Blockchain und Distributed Ledger Technology: Keine Gesetzesanpassungen im Steuerrecht
Tabea Lorenz
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 den Bericht zu einem allfälligen Anpassungsbedarf des Steuerrechts im Bereich Blockchain zur Kenntnis genommen. Der Bericht kommt zum Schluss, dass es keine speziellen Gesetzesanpassungen im Steuerrecht braucht.
Den «Bericht zu einem allfälligen Anpassungsbedarf des Steuerrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT/Blockchain)» hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im Auftrag des Bundesrates verfasst. Dieser beschloss am 7. Dezember 2018, die aktuelle Situation und einen allfälligen Anpassungsbedarf im Steuerrecht zu analysieren.
Im Bereich Einkommens-, Gewinn-, Vermögens- und Kapitalsteuer hat sich die geltende Rechtsordnung bewährt. Das geltende Mehrwertsteuerrecht erfasst auch Sachverhalte, die auf Distributed Ledger Technology (DLT) und Blockchain basieren. Deshalb besteht derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um die neuen Instrumente steuerlich speziell zu erfassen.
Geprüft wurde ferner die Erhebung der Verrechnungssteuer auf den Erträgen von Eigenkapital- und Partizipationstoken. Unter anderem aufgrund der negativen Auswirkungen auf den Unternehmensstandort Schweiz empfiehlt der Bericht, auf eine Ausweitung der Verrechnungssteuer zu verzichten. Bei der Umsatzabgabe empfiehlt er zurzeit von Gesetzesanpassungen abzusehen, da Unklarheiten über die Art und den Umfang der zukünftigen Nutzung von DLT-Handelssystemen bestehen.
Die Medienmitteilung vom 19. Juni 2020 und sämtliche Dokumente sind hier abrufbar.