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Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiteraktien, die Anwendung der Mindestbesteuerung (Pillar II) sowie die bilanzielle Bewertung von Wertschriften und Beteiligungen werfen in der Praxis komplexe Abgrenzungsfragen auf – insbesondere im Lichte aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Anhand praxisnaher Fallbeispiele zeigen Stefan Jaggi und Daniel Küttel, wie eigene Aktien bei der Abgabe an Mitarbeiter gewinnsteuerlich zu behandeln sind, welche Schweizer Konzerngesellschaft als ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit gilt und unter welchen Voraussetzungen Wertschwankungsreserven und Wertberichtigungen auf Beteiligungen steuerlich anerkannt werden. Behandelt wird zudem die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer bei verdeckten Kapitaleinlagen unter Mehrheitsaktionären. Die Lösungen vermitteln Ihnen das nötige Rüstzeug, um aktuelle Entwicklungen bei Gewinnsteuer, Pillar II und Grundstückgewinnsteuer sicher in die Praxis umzusetzen.
Die X. AG weist in der Bilanz eigene Aktien aus mit Anschaffungskosten von
CHF 1'000 und gibt diese an ihre Mitarbeiter zu einem Preis von CHF 200 ab. Der Verkehrswert der eigenen Aktien bei Abgabe beträgt CHF 1'000.
Wie wird bei der X. AG die Abgabe der Mitarbeiteraktien für die Zwecke der Gewinnsteuer behandelt?
Die X. AG weist in der Bilanz eigene Aktien aus mit Anschaffungskosten von
CHF 1'300 und gibt diese an ihre Mitarbeiter zu einem Preis von CHF 200 ab. Der Verkehrswert der eigenen Aktien bei Abgabe beträgt CHF 1'000.
Wie wird bei der X. AG die Abgabe der Mitarbeiteraktien für die Zwecke der Gewinnsteuer behandelt?
Die X. AG weist in der Bilanz eigene Aktien aus mit Anschaffungskosten von
CHF 900 und gibt diese an ihre Mitarbeiter zu einem Preis von CHF 200 ab. Der Verkehrswert der eigenen Aktien bei Abgabe beträgt CHF 1'000.
Wie wird bei der X. AG die Abgabe der Mitarbeiteraktien für die Zwecke der Gewinnsteuer behandelt?
Die X. AG ist die Muttergesellschaft und weist in der Bilanz eigene Aktien aus. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft Y. erhalten Aktien an der X. AG.
Was ändert sich bei der Abgabe der Mitarbeiteraktien für die Zwecke der Gewinnsteuer?
Die X. AG ist die Muttergesellschaft, und die Tochtergesellschaft Y. AG weist in der Bilanz eigene Aktien an der X. AG aus. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft Y. AG erhalten Aktien an der X. AG.
Was ändert sich bei der Abgabe der Mitarbeiteraktien für die Zwecke der Gewinnsteuer?
Die X. AG ist oberste Muttergesellschaft des Konzerns X mit einem konsolidierten Umsatz von über EUR 750 Mio. und unterliegt den Bestimmungen der Mindestbesteuerung (Pillar II). Die X. AG mit Sitz im Kanton Zürich hält zu 100% die Y. AG mit Sitz im Kanton Zürich und die Z. AG mit Sitz im Kanton Genf. Die Z. AG hat eine ausländische Tochtergesellschaft T. AG mit einem effektiven Gewinnsteuersatz von weniger als 15% («Low-Taxed Constituent Entity», LTCE).
Variante 1: Die ausländische T. AG ist keine LTCE.
Welches ist die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit in der Schweiz für 2024 und 2025?
Die X. AG mit Sitz im Ausland (Staat mit IIR) hält zu 100% die Y. AG mit Sitz im Kanton Zürich und die Z. AG mit Sitz im Kanton Genf.
Variante 1: Die Z. AG erwirbt im Laufe des Jahres 2024 eine Tochtergesellschaft T. AG, welche im Ausland ansässig ist.
Welches ist die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit in der Schweiz für 2024 und 2025?
Die X. AG mit Sitz im Ausland (Staat ohne IIR) hält zu 100% die Y. AG mit Sitz im Kanton Zürich und die Z. AG mit Sitz im Kanton Genf.
Variante 1: Die Z. AG erwirbt eine Tochtergesellschaft T. AG, welche im Ausland ansässig ist.
Variante 2: Die Z. AG erwirbt eine Tochtergesellschaft T. AG, welche im Ausland ansässig ist, und die X. AG ist in den USA ansässig.
Variante 3: Die Z. AG wird erst nach Beginn des Geschäftsjahres gegründet.
Welches ist die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit in der Schweiz für 2024 und 2025 (und für Variante 3 in 2026)?
Die A. AG bilanzierte im Rahmen der Jahresrechnung 2019 ihre Wertschriften - wie in den Vorjahren - nach Art. 960b Abs. 1 OR zum Marktpreis am Bilanzstichtag. Für das Jahr 2019 resultierte daraus ein Kursgewinn von CHF 560'823. Zugleich erhöhte die A. AG die bereits bestehende Wertschwankungsreserve um den gleichen Betrag von bisher CHF 1'087'227.34 auf CHF 1'648'049.95. Dadurch wurde der aus der Bewertung zum Marktwert am Stichtag resultierende Kursgewinn neutralisiert.
Das kantonale Steueramt Zürich rechnete die gesamte Wertschwankungsreserve auf (d.h. nicht bloss deren Erhöhung im Jahre 2019).
Im Rechtsmittelverfahren verneinte das Verwaltungsgericht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertschwankungsreserven, auch wenn solche handelsrechtlich gemäss Art. 960b Abs. 2 OR gebildet werden können. Eine Aufrechnung der gesamten Wertschwankungsreserve erachtete das Verwaltungsgericht jedoch als treuwidrig, wo die Wertschwankungsreserven in den Vorperioden teilweise im Detail geprüft und anerkannt wurden, so dass in der Steuerperiode 2019 nur die Neubildung von Schwankungsreserven im Umfang von CHF 560'823 zu besteuern sei.
Mit Beschwerde vor Bundesgericht beantragte die A. AG die Schwankungsreserve vollumfänglich anzuerkennen, eventualiter die im Jahr 2029 gebildete Schwankungsreserve anhand einer Pauschale unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Volatilität zu akzeptieren.
Wird die verbuchte Schwankungsreserve bei der A. AG steuerlich akzeptiert?
Die Holdinggesellschaft A. AG wurde im Jahr 2001 gegründet und hält seit Mai 2001 eine Beteiligungsquote von 12,46% an der C. AG. resp. im April 2015 stieg die Quote aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf 14,25% an. Die Beteiligung wurde ursprünglich zum Marktwert (= Börsenkurs) eingebucht und bis zum Geschäftsjahr 2013/2014 nach der Marktbewertung bilanziert. Nach Ende des Geschäftsjahres 2013/2014 wechselte die A. AG die Bewertungsmethode von der Marktbewertung zur Bewertung gemäss Niederstwertprinzip und bilanzierte die Beteiligung zum bisherigen Buchwert. In den Folgejahren lag der Börsenkurs jeweils höher. Das Steueramt Zürich nahm folglich in den Folgeperioden (2015/2016 und 2016/2017) eine Zwangsaufwertung gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG auf den höheren Börsenkurs vor.
A. erwarb an einer Zwangsversteigerung am 12. Dezember 2019 ein Einfamilienhaus in der Gemeinde X. im Kanton St. Gallen (SG) zum Preis von CHF 150'000. Der Verkehrswert des Einfamilienhauses wurde in der amtlichen Schätzung im Jahr 2013 auf CHF 306'000 beziffert. Am 24. April 2020 veräusserte A. das Grundstück zu einem Preis von CHF 152'000 an die B. AG, bei der er Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident ist.
Vor der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer veräusserte die B. AG dieses Grundstück am 23. April 2021 zu einem Preis von CHF 360'000 an eine Drittperson.
Das Steueramt des Kantons SG setzte den steuerbaren Grundstückgewinn den A. mit der Veräusserung an die B. AG erzielt hatte mit Veranlagungsverfügung vom 17. November 2021 auf CHF 208'018 fest (ausgehend von einem Veräusserungserlös von CHF 360'000 abzüglich Erwerbspreis von CHF 150'000 sowie Nebenkosten von CHF 1'982).
Wurde die Grundstückgewinnsteuer im Kanton SG im vorliegenden Fall richtig berechnet?