Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Steuerforderungen gegenüber den im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften und sonstigen juristischen Personen sind im Konkursverfahren geltend zu machen. Die Abschaffung der Spezialexekution bringt weitreichende Folgen für Unternehmen, Behörden und die Praxis mit sich. Der Beitrag beleuchtet die neue Rechtslage, weist auf Risiken gerade bei der Vollstreckung von Einschätzungsmitteilungen der ESTV oder von provisorisch veranlagten Steuern der kantonalen Steuerverwaltungen hin, klärt zentrale Begriffe wie Konkurs- und Massenverbindlichkeiten und zeigt auf, worauf Steuerpflichtige künftig besonders achten müssen.

Titel: lic. iur.
Position: Fürsprecher, dipl. Steuerexperte
Firma: LUMOS T&L GmbH
- Peter Fröhlich27. März 2024 – A4 Ed. 1/2024
Die Bewertung von Beteiligungsrechten an Start-up-Unternehmen und der Gleichbehandlungsgrundsatz
- Private
- Unternehmen
Die Steuerbewertung von Start-ups sorgte für Debatten in der Schweiz. Während mit der heutigen Lösung ein gangbarer Weg für die Aktionär:innen von Start-ups gefunden wurde, stellt sich die Frage nach einer gleichmässigen Vermögenssteuerbelastung der Aktionär:innen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Erfahren Sie, welche Herausforderungen bei der Bewertung von Beteiligungsrechten auftreten und welche Lösungsvorschläge diskutiert werden, um eine ausgewogene Steuerpolitik zu gewährleisten.
- Peter Fröhlich27. April 2023 – A2 Ed. 2/2023
Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler
- Selbständige
- Grundstücke
Die Gerichte hatten in jüngster Zeit Gelegenheit, sich zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler zu äussern. Es zeigt sich, dass die üblichen Kriterien, welche die Gewerbsmässigkeit begründen, unterschiedlich stark gewichtet werden. Die nachstehende Abhandlung hat zum Ziel, einen Überblick zu verschaffen, die Gewichtung der einzelnen Kriterien in der Rechtsprechung zu beschreiben und auf mögliche Widersprüche hinzuweisen. Vor allem zeigt die Abhandlung aber auf, dass es kaum möglich ist festzustellen, welche Tatbestandsmerkmale eine Privatperson zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler machen.