Mit der Annahme der kantonalen Umsetzungsvorlage am 1. September 2019 (Ja-Anteil von knapp 56%) im Kanton Zürich legte das Zürcher Stimmvolk den Grundstein für die Umsetzung der STAF.
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Mit der Annahme der kantonalen Umsetzungsvorlage am 1. September 2019 (Ja-Anteil von knapp 56%) im Kanton Zürich legte das Zürcher Stimmvolk den Grundstein für die Umsetzung der STAF. Während andere Kantone substantielle Gewinnsteuersenkungen vornehmen konnten, sah sich der Kanton Zürich gezwungen, von sämtlichen möglichen Entlastungsmassnahmen im grösstmöglichen Umfang Gebrauch zu machen, um die im interkantonalen Steuerwettbewerb vergleichsweise nur geringe Steuersatzsenkung von rund 21.15% (Gesamtsteuerbelastung vor Steuern) aktuell auf 19.7% ab 2021 zu kompensieren. Den in Zürich domizilierten Unternehmen oder Unternehmen mit Betriebsstätte in Zürich stehen ab der Steuerperiode 2020 neue Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung, Patentverwertung, Eigenfinanzierung und Ermässigungen auf dem steuerbaren Eigenkapital, soweit dieses auf Patente, Beteiligungsrechte und Konzerndarlehen entfällt, offen. Bei maximaler Inanspruchnahme der Entlastungen beträgt die Gewinnsteuerbelastung (vor Steuern) aufgrund der Entlastungsbegrenzung rund 11.8%. Das ist innerhalb der Schweiz eine durchaus kompetitive Belastung. Im ersten Jahr des Inkrafttretens der STAF stellen sich in der Praxis noch immer verschiedene Umsetzungsfragen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit einigen Aspekten der bisherig bekannten Umsetzungspraxis der STAF im Kanton Zürich, wobei auf landesweit eingeführte Massnahmen (Forschungs- und Entwicklungsabzug, Patentbox, Zuzugs-Step up etc.) nicht eingegangen wird. Insbesondere zum Abzug für Forschung und Entwicklung sowie zur Patentbox plant der Kanton Zürich noch Praxismitteilungen. Ein Fokus liegt auf dem alt- und neurechtlichen Statuswechsel. Hier gibt es insbesondere bei unterjährigen Geschäftsjahren (z.B. Geschäftsabschluss per 30. September 2019) Diskussionspunkte. Bei der altrechtlichen Aufdeckungslösung ist die Handhabung bereits klarer. Sie kann entweder schon für das Geschäftsjahr 2019/2020 oder mit Zwischenabschluss erst ab 1. Januar 2020 angewendet werden. Weiter wird auf die Einführung des Abzuges für Eigenfinanzierung eingegangen, welche derzeit nur im Kanton Zürich anwendbar ist. Für eine Analyse der effektiven Auswirkungen der STAF-Massnahmen im Kanton Zürich ist es aktuell noch zu früh. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Unternehmen von den Entlastungsmassnahmen, wo immer möglich, Gebrauch machen werden. Der mit Wegfall der Steuerregimes verschärfte interkantonale Steuerwettbewerb wird sich gerade auch im Kanton Zürich zeigen – eine standortfreundliche Umsetzungspraxis der STAF im Kanton Zürich würde sich hier positiv auswirken.
Am 19. Mai 2019 nahm das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung («STAF») an, welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Hinsichtlich der kantonalen Umsetzung verabschiedete der Zürcher Kantonsrat bereits am 1. April 2019 die kantonale Umsetzungsvorlage (Steuervorlage 17), welche schliesslich von den Stimmberechtigten des Kantons Zürich am 1. September 2019 mit einem Ja-Anteil von knapp 56% auch angenommen wurde.