Parlament bereinigt revidiertes Verrechnungssteuergesetz
Silvia Hunziker
Mit dem revidierten Verrechnungssteuergesetz sollen Ansprüche rückwirkend nur auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren geltend gemacht werden können. Der Nationalrat hat am Donnerstag diese letzte Differenz zum Ständerat ausgeräumt.
Uneinig waren sich die beiden Kammern noch, ab wann die neuen Bestimmungen gelten sollen. Der Bundesrat hatte diese nur auf Fälle anwenden wollen, bei welchen die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung noch nicht abgelaufen ist, wenn das Gesetz in Kraft tritt.
Beide Räte haben im Laufe der Beratungen aber eine Rückwirkung beschlossen. Zunächst wollte der Nationalrat die Neuregelung für alle Ansprüche geltend machen, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind.
Darauf ist er nun zurückgekommen. Er schloss sich stillschweigend der Formulierung des Ständerats an. Demnach sollen Ansprüche rückwirkend nur auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren geltend gemacht werden können.
Grosszügiges Parlament
Damit ist die Vorlage zu Ende beraten und bereit für die Schlussabstimmung. Die Gesetzesänderungen hatte Nationalrätin Daniela Schneeberger (FDP/BL) angestossen. Die Räte gingen dabei über den Vorschlag des Bundesrats hinaus.
Kurz gesagt will das Parlament die Verrechnungssteuer grosszügig zurückerstatten. Wer in der Steuererklärung Erträge nicht deklariert hat, soll die Verrechnungssteuer trotzdem zurückerhalten, sofern er fahrlässig handelte.
Gemäss heutigem Recht müssen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer Einkünfte und Vermögen „ordnungsgemäss“ deklariert worden sein. Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht explizit geregelt.
Das Bundesgericht hat die Anforderung im Lauf der Jahre präzisiert und verschärft. Seit 2014 wird die Verrechnungssteuer nur noch dann zurückerstattet, wenn eine nachträgliche Deklaration spontan erfolgte, also ohne Intervention der Steuerbehörde.
Maurer warnt vor Missbrauch
Nun werden die Voraussetzungen gelockert: Steuerpflichtige sollen die Möglichkeit erhalten, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen spontan oder nach einer Intervention der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren. Eine Nachdeklaration ist auch in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren möglich.
Der Bundesrat wollte die Nachdeklaration nur bis zum Ablauf der Einsprachefrist erlauben. Aus Sicht des Bundesrates nehmen jene, die ihren Pflichten auch bei der Prüfung der Veranlagung nicht nachkommen, eine unvollständige Veranlagung in Kauf. Damit sei die Nichtdeklaration nicht mehr fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich, argumentierte die Regierung.
Finanzminister Ueli Maurer warnte, mit der Möglichkeit einer späteren Nachdeklaration könnte die Versuchung entstehen, „es darauf ankommen zu lassen“. Die Mehrheit im Parlament sah dies jedoch anders.