Quick ReadDie X. AG mit Sitz in Y., Kt. NW, ist zu 100% gehalten von A. mit Wohnsitz in Z., Kt. NW. Die X. AG erwarb mit Kaufvertrag vom 10. Dezember 2003 für einen Kaufpreis von EUR 4'610'000 eine Hotelliegenschaft in W., Deutschland. Die Tilgung des Kaufpreises erfolgte durch die Übernahme von Hypothekarschulden von A. bei der deutschen C. Bank AG über EUR 4'577'983.69. Die Regressforderung von X. AG gegen A. aus dieser Schuldübernahme wurde (teilweise) mit der Forderung von A. gegen X. AG aus der Baurechtsübertragung von EUR 4'500'000 verrechnet. A. löste daraufhin mit eigenen Mitteln die Hypothekarschuld bei der C. Bank ab, ohne dass gemäss Akten eine Regressforderung von A. gegenüber X. AG geltend gemacht wurde. X. AG verbuchte keine Verbindlichkeit gegenüber A. aus dieser Rückübernahme der Hypothekarschuld durch A.
A. deklarierte in ihrem Wertschriftenverzeichnis ihr Guthaben gegenüber der X. AG, wobei sie dieses in den folgenden Steuerjahren wertberichtigte, wenn zu erwarten war, dass es nur noch teilweise wieder einbringlich war.
Im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft im Jahr 2015 betrug deren Buchwert in der Bilanz der X. AG CHF 3'426'930 (EUR 2'850'199). X. AG konnte die Liegenschaft für insgesamt EUR 5'546'357.60 verkaufen. Die direkten Kosten des Verkaufs betrugen EUR 378'914.22, womit ein Nettoerlös aus dem Verkauf von EUR 5'167'443.38 resultierte. Die effektiven Anlagekosten der Liegenschaft betrugen EUR 5'435'891.48, womit ein Verlust von EUR 268'448.10 entstand. Die X. AG wurde nach dem Verkauf der Liegenschaft in Deutschland mangels anderen Zwecks in Liquidation gesetzt. Die EStV stimmte der Löschung zu. Das Kant. Steueramt Nidwalden veranlagte die X. AG für das Liquidationsjahr 2015 basierend auf einem in der Schweiz (Kant. Nidwalden) steuerbaren Gewinn von CHF 0 und einem Kapital von CHF 50'000.
Bei der A. veranlagte das Kant. Steueramt Nidwalden jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung aus der X. AG für das Steuerjahr 2015 im Umfang der Differenz des Verkaufserlöses der Liegenschaft und dessen Buchwert, rund CHF 2.275 Mio.
Das Bundesgericht setzt sich in Fünferbesetzung zunächst mit einigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Verbuchungen auseinander und schliesst, dass es sich bei der gegenleistungslosen Rückübernahme der Schuld durch A um eine verdeckte Kapitaleinlage handelt. Streitbetroffen ist somit die Frage, ob die Rückzahlung einer verdeckten Kapitaleinlage unter Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG fällt und steuerbaren Vermögensertrag darstellt (laut Auffassung der Vorinstanz), oder ob sie steuerfrei erfolgen kann, gestützt auf Art. 20 Abs. 3 DBG.
Nach Auslegung des Begriffs «Rückzahlung von Einlagen» in Art. 20 Abs. 3 DBG kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass dessen Wortlaut, die Systematik und die Entstehungsgeschichte dagegensprechen, dass ausgeschüttete Kapitaleinlagen zwingend verbucht worden sein müssen, damit sie einkommenssteuerfrei zurückbezahlt werden können. Das Bundesgericht lehnt auch das Kongruenz-Argument der EStV ab, wonach aufgrund des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer für die Einkommenssteuer ein Zusammenhang zwischen beiden Steuern bestehe und deshalb das Verbuchungserfordernis aus Art. 5 Abs. 1bis VStG auch für die Einkommenssteuer gelte. Weder vermöge das Einkommenssteuerrecht für die Erhebung der Verrechnungssteuer eine gesetzliche Grundlage zu schaffen noch vice versa.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und entscheidet, dass die Ausschüttung der verdeckten Kapitaleinlage der X. AG an die A. bei letzterer nicht der Einkommenssteuer (direkte Bundessteuer und Nidwaldner Kantons- und Gemeindesteuern) unterliegt, sondern eine steuerfreie Rückzahlung einer Kapitaleinlage darstellt. Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf verdeckte Kapitaleinlagen bei Transponierungen ohne Agio-Lösung.