MWST-Anmeldung für Versandhändler
Silvia Hunziker
Am 1. Januar 2019 tritt Art. 7 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (sog. Versandhandelsregelung) in Kraft.
- Wer im Jahr 2018 einen Umsatz von mindestens 100’000 Franken aus Kleinsendungen erzielt und wenn anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt werden, ist ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch steuerpflichtig. Kleinsendungen liegen dann vor, wenn der Steuerbetrag CHF 5 oder weniger beträgt und deswegen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.
- Werden erst ab dem 1. Januar 2019 Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin (Versandhändler) die Umsatzgrenze von 100’000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat. Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle (Beförderungs- und Versand-) Lieferungen des Versandhändlers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Er muss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen.
Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist.
Ab dem 15. November 2018 müssen Versandhändler, die sich für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren, bei der online Anmeldung zwingend angeben, dass sie als Versandhändler tätig und mit der Publizierung auf der Liste einverstanden sind, damit sie in die Liste aufgenommen werden können. Die Aufnahme in die Liste ist im Interesse der Versandhändler, können damit doch Fehlbelastungen und Beschwerden von Kunden vermieden werden.
Die Versandhändler können sich mittels „Unterstellungserklärung Ausland“ bereits vor Erreichen der für die obligatorische Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen und sich im Mehrwertsteuerregister der Schweiz eintragen lassen. Bei diesem Verfahren gilt der steuerpflichtige Versandhändler als Importeur und dieser kann auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Lieferung an den inländischen Käufer gilt in der Folge als Inlandlieferung (analoges Vorgehen zur Versandhandelsregelung). Mit der Wahl der vorgängigen Unterstellungserklärung Ausland wird der Übergang zur obligatorischen Steuerpflicht aufgrund der Versandhandelsregelung besser planbar. Die Abrechnung mit der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode ist in diesem Fall – gleich wie im Übrigen auch bei der Versandhandelsregelung – nicht möglich.