Regelung der internationalen Amtshilfe - spontanen Informationsaustausch
Silvia Hunziker
Marco Gehrig
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat erstmals Informationen über Steuervorbescheide an die Partnerstaaten des spontanen Informationsaustausches (SIA) übermittelt.
Total hat die ESTV in einer ersten Tranche 82 Meldungen an insgesamt 41 Staaten übermittelt; darunter Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, die Niederlande und Russland. Gewisse Meldungen werden mit mehreren Partnerstaaten ausgetauscht. Betroffen sind Steuervorbescheide, die am 1. Januar 2018 noch wirksam waren. Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen des Europarates und der OECD ratifiziert und sich im Rahmen des BEPS-Projekts verpflichtet, Meldungen über gewisse Steuervorbescheide unaufgefordert an die Partnerstaaten weiterzuleiten (Artikel 9 der Steueramtshilfeverordnung). Das heisst, jedes Land muss von sich aus die Steuervorbescheide und die Empfängerstaaten identifizieren und die Informationen den Partnerstaaten übermitteln (Artikel 10 und 13 der Steueramtshilfeverordnung). Die Partnerstaaten des Übereinkommens haben sich verständigt, den Inhalt von Steuervorbescheiden in Form eines Templates spontan auszutauschen. Die Steuervorbescheide selber werden nicht ausgetauscht.
In der Regel werden in der Schweiz Steuervorbescheide von den kantonalen Steuerverwaltungen erteilt. Die Kantone müssen diese an die ESTV weiterleiten. Die ESTV führt das Amtshilfeverfahren durch und übermittelt im Rahmen des SIA Rulingmeldungen an die Partnerstaaten.
Medienmitteilung ESTV vom 9.5.2018, ESTV übermittelt erstmals Informationen über Steuervorbescheide an Partnerstaaten.