ESTV publiziert Kreisschreiben 48 «Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG»
Tamara Bosch
Am 4. Dezember 2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben 48 betreffend die Verwirkung des Rückerstattunganspruchs der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen publiziert.
Gemäss Kreisschreiben 48 Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 23 VStG in der Fassung vom 28. September 2018 gilt die Deklarationspflicht (Voraussetzung für Rückerstattung der Verrechnungssteuer) auch dann als erfüllt, wenn die der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünfte zwar nicht in der Steuererklärung, sondern nachträglich in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren durch die steuerpflichtige Person deklariert oder von der zuständigen Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder zum Vermögen hinzugerechnet werden (Art. 23 Abs. 2 VStG). Voraussetzung dafür ist, dass die Deklaration der Steuerfaktoren lediglich fahrlässig unterlassen worden ist.
Das neue Kreisschreiben definiert den Begriff der Fahrlässigkeit als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und den persönlichen Verhältnissen (Bildung, Erfahrung, Intellekt). Sofern die fahrlässige Nicht-Deklaration aus den Akten erkennbar ist, gewährt die Steuerbehörde die Rückerstattung ohne weitere Überprüfung. Ansonsten muss die steuerpflichtige Person darlegen oder zumindest glaubhaft machen, dass die Unterlassung fahrlässig war. Der Untergang des Rückerstattungsanspruches nach 3 Kalenderjahren (Art. 32 Abs. 1 VStG) sowie die neue 60-tätige Frist nach Art. 32. Abs. 2 VStG kommen weiterhin unverändert zur Anwendung. Der neu eingefügte Absatz 2 des Art. 23 VStG kann auch bei Veranlagungen nach pflichtgemässen Ermessen zur Anwendung kommen. Zuletzt ist das Meldeverfahren mit Art. 23 Abs. 2 VStG nicht ausgeschlossen, wenn sämtliche übrige Voraussetzungen erfüllt sind.
Der neue Absatz 2 des Artikels 23 VStG ist anwendbar für Ansprüche seit 1. Januar 2014, über die noch nicht rechtskräftig entscheiden worden ist (Art. 70d VStG). Das Kreisschreiben Nr. 40 gilt weiterhin für Fälle, die unter das alte Recht fallen.
Das Kreisschreiben ist hier abrufbar.