Citation: Dominik Hohler, Letizia Schlegel, Restrukturierung und Insolvenz – Rechtliche Vorgaben unter dem revidierten Aktienrecht , in zsis) 2/2024, A7, N [...] (publ.zsis.ch/A7-2024)
Mit der Revision des Aktienrecht sind auf den 1. Januar 2023 auch die sanierungsrelevanten Bestimmungen des Obligationenrechts, namentlich hinsichtlich der Pflichten des Verwaltungsrates bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung in Kraft getreten. Leitgedanke des Gesetzgebers war, durch neue und präzisere gesetzliche Pflichten des Verwaltungsrates ein Warnsystem zu etablieren, welches zu möglichst früh ergriffenen Sanierungsmassnahmen führt.
Im Fokus stand dabei die Liquiditätsplanung resp.
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Mit der Revision des Aktienrecht sind auf den 1. Januar 2023 auch die sanierungsrelevanten Bestimmungen des Obligationenrechts, namentlich hinsichtlich der Pflichten des Verwaltungsrates bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung in Kraft getreten. Leitgedanke des Gesetzgebers war, durch neue und präzisere gesetzliche Pflichten des Verwaltungsrates ein Warnsystem zu etablieren, welches zu möglichst früh ergriffenen Sanierungsmassnahmen führt.
Im Fokus stand dabei die Liquiditätsplanung resp. das Warnsignal der drohenden Zahlungsunfähigkeit, welches neu gesetzlich verankert wurde. Die konzeptionell gleichgebliebenen und nur punktuell angepassten oder präziseren Pflichten des Verwaltungsrates bei hälftigem Kapitalverlust resp. insbesondere bei begründeter Besorgnis der Überschuldung bleiben von zentraler Bedeutung. Daneben wurde das neue Aktienrecht mit den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes abgestimmt, indem der Konkursaufschub von Art. 725a aOR gestrichen wurde. Demgegenüber wurde das Nachlassverfahren weiter ausgebaut und die Darlehensgewährung während der Sanierung erleichtert.
Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass mit dem revidierten Recht zwar ein neu gesetzlich verankertes «Warnsignal» der drohenden Zahlungsunfähigkeit geschaffen, dem Verwaltungsrat dadurch aber kaum weitergehende Pflichten auferlegt wurden, als bereits unter dem alten Recht bestanden. In der Praxis haben sich zudem neue Fragen im Zusammenhang mit «altrechtlichen» Rangrücktritten und der Revision der Zwischenabschlüsse ergeben.
Am 1. Januar 2023 sind die Bestimmungen des neuen Aktienrechts in Kraft getreten.01 Ziel der Aktienrechtsrevision war es, ein modernes Aktienrecht zu schaffen, welches den wirtschaftlichen Bedürfnissen der nächsten Jahre entspricht.02 Neben flexibler ausgestalteten Gründungs- und Kapitalvorschriften (namentlich mit dem neuen Instrument des Kapitalban