Bundespraxen für Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches ab 1. Januar 2019
Silvia Hunziker
Im Zuge der Steuervorlage und AHV-Finanzierung (STAF) wird die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Bundespraxen für Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches ab 2019 nicht mehr auf Unternehmen anwenden, die diese Praxen erstmalig in Anspruch nehmen wollen.
Mit der STAF werden die Vorkehrungen auf Gesetzesstufe getroffen, um das Schweizer Unternehmenssteuerrecht mit den internationalen Anforderungen in Einklang zu bringen. Wie in der Botschaft des Bundesrates zur Steuervorlage 17 (neu: STAF) angekündigt, werden in diesem Zusammenhang auch auf Praxisstufe die Regelungen für Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches (Bundespraxen) abgeschafft.
Anders als die Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften bedarf die Abschaffung dieser Bundespraxen keiner gesetzlichen Anpassungen.
Die Bundespraxen zur Steuerausscheidung bei Prinzipalgesellschaften und zu den Swiss Finance Branches können ab dem 1. Januar 2019 von Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht mehr erstmalig beansprucht werden (sog. Schliessung). Steuerpflichtige, die diese Praxen vor dem 1. Januar 2019 bereits anwenden, können die Praxisregelung auch im Jahr 2019 in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die diese Bundespraxen erstmalig ab dem 1. Januar 2019, gestützt auf einen Steuervorbescheid (Ruling) anwenden werden, sofern die zuständige Steuerbehörde das Ruling vor der Veröffentlichung der vorliegenden Praxismitteilung gegengezeichnet hat.
Das Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV über die internationale Steuerausscheidung von Principal-Gesellschaften vom 18. Dezember 2001 wird entsprechend angepasst.