Citation: Christoph Degen, Sebastian Rieger, Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen mit ein paar Basler Lecker(li)bissen, in zsis) 4/2024, A14, N [...] (publ.zsis.ch/A14-2024)
Juristische Personen, die sich uneigennützig für die Allgemeininteresse einsetzen, können wegen Gemeinnützigkeit von den direkten Steuern befreit werden. Insbesondere gemeinnützige Stiftungen und Vereine prägen in der Schweiz die Landschaft der gemeinnützigen Organisationen.
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Juristische Personen, die sich uneigennützig für die Allgemeininteresse einsetzen, können wegen Gemeinnützigkeit von den direkten Steuern befreit werden. Insbesondere gemeinnützige Stiftungen und Vereine prägen in der Schweiz die Landschaft der gemeinnützigen Organisationen. Doch welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Woran wird gemessen, ob ein Zweck im Allgemeininteresse liegt? Kann eine gemeinnützige Organisation Aktien halten oder eine eigene Unternehmung betreiben? Was für neue (unternehmerische) Fördermodelle gibt es und sind diese steuerrechtlich zulässig? Wo liegen die kantonalen Unterscheide, Stichwort: Standortvorteil? Sind Honorare an strategische Leitungsorgane zulässig? Wenn ja, wie hoch dürfen diese sein? Über diese und weitere Fragen gibt der nachfolgende Aufsatz Aufschluss.
1. Gemeinnützige Zwecke werden steuerlich begünstigt
1.1 Befreiung gemeinnütziger Zwecke von der Kapital- und Gewinnsteuer
Der Bund und sämtliche Kantone anerkennen die Gemeinnützigkeit einer juristischen Person als Grund zur Befreiung von den direkten Steuern (Kapital- und Gewinnsteuer). Die einschlägige Bestimmung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) lautet:
«Von der Steuerpflicht sind befreit: Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfol
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