Am 1. Januar 2025 tritt eine zentrale Änderung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in Kraft: Die bisherige Bestimmung (Art. 43 Ziff. 1 aSchKG), wonach die öffentlichen Hand Steuerforderungen im Pfändungsverfahren gegenüber den im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften und sonstigen juristischen Personen geltend zu machen hatte, wird aufgehoben. Künftig sind Steuerforderungen – sofern der Schuldner konkursfähig ist – im Konkursverfahren durchzusetzen. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, dem Missbrauch des Konkursrechts vorzubeugen und die Gleichbehandlung der Gläubiger zu verbessern. Gleichzeitig – und unbemerkt – führt diese Reform zu einer verschärften Rechtslage bei der Durchsetzung von Steuerforderungen.
Der Beitrag erläutert die Unterschiede zwischen der bisherigen und der neuen Rechtslage. Als problematisch erweist sich insbesondere die konkursrechtliche Durchsetzung von Einschätzungsmitteilungen bei der Mehrwertsteuer oder die Durchsetzung von provisorisch veranlagten Einkommens- und Vermögenssteuern (bei Einzel- und Personenunternehmen) bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern (bei juristischen Personen).
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Auswirkungen der Konkurseröffnung auf die steuerliche Stellung und die Pflichten des Schuldners. Gerade bei juristischen Personen hat dies zur Folge, dass sie zwar weiterhin Steuersubjekt ist, die Geschäftsführung aber auf die Konkursverwaltung übergeht. Letztere muss die steuerlichen Mitwirkungspflichten wahrnehmen.
Die Bestimmungen rund um die Überschuldung von juristischen Personen erhalten eine zusätzliche Brisanz. Die Betreibung von Steuerforderungen auf Pfändung erlaubte bis zum 31. Dezember 2024 grundsätzlich die Fortführung des unternehmerischen Betriebes. Die geänderte Rechtslage per 1. Januar 2025 hat zur Folge, dass fällige und nicht bezahlte Steuerforderungen bei einer angespannten finanziellen Situation und einer knappen Eigenkapitaldecke nicht mehr aufgeschoben werden können, sondern dem Unternehmen die Betreibung auf Konkurs droht.
Die Reform verschärft die Risiken für konkursfähige Steuerschuldner erheblich und verlangt eine sorgfältige rechtliche Einschätzung bei finanzieller Schieflage – sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch der Behörden.