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Finanzierungen
Workshop von Stefan Oesterhelt und Thomas Hug anlässlich des ISIS)-Seminars vom 05. Februar 2025 mit dem Titel «Finanzierungen»
Paul Pleite (Schweiz) ist Alleineigentümer und Präsident des Verwaltungsrates der Reich AG (Schweiz). Um eine drohende Privatinsolvenz abzuwenden, gewährt die Reich AG dem Alleineigentümer ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von CHF 500'000, was fast dem gesamten Reinvermögen der Reich AG entspricht. Ein schriftlicher Darlehensvertrag liegt nicht vor. Eine Rückzahlung des Darlehens ist aufgrund der schlechten finanziellen Situation von Paul Pleite in den nächsten Jahren äusserst unwahrscheinlich. Das Darlehen wird mit 5% verzinst, die Zinsen werden jedoch jährlich der Darlehensschuld zugeschlagen.
Ein amerikanischer Konzern hat eine Tochtergesellschaft in der Schweiz, die über hohe nicht betriebsnotwendige liquide Mittel (CHF 200 Mio.) verfügt. Diese werden der irischen Schwestergesellschaft im Rahmen eines Cash-Poolings ohne weitere Sicherheiten zur Verfügung gestellt. Ein schriftlicher Vertrag besteht nicht. Es kommen zwar marktübliche Zinsen zur Anwendung, diese werden aber nicht an die Schweizer Tochtergesellschaft ausbezahlt, sondern der Schuld zugeschlagen. In den letzten vier Kalenderjahren hat sich aus Sicht der Tochtergesellschaft die Einlage in das Cash Pooling kontinuierlich erhöht und es ist nie - auch nicht kurzfristig - zu einer teilweisen oder vollständigen Rückzahlung gekommen. Die Schweizer Tochtergesellschaft untersteht einer ordentlichen Revision. Die Revisionsstelle erachtet die Forderung als werthaltig und besteht nicht auf eine Wertberichtigung oder Abschreibung der Cash-Pool-Forderung (Variante: Der Konzern verzichtet im Rahmen eines Opting-Outs auf eine Revision des handelsrechtlichen Einzelabschlusses der Schweizer Tochtergesellschaft).
Im Rahmen einer Buchprüfung durch die ESTV stellt sich diese auf den Standpunkt, dass das gesamte Darlehen von CHF 200 Mio. simuliert sei und somit der Verrechnungssteuer unterliege (unter Vorbehalt der teilweisen Rückforderung gemäss DBA Schweiz/Irland).
Die Fitness Software AG ist ein ETH-Startup, das nach langen Jahren mit hohen F&E-Ausgaben und Verlusten eine erfolgreiche Software zur Blutdrucküber-wachung mit Smartphones entwickelt hat und diese seit dem 1. Januar N einem koreanischen Smartphone-Hersteller mittels Lizenzvertrags zur Verfügung stellt. Das Start-up-Unternehmen wird am 15. Januar N von einem US-amerikanischen Private-Equity-Investor für CHF 300 Mio. gekauft, und kurz nach dem Kauf gewährt der Private-Equity-Investor dem Start-up-Unternehmen wegen der drohenden Überschuldung ein Darlehen mit Rangrücktritt über CHF 30 Mio. zu fremdüblichen 3.3%.
Für das gesamte Geschäftsjahr präsentiert sich die (vereinfachte) Jahresrechnung wie folgt:

*) mit Rangrücktritt
**) hohe bilanzielle Verluste durch langjährige F&E-Tätigkeit bis Marktreife

*) inkl. Abschreibungen mobile Sachanlagen 1
Der Private Equity Investor erstellt seine Jahresrechnung nach IFRS und zeigt im Anhang zum Konzernabschluss folgende Purchase Price Allocation («PPA») per 1. Februar N für den Kauf der Fitness Software AG:

Die X. AG hat von ihrem Alleinaktionär X. ein (unbesichertes und nachrangiges) Darlehen in Höhe von CHF 4 Mio. erhalten, welches für die Zinsperiode 2024 mit 5% zu verzinsen ist. Für einen (von X. persönlich garantierten) Bankkredit von CHF 1.5 Mio. bezahlt die X. AG in der gleichen Zinsperiode einen Zins von 4.75%.
Die X. AG nimmt ein von X. garantiertes mit 6% p.a. verzinsliches Bankdarlehen von CHF 10 Mio. auf. Zudem gewährt X. der X. AG noch ein mit 5% p.a. verzinsliches Aktionärsdarlehen über CHF 1 Mio. Gemäss den Regeln des KS 6a hat die X. AG aber bloss eine debt capacity von CHF 6 Mio.