Anwendung der Meistbegünstigungsklausel gemäss Protokoll des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Indien
Natalja Ezzaini
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) informiert in seiner Mitteilung vom 13. August 2021 über die Änderungen der Dividendenbesteuerung aufgrund der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel im DBA CH-IN.
Das Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 enthält in Art. 11 eine sog. Meistbegünstigungsklausel. Demnach gilt: Wenn Indien in einem nach der Unterzeichnung des Protokolls vom 30. August 2010 abgeschlossenen Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll mit einem Drittstaat, welcher Mitglied der OECD ist, niedrigere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen als in diesem Abkommen vorsieht, diese Sätze ab Inkrafttreten dieses mit dem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens auch zwischen der Schweiz und Indien gelten.
In der Zwischenzeit hat Indien solche Abkommen geschlossen, eines mit Litauen und eines mit Kolumbien.
Für in der Schweiz steuerlich ansässige Nutzungsberechtigte von Dividendenerträgen aus indischer Quelle beträgt die Anrechnung ausländischer Quellensteuern für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2021 fällig geworden sind, 5% statt 10%.
In Indien steuerlich ansässige Nutzungsberechtigte von Dividendenerträgen aus Schweizer Quelle können für Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen, die ab dem 5. Juli 2018 fällig geworden sind, bzw. ab dem 28. April 2020 für alle anderen Dividenden, den Abkommensvorteil geltend machen und nach den vorgesehenen Verfahren einen Antrag auf zusätzliche Rückerstattung der Verrechnungssteuer stellen. Anträge auf Rückerstattung, die das Steuerjahr 2018 betreffen, müssen bis am 31. Dezember 2021 bei der ESTV eingereicht werden.
Sollte die indische zuständige Behörde in Bezug auf die Auslegung der Meistbegünstigungsklausel kein Gegenrecht gewähren, behält sich die schweizerische zuständige Behörde das Recht vor, von dieser Auslegung abzusehen und die im Abkommen vereinbarten Steuersätze für Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2023 fällig werden, anzupassen.
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