Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern
Silvia Hunziker
Am 10. September 2018 hat der Ständerat die Motion „Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern“ mit folgender Änderung angenommen: „Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundessteuer- (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zu unterbreiten, um eine an die jeweiligen Anlagebedingungen angepasste Flexibilisierung des pauschalen Ertragsanteils auf sämtlichen Leistungen (periodische Leistungen, Rückkauf, Rückgewähr) aus Leibrenten und Leibrentenversicherungen zu erwirken.“
Die Motion will erreichen, dass bei den rückkaufsfähigen Rentenversicherungen der Säule 3b die Rückkaufssumme (zu Lebzeiten) und die Prämienrückgewähr (nach dem Todesfall) mit dem tatsächlichen Ertragsanteil besteuert werden (Abkehr von der unsachgemässen 40-Prozent-Regel). Soweit es um die rückkaufsfähigen Rentenversicherungen der freiwilligen Vorsorge (Säule 3b) geht, werde das Prinzip, dass die blosse Rückzahlung einer früheren Kapitaleinlage keinen Ertrag i.S.v. Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG darstelle und daher von der Besteuerung auszunehmen sei, in stossender Weise verletzt: Wie die laufenden Leibrenten würden auch die Kapitalleistungen (Rückkaufssumme zu Lebzeiten bzw. Prämienrückgewähr bei Tod) von Rentenversicherungen, welche der Vorsorge dienen, mit 40 Prozent in die Steuerbemessung einbezogen (Art. 22 Abs. 3 DBG, Art. 7 Abs. 2 StHG). Die Fiktion, wonach sich auch Rückkaufssumme und Prämienrückgewähr (nur) zu 60 Prozent als Kapitalrückzahlung und folglich zu 40 Prozent als Ertrag darstellten, sei im heutigen Zinsumfeld fern jeder Realität. Auf die Überbesteuerung habe auch das Bundesgericht hingewiesen und den Gesetzgeber zum Handeln aufgerufen (Urteile 2C_906/2011 und 2C_907/2011 vom 8. Juni 2012).
Der Nationalrat hatte die Motion bereits am 16. September 2014 angenommen.