verluste sowohl aus der fehlenden Amortisation ihres Darlehens sowie der ausgebliebenen Honorare im Rahmen einer nebenberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit geltend machen?

1.1 Sachverhaltsvariante:

A. und B. haben die Liegenschaften des Gastrogeschäfts von ihrem Vater im Rahmen einer einfachen Gesellschaft übernommen und sind selbständig erwerbstätig. Vater V. hält die F SA, welche den beiden Töchtern A. und B. ein unbesichertes Darlehen im Umfang von CHF 52 Mio. einräumt. Der Zins beträgt 5% p.a. und wurde jährlich kapitalisiert.

Zweck des Darlehens ist, ein früheres Darlehen von A. und B. im selben Umfang, allerdings mit Besicherung, abzulösen, welches nach Ausbruch der Wirtschaftskrise 2008 gekündigt wurde.

A. und B. machen geltend, dass sie nur mit dem Darlehen der F SA ihr Unternehmen retten können.

Fragen:

  • Ab welchem Zeitpunkt gelten A. und B. als selbständig erwerbstätig?
  • Kann A. die Darlehenszinsen im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätig-keit steuermindernd geltend machen (der private Schuldzinsabzug ist bereits ausgeschöpft)?

Fall 8: Selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer transparenten US LLC (Perspektive Steuern)

1. Sachverhalt

Eheleute A. und B. sind zu 100% an der US LLC (C LLC) beteiligt. Die C. LLC hält ein dritt-verwaltetes Wertschriftenportfolio. Die Erträge werden an die Eheleute A. und B. ausbezahlt. In 2020 erleiden A. und B. Verluste aus der LLC.

Fragen:

  1. Wie wird eine US LLC steuerlich behandelt?
  2. Können A. und B. die Verluste aus der LLC steuerlich in der Schweiz geltend machen?
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