- Sonstige
Die Nachbesteuerung bereits rechtskräftig veranlagter Steuerperioden setzt eine «neue Tatsache» voraus – und genau an dieser Frage entscheidet sich in der Praxis, ob das Steueramt nachträglich korrigieren darf oder sich eigene Versäumnisse entgegenhalten lassen muss. Die sechs Falllösungen von lic. iur. Peter Hösli zeigen anhand konkreter Konstellationen, von Sperrfristverletzungen in der 2. Säule über Pro-Memoria-Deklarationen bis hin zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben, wie Rechtsprechung und Praxis diese Fragen beurteilen. Profitieren Sie von nachvollziehbar begründeten Lösungen, die Sie direkt in Ihren eigenen Mandaten anwenden können.
Herr Berner reichte im Januar 2019 seine Steuererklärung 2017 beim Steueramt ein. Darin machte er einen Einkauf in die Pensionskasse von CHF 100'000 als Abzug geltend. Bereits im Juni 2018 richtete dieselbe Pensionskasse eine Kapitalzahlung von CHF 150'000 aus, welche im Oktober 2018 separat besteuert wurde. Im Dezember 2019 reichte er die Steuererklärung 2018 ein. Die ausgerichtete Kapitalzahlung wurde darin deklariert.
Im Juni 2020 prüfte das Steueramt die Steuererklärung 2017 und übersah dabei den sperrfristverletzenden Kapitalbezug (Art. 79b Abs. 3 BVG) und liess den Abzug zunächst zu. Den Fehler bemerkte das Steueramt erst viel später bei der Prüfung der Steuererklärung 2018.
Herr Karlen hat im Jahr 2010 ein Gemälde eines berühmten Künstlers geerbt. Das Bild wurde von Experten mit einem Wert von CHF 1.5 bis 2 Mio. geschätzt. Der Anrechnungswert bei der Erbteilung betrug CHF 2 Mio., versichert wurde es in der Folge für CHF 2.5 Mio. Herr Karlen deklarierte das Gemälde in den StE 2010 – 2023 jeweils unter «übrige Vermögenswerte» mit dem Vermerk «Bild/Kunst» und einem Vermögenswert von CHF 1. Im Jahr 2026 verkaufte er das Gemälde für rund CHF 7 Mio. Die Steuererklärungen 2010 – 2023 waren zu diesem Zeitpunkt bereits definitiv eingeschätzt.
Die Schweizer AG hat ihren Hauptsitz im Kanton Zürich und betreibt diverse Niederlassungen in anderen Kantonen, unter anderem eine im Kanton Genf. Die Genfer Steuerverwaltung veranlagt die dortige Niederlassung für eine Steuerperiode, noch bevor der Sitzkanton tätig wird. Ein Jahr später teilt das Kantonale Steueramt Zürich den Genfer Steuerbehörden mit, dass sie erhebliche Korrekturen vorgenommen hat. Diese Korrekturen wirken sich direkt auf die Steuerausscheidung und damit auf die Besteuerung der Niederlassung im Kanton Genf aus.
Kann die Genfer Steuerverwaltung die Korrekturen im Nachsteuerverfahren vornehmen?
Herr Giovanni besitzt 500 Aktien der S. AG. Gemäss Handelsregister verfügt die S. AG über ein Aktienkapital von CHF 500'000 (500 Aktien zu CHF 1'000). Er deklariert in den Jahren 2018 bis 2021 lediglich 100 Aktien, in den StE 2019 bis 2021 wurde im Wertschriftenverzeichnis bei den Aktien indes noch der Hinweis angebracht, dass es sich um eine 100%-Beteiligung handle. Die Steuerverwaltung GR hat die Vermögenswerte jeweils von 100 Aktien mit einem pauschalen Abzug von 30% für Minderheitsbeteiligung berechnet und veranlagt. In der StE 2022 deklarierte Herr Giovanni 500 Aktien, die Steuerverwaltung GR berechnete den Vermögenssteuerwert indes erneut lediglich von 100 Aktien (inkl. Minderheitsabzug), weil sie von einem Fehler des Steuerpflichtigen ausging, da ja kein Zukauf von Aktien deklariert worden war. Aufgrund der Abklärungen im Folgejahr (betreffend StE 2023) erkannte die Steuerverwaltung, dass Herr Giovanni in den Jahren 2018 bis 2022 eigentlich 500 Aktien besessen hatte und tatsächlich nur 100 Aktien versteuert worden waren.
Können sämtliche Steuerperioden (2018 – 2022) im Nachsteuerverfahren korrigiert werden?
Herr Conradin hat in den Jahren 2016 – 2022 Ehegattenalimente im Umfang von CHF 10'000 in Abzug gebracht. In der Steuerperiode 2016 wurden die Ehegattenalimente vom Steueramt abgeklärt. Herr Conradin reichte Teile des Scheidungsurteiles ein und eine Bestätigung der Ex-Frau, dass er CHF 10'000 bezahlt habe. Aus dem Scheidungsurteil wäre ersichtlich gewesen, dass es sich um kapitalisierte Alimente für die nächsten 6 Jahre handelte, welche als Totalbetrag (CHF 60'000) im Jahre 2016 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einmalig abgegolten wurden. Der Abzug im Umfang der deklarierten CHF 10'000 wurde fälschlicherweise pro 2016 gewährt und das Scheidungsurteil in den Dauerakten abgelegt. In den Jahren 2017 - 2021 reichte Herr Conradin jeweils einen von der Ex-Frau unterzeichneten Beleg ein, wonach er im entsprechenden Jahr Alimente im Umfang von CHF 10'000 bezahlt habe, was vom Steueramt akzeptiert wurde. In der Steuerperiode 2022 wurden die Alimente wieder kontrolliert und nach entsprechenden Abklärungen gestrichen.
Herr Müller ist im Juni 2026 verstorben. Die Erben (zwei Kinder und die Ehefrau/Witwe) bemerken, dass in einem Tresor Goldbarren vorhanden sind. Das Gold wurde bisher nicht angegeben. Die Ehefrau wusste nichts davon. Ausserdem existiert ein gemeinsames Konto mit der Witwe, das bisher ebenfalls nicht deklariert wurde. Die Steuerperiode 2024 und sämtliche Vorjahre sind rechtskräftig veranlagt.