Citation: Siegfried Mayr, Vito A. Paciello, «Mutter-Tochter»-Regelung zwischen Italien und der Schweiz, in zsis) 4/2021, A15, N [...] (publ.zsis.ch/A15-2021)
Die «Mutter-Tochter»-Regelung zwischen Italien und der Schweiz, die seit dem 1. Juli 2005 in Kraft ist, wurde nie in vollem Umfang angewandt, da die italienische Steuerverwaltung die Freistellung der Dividende, die von italienischen Tochtergesellschaften an ihre Schweizerischen Muttergesellschaften ausgeschüttet wurden, verweigerte, wenn die Muttergesellschaften in der Schweiz nicht auf allen drei Steuerebenen (Bund, Kanton und Gemeinde) der ordentlichen Besteuerung unterlagen.
Nach Abschaffung der Steuerprivilegien in der Schweiz ab 1.
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Die «Mutter-Tochter»-Regelung zwischen Italien und der Schweiz, die seit dem 1. Juli 2005 in Kraft ist, wurde nie in vollem Umfang angewandt, da die italienische Steuerverwaltung die Freistellung der Dividende, die von italienischen Tochtergesellschaften an ihre Schweizerischen Muttergesellschaften ausgeschüttet wurden, verweigerte, wenn die Muttergesellschaften in der Schweiz nicht auf allen drei Steuerebenen (Bund, Kanton und Gemeinde) der ordentlichen Besteuerung unterlagen.
Nach Abschaffung der Steuerprivilegien in der Schweiz ab 1. Januar 2020 hat die italienische Steuerbehörde in ihrer Stellungnahme Nr. 135 vom 2. März 2021 diese Position revidiert und sich positiv – bei Erfüllung aller weiteren Bedingungen des Abkommens – zur Steuerbefreiung von Dividenden geäussert, die von einer italienischen Tochtergesellschaft an ihre Schweizer Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden.
Die unten beschriebene Stellungnahme Nr. 537 vom 6. August 2021 der italienischen Finanzverwaltung ist ein weiteres Zeichen der «Normalisierung» der ertragsteuerlichen Beziehungen zwischen Italien und der Schweiz. Der auslösende Faktor war die Abschaffung der Steuerprivilegien in der Schweiz ab 1. Januar 2020.
Weitere Stellungnahme der italienischen Finanzverwaltung zur «Mutter-Tochter-Regelung» im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU vom 26. Oktober 200401 (nachfolgend«Abkommen») – Stellungnahme vom 06.08.2021, Nr. 537 zur Ausschüttung von Dividenden vor Ablauf der Mindesthaltedauer der Beteiligung (Art. 15 des Abkommens bzw. Art. 9 des Änderungsprotokolls zum Abkommen)