Citation: Thomas Jaussi, Marian Inäbnit, Verrechnungssteuer und Fremdkapital unter Einschluss der geplanten Revision des Verrechnungssteuergesetzes, in zsis) 2/2021, A6, N [...] (publ.zsis.ch/A6-2021)
Verrechnungssteuerlich sind wir fokussiert auf die Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von Beteiligungsrechten. Namentlich geldwerte Leistungen beschäftigen uns und führen oft zu emotional tiefgreifenden Erlebnissen und Kontakten mit der Verrechnungssteuer.
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Verrechnungssteuerlich sind wir fokussiert auf die Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von Beteiligungsrechten. Namentlich geldwerte Leistungen beschäftigen uns und führen oft zu emotional tiefgreifenden Erlebnissen und Kontakten mit der Verrechnungssteuer. Desgleichen befassen wir uns ständig mit der Frage nach der Rückerstattung einer geschuldeten Verrechnungssteuer unter Einschluss der Thematik: «Wie kann ich verrechnungssteuerpflichtige Gewinnreserven ins Ausland repatriieren?» Nur zu oft wird jedoch unterschätzt, dass sich auch bei der Verrechnungssteuer auf Zinsen von Fremdkapital zentrale und komplexe Themen ergeben. Nicht von ungefähr hat die anstehende, seit Jahren im Raum stehende Teil-Revision des VStG vor allem die auf Fremdkapitalzinsen anfallende Verrechnungssteuer zum Gegenstand. Hiermit befasst sich dieser Artikel im Sinne eines Überblicks de lege lata und de lege ferenda, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
Die Verrechnungssteuer wird auf bestimmten, im Gesetz bezeichneten Leistungen erhoben, nämlich auf bestimmten Erträgen beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotterien und bestimmten «Glückspielen» sowie auf bestimmten Versicherungsleistungen. Die Verrechnungssteuer ist von derjenigen inländischen natürlichen oder juristischen Person abzuliefern, welche die steuerbare Leistung zu erbringen hat, d.h. vom inländischen zivilrechtlichen Schuldner einer vom