Art. 61a DBG bzw. Art. 24c StHG kodifizieren die steuerneutrale Aufdeckung stiller Reserven (inklusive Goodwill) beim Beginn der Steuerpflicht in der Schweiz (sog. «Immigration Step‑up»). Die Norm erlaubt es, bei Verlagerung des Geschäftssitzes oder von Funktionen, Vermögenswerten bzw. Betrieben aus dem Ausland in die Schweiz die Differenz zwischen bisherigen ausländischen Buchwerten und dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Zuzugs bzw. der Verlagerung der Vermögenswerte in die Schweiz gewinnsteuerlich zu erfassen und durch spätere Abschreibungen nutzbar zu machen, ohne im Zuzugszeitpunkt einen steuerbaren Gewinn zu realisieren.
Der Beitrag zeigt zunächst Systematik und Anwendungsbereich von Art. 61a DBG bzw. Art. 24c StHG. Ein Schwerpunkt liegt auf der Interaktion mit ausländischen Wegzugsbesteuerungen («Exit Taxes»). Zahlreiche Staaten, insbesondere EU‑Mitgliedstaaten gestützt auf die sog. «Anti-Tax Avoidance»-Direktive (ATAD), besteuern latente Wertsteigerungen im Wegzugszeitpunkt. Ohne koordinierende Massnahmen droht eine wirtschaftliche Doppelbelastung, wenn die Schweiz dieselben Wertsteigerungen nochmals erfasst. Der Immigration Step‑up ermöglicht hier eine korrespondierende Aufdeckung, indem die im Wegzugsstaat besteuerten stillen Reserven in Form erhöhter Steuerwerte in der Schweiz abgebildet werden und über Abschreibungen entlastend steuerwirksam genutzt werden können, ohne dass eine Aufwertung in der Handelsbilanz notwendig wird. Es ist aber zu beachten, dass die Anwendung des Immigration Step-ups nicht an eine Besteuerung der in der Schweiz steuerneutral aufgedeckten Gewinnsteuerwerte im Ursprungsstaat geknüpft ist.