Citation: Corinne Scagnet, Zu den Voraussetzungen für einen Steuererlass gemäss Art. 92 Abs. 1 lit. a MWSTG, in zsis) , A1, N [...] (publ.zsis.ch/A1-2019)
Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtigen bei der Inland- und Bezugsteuer ein Steuererlass gewährt werden kann, wird seit Einführung der MWST 1995 diskutiert.
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Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtigen bei der Inland- und Bezugsteuer ein Steuererlass gewährt werden kann, wird seit Einführung der MWST 1995 diskutiert. Unter dem bis zum 31.12.1999 geltenden aMWSTG wurde zum ersten Mal die Möglichkeit eines Steuererlasses geschaffen, dies allerdings nur sehr eingeschränkt im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens (Art. 51 aMWSTG). Seit Inkrafttreten des totalrevidierten MWSTGs am 1. Januar 2010 (MWSTG) bestehen mit Art. 92 MWSTG neue, erweiterte Möglichkeiten zum Erlass der MWST, welche jedoch weiterhin an bestimmte Bedingungen geknüpft sind. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) A-361/2017 vom 30. Oktober 2018 gewährt der steuerpflichtigen Person den Steuererlass für die Perioden ab dem 1.1.2010 und enthält bemerkenswerte Ausführungen zur Entschuldbarkeit eines Irrtums im Sinne von Art. 92 Abs. 1 lit. a MWSTG.
1. Sachverhalt
Die Escort GmbH (Beschwerdeführerin [BF]) mit Sitz in Genf betreibt seit 2002 einen Begleitservice, vornehmlich für Kunden mit Wohnsitz im Ausland.
Im Juli 2012 führte die ESTV, HA MWST, (ESTV) bei der BF eine Kontrolle durch betreffend die Steuerperioden 2007 bis 2011. Dabei stellte sich die ESTV auf den Standpunkt, die BF erfülle die Voraussetzungen für die obligatorische Steuerpflicht seit dem 1. Januar 2007, was zu einer rückwirkenden Registrierung im MWST-Register und e
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