BEPS-Übereinkommen ist am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten
Peter von Burg
Das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung abkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung («BEPS-Übereinkommen») ist seit dem 1. Dezember 2019 in Kraft. Mithilfe des Übereinkommens können bestehende Doppelbesteuerungsabkommen an die Empfehlungen aus dem BEPS-Projekt angepasst werden.
Die Schweiz hatte das BEPS-Übereinkommen am 7. Juni 2017 unterzeichnet (vgl. taxlawblog Beitrag vom 7. Juni 2017) und die Vernehmlassung (vgl. taxlawblog Beitrag vom 6. Januar 2018) verlief mehrheitlich positiv, worauf der Bundesrat die entsprechende Botschaft verabschiedete (vgl. taxlawblog Beitrag vom 25. August 2018).
Mit dem BEPS-Übereinkommen sollen vorerst die Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien, Chile, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei mittels Verständigungsvereinbarungen angepasst werden. Weitere DBA-Revisionen wurden bereits abgeschlossen oder sind im Gange.
Die Fachinformation und weitere Unterlagen sind hier abrufbar.