WAK-S hat Eckwerte zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung definiert
Silvia Hunziker
Nach eingehender Diskussion und umfangreichen Abklärungen hat die WAK-S entschieden, wie der Systemwechsel beim Eigenmietwert vollzogen werden soll, und Verwaltung und Sekretariat mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt.
Wie bereits im Wortlaut der Kommissionsinitiative (17.400) festgehalten, sollen Zweitwohnungen vom Systemwechsel ausgenommen sein. Für den Hauptwohnsitz sieht die Kommission Folgendes vor: Die Liegenschaftsunterhaltskosten sollen in Zukunft nicht mehr abzugsfähig sein. Auf Bundesebene sollen sodann weder Energiespar- und Umweltabzüge noch Abzüge für denkmalpflegerische Arbeiten zulässig sein, hingegen soll es den Kantonen überlassen bleiben, ob sie in ihrer Steuergesetzgebung die Möglichkeit solcher Abzüge aufrechterhalten wollen oder nicht. Den Schuldzinsenabzug auf selbstgenutztem Wohneigentum will die Kommission aufheben. Erhalten bleiben lediglich Schuldzinsenabzüge im Umfang von 80 oder 100 Prozent der anderweitigen Vermögenserträge (z.B. Mietzinseinnahmen, Erträge aus Aktien oder Wertpapieren); dazu lässt die Kommission zwei Varianten ausarbeiten. Schliesslich möchte sie – im Sinn des Verfassungsauftrags der Wohneigentumsförderung – auch einen Abzug für Ersterwerber in den Vorentwurf aufnehmen; das Ziel bleibt dabei eine möglichst haushaltneutrale Vorlage. Die Kommission wird sich voraussichtlich im ersten Quartal 2019 mit dem bis dahin ausgearbeiteten Vorentwurf befassen.