Wenn Schweizer Familien über die Organisation ihres Nachlasses nachdenken, dann verfolgen sie im Regelfall keine unmittelbaren steuerlichen Ziele. Das Hauptanliegen ist es zumeist, Vermögenswerte auf die nächste Generation zu übertragen oder zumindest die künftige Neuordnung von Eigentumsverhältnissen schon in der Gegenwart aufzugleisen.
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Wenn Schweizer Familien über die Organisation ihres Nachlasses nachdenken, dann verfolgen sie im Regelfall keine unmittelbaren steuerlichen Ziele. Das Hauptanliegen ist es zumeist, Vermögenswerte auf die nächste Generation zu übertragen oder zumindest die künftige Neuordnung von Eigentumsverhältnissen schon in der Gegenwart aufzugleisen. Vielfach kann es auch darum gehen, einzelnen ausgewählten Personen ausserhalb der Kernfamilie besondere geldwerte Vorteile zukommen zu lassen, weil man diese finanziell unterstützen will oder weil man sich allenfalls dazu moralisch geradezu verpflichtet fühlt. Diese Art von Grosszügkeit kann je nach Ausgangslage zu unangenehmen Steuerfolgen führen. Es kann aber auch sein, dass man das Vermögen zwar innerhalb der Familie behalten will, dass man es aber lieber sähe, wenn die Kinder nicht alles auf einen Schlag erhalten (weil das Vermögen sehr gross ist, weil die Empfänger jung und unerfahren sind, weil sie vielleicht zunächst auch noch nichts von ihrem Glück erfahren sollen, etc.). Das Schweizer Zivilrecht bietet zwar einige mögliche Instrumente an (etwa die Nacherbeneeinsetzung oder die Nutzniessung). Doch diese reichen häufig nicht aus, so dass dann nach Alternativstrukturen Ausschau gehalten wird. Je nach Situation kann hier der Einsatz eines Trusts oder einer liechtensteinischen Stiftung Sinn ergeben. Die Praxis zeigt aber natürlich auch, dass innerhalb von Familien nicht alles immer völlig gratis übertragen werden soll. Die Gründe dafür sind mannigfaltig. Es kann sein, dass die Eltern wünschen, dass dem übernehmenden Kind nicht alles einfach so “in den Schoss” fällt und dass es die fraglichen Vermögenswerte den Eltern daher teilweise abkaufen soll. Das Kind wird sich dazu häufig bei einer Bank verschulden müssen. Es ist aber auch denkbar, dass der fragliche Vermögenswert schlicht so wertvoll ist, dass die übrigen Erbanwärter aus dem restlichen Nachlass ansonsten weniger als den ihnen zugedachten Anteil erhalten würden. Eine Bankfinanzierung kann in diesen Fällen willkommene Liquidität generieren, die es erlaubt, die anderen Erbanwärter auszuzahlen. Komplex sind generell Übertragungen, die Liegenschaften betreffen. Abgesehen vom häufig hohen emotionalen Wert (und dem entsprechend gesteigerten Konfliktpotential) stellen sich in diesem Zusammenhang immer auch grundstückgewinnsteuerliche Fragen. Eine Übertragung unter Nutzniessungsvorbehalt oder ein Teilkauf (sog. gemischte Schenkung) einer Liegenschaft müssen diesbezüglich stets von Nahem begleitet werden. Die Übernahme einer Liegenschaft durch mehrere Erben und ein allfälliger gestaffelter Ausstieg in der Zukunft sollten idealerweise im Voraus durchdacht werden, denn der letzte übernehmende Erbe wird grundsätzlich den gesamten Gewinn seiner Vorgänger versteuern müssen und eigene Aufwendungen für den Erwerb nicht abziehen können. Diesen letzten Erben beissen dann die sprichwörtlichen Hunde (des Fiskus).
Im vorliegenden Beitrag sollen einige typische Fragestellungen dargestellt werden.
1. Auf Bundesebene gibt es keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer
Auf Bundesebene werden mangels verfassungsrechtlicher Grundlage (Art. 3 i.V.m. Art. 128 ff. Bundesverfassung, BV, SR 101) nach heutigem Stand keine Erbschafts- und Schenkungssteuern erhoben.01 Im Jahr 2015 war eine Volksinitiative mit 71% Nein-Stimmen an der Urne gescheitert, die auf die Bundesebene die Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften ab CHF 2 Millio