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Verrechnungssteuer und Stempelabgaben werfen in der Praxis immer wieder anspruchsvolle Fragen auf – insbesondere bei der Anerkennung von Kapitaleinlagereserven, geldwerten Leistungen im Konzernverhältnis und der steuerlichen Behandlung von Treuhandverhältnissen. Anhand praxisnaher Fallbeispiele zeigen Thomas Jaussi und Markus Küpfer, welche Voraussetzungen für die steuerfreie Ausschüttung aus Kapitaleinlagereserven gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG erfüllt sein müssen, wann eine Rückerstattung der Umsatzabgabe nach Praxisänderung der ESTV möglich ist und wie geldwerte Leistungen beim konzerninternen Verkauf einer Beteiligung zu beurteilen sind. Die Lösungen vermitteln Ihnen das nötige Rüstzeug, um typische Stolpersteine bei Verrechnungssteuer und Stempelabgaben sicher zu erkennen und korrekt zu beurteilen.
Bei der Immobilien AG (nachfolgend auch als Gesellschaft bezeichnet) handelt es sich um eine Unternehmung mit statutarischem Sitz und unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton A. Die Gesellschaft bezweckt hauptsächlich das Halten und Verwalten von Geschäftsgebäuden in der Schweiz. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 200'000.00, aufgeteilt in 1’000 voll liberierte Namenaktien zu CHF 200.00. Das Geschäftsjahr der Immobilien AG entspricht dem Kalenderjahr. Sämtliche Aktien der Immobilien AG werden von Herrn Hauser, welcher ebenfalls im Kanton A unbeschränkt steuerpflichtig ist, gehalten. Herr Hauser hält diese Beteiligung in seinem Privatvermögen.
Auf den 1. September 2020 brachte Herr Hauser eine von ihm bis zu diesem Zeitpunkt privat gehaltene Liegenschaft zum Verkehrswert in die Immobilien AG ein. Gemäss einem von der unabhängigen Beratungs-GmbH erstellten Gutachten betrug der Verkehrswert dieser Liegenschaft im Einbringungszeitpunkt CHF 10 Mio., weshalb die Immobilien AG dieses Aktivum zu diesem Wert in ihrer Buchhaltung erfasste. Die Immobilien AG richtete Herrn Hauser als Gegenleistung eine Barentschädigung von CHF 6 Mio. aus. Die restlichen CHF 4 Mio. verbuchte die Immobilien AG in Absprache mit ihrer Revisionsstelle als «ausserordentlicher Ertrag».
Im Geschäftsjahr 2020 erwirtschaftete die Immobilien AG einen Gewinn aus laufender Geschäftstätigkeit von CHF 1 Mio. In ihrer Bilanz für das Geschäftsjahr 2020 wies die Immobilien AG neben allgemeinen Reserven (gesetzliche Reserven) von CHF 100'000.00 einen Bilanzgewinn in der Höhe von CHF 5 Mio. aus, welcher aus der laufenden Geschäftstätigkeit sowie der oben erwähnten Einbringung der Liegenschaft durch Herrn Hauser resultierte.
Die Generalversammlung der Immobilien AG beschloss für das Geschäftsjahr 2020 am 14. April 2021 einen Verzicht auf die Ausschüttung einer Dividende. Gleichzeitig wurde der gesamte Bilanzgewinn den allgemeinen Reserven zugewiesen.
Im Geschäftsjahr 2021 buchte die Immobilien AG CHF 4 Mio. aus der Einbringung der Liegenschaft von Herrn Hauser aus dem Jahre 2020 von den allgemeinen Reserven in Kapitaleinlagereserven. Dieser Vorgang wurde von der Revisionsstelle der Immobilien AG als handelsrechtlich korrekt erachtet. Zudem erwirtschaftete die Gesellschaft aus ihrer laufenden Geschäftstätigkeit einen Gewinn von wiederum CHF 1 Mio.
Die Generalversammlung der Immobilien AG genehmigte am 15. April 2022 für ihr Geschäftsjahr 2021 die Umbuchung der allgemeinen Gewinnreserven in Kapitaleinlagereserven im Umfang von CHF 4 Mio. Zudem beschloss sie die Ausschüttung einer sofort fälligen Dividende in der Höhe von CHF 2 Mio., welche vollumfänglich aus Kapitaleinlagereserven alimentiert wurde.
Für das Geschäftsjahr 2022 erwirtschaftete die Immobilien AG einen Gewinn aus laufender Geschäftstätigkeit von CHF 2 Mio. Die Generalversammlung der Gesellschaft beschloss am 14. April 2023 die Ausschüttung einer sofort fälligen Dividende von CHF 1 Mio. Im entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss der Immobilien AG wurde wiederum festgehalten, dass die Dividendenausschüttung vollumfänglich zu Lasten der Kapitaleinlagereserven erfolge.
Zuvor – nämlich am 10. April 2023 – reichte die Immobilien AG der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Formular 4 ein und deklarierte damit im Zusammenhang mit der Einbringung der Liegenschaft von Herrn Hauser aus dem Jahre 2020 den Betrag von CHF 4 Mio. als der Emissionsabgabe unterliegende Leistung in Form eines Zuschusses.
Ebenfalls am 10. April 2023 meldete die Immobilien AG der ESTV mittels Formular 170 einen Anfangsbestand an Kapitaleinlagenreserven per 1. Januar 2020 von 0.- an Einlagen, Aufgelder und Zuschüssen. Per 31. Dezember 2021 betrage ihr Bestand an Kapitaleinlagenreserven CHF 4 Mio.
Die ESTV verweigerte in der Folge die Ankerkennung von Kapitaleinlagereserven im gesamten Betrag von CHF 4 Mio. und hielt fest, dass die Immobilien AG auf ihrer Dividendenausschüttung mit Fälligkeit vom 15. April 2022 eine Verrechnungssteuer von 35%, ausmachend CHF 700'000.00, schulde. Für die per 14. April 2023 ausgeschüttete Dividende mache die zu entrichtende Verrechnungssteuer CHF 350'000.00 aus. Auch für diese Dividendenausschüttung akzeptierte die ESTV somit keine Ausschüttung von Kapitaleinlagereserven.
Die Immobilien AG ist mit dieser Qualifikation der ETSV nicht einverstanden. Sie hält dafür, dass sowohl die Dividendenausschüttung für ihr Geschäftsjahr 2021 wie auch für ihr Geschäftsjahr 2022 aus Kapitaleinlagereserven bestritten werden könne, weshalb keine Erhebung der Verrechnungssteuer zulässig sei.
Der Sachverhalt ist vereinfacht wie folgt:
Der Sachverhalt ist wie folgt:
Der Sachverhalt ist wie folgt: