Die Besteuerung von Ehegatten im internationalen Verhältnis führt in der Praxis immer wieder zu rechtlichen und veranlagungstechnischen Schwierigkeiten. Von Ehegatten im internationalen Verhältnis ist die Rede, wenn nur ein Ehegatte in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist, während der andere Ehegatte keine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit in der Schweiz hat.
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Die Besteuerung von Ehegatten im internationalen Verhältnis führt in der Praxis immer wieder zu rechtlichen und veranlagungstechnischen Schwierigkeiten. Von Ehegatten im internationalen Verhältnis ist die Rede, wenn nur ein Ehegatte in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist, während der andere Ehegatte keine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit in der Schweiz hat. Die Ehegatten leben in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegattens ist die Faktorenaddition zu berücksichtigen. Eine Steuerpflicht in der Schweiz wird nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit begründet. Die Steuerpflicht ist bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt. Bei beschränkter Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts auf die in der Schweiz steuerbaren Faktoren begrenzt.
Im interkantonalen Verhältnis begründet die Faktorenaddition eine Gemeinschaftsbesteuerung. Anders dagegen im internationalen Verhältnis: Hier begründet die Faktorenaddition praxisgemäss keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich eine analoge Anwendung der im interkantonalen Verhältnis angewandten Praxis der hälftigen Aufteilung der Steuerfaktoren bei Auseinanderfallen des Hauptsteuerdomizils und Familiensteuerdomizils nicht. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung insb. gegenüber den in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen führen.
Für die Ermittlung der massgebenden Bemessungsgrundlage sind nur die Faktoren des in der Schweiz steuerlich zugehörigen Ehegatten zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die internationale Steuerausscheidung. Daraus folgt, dass nur die Schulden und Schuldzinsen des in der Schweiz Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und nach Lage seiner Aktiven proportional zu verlegen sind. Die tatsächlichen oder fiktiven Faktoren des im Ausland ansässigen Ehegattens dürfen nicht in die Steuerausscheidung mit einbezogen werden. Die Steuerfaktoren des in der Schweiz steuerrechtlich nicht zugehörigen Ehegatten sind unter Anwendung des Verheiratetentarifs ausschliesslich für die Festsetzung des massgebenden Steuersatzes (Satzbestimmung) zu berücksichtigen. Da das zur Satzbestimmung heranzuziehende Einkommen und Vermögen des im Ausland ansässigen Ehegatten nicht ermessenweise festgesetzt werden darf wird in der Praxis auf die Maximalsätze abgestellt.
1. Vorbemerkungen
Die im Steuerrecht seit jeher verankerte Ehegattenbesteuerung hat ihren Ursprung im Zivilrecht, konkret im alten Eherecht_01_. Zu Beginn des Jahrhunderts hiess es im damals geltenden Zivilgesetzbuch (ZGB) unter der Marginale «Rechte und Pflichten» beim Ehemann: «Der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft [...] und hat für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen».02 Die Ehefrau steht andererseits dem Manne mit Rat und Tat zur Seite und hat i