Das Zürcher Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, dass Nebenkosten, welche nach der effektiven Methode auf die Mieter überwälzt werden, nicht zum steuerbaren Mietertrag gehören. In der Folge hat das Kantonale Steueramt sein Merkblatt zum Liegenschaftenunterhalt angepasst und legt fest, dass entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, ab Steuerperiode 2020 die pauschalen Unterhaltskosten nur noch gewährt werden, wenn sämtliche Nebenkosten mit Ausnahme von Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung als steuerbarer Ertrag akzeptiert werden.
Damit stellt das Steueramt die Steuerpflichtigen vor die Wahl, dass entweder die Nebenkosten teilweise besteuert werden, dafür die pauschalen Unterhaltskosten geltend gemacht werden können oder dass die Nebenkosten nicht zum steuerbaren Ertrag hinzugerechnet werden, dafür aber auch die pauschalen Unterhaltskosten nicht geltend gemacht werden können. Folgt man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, fehlt es dafür aber an der gesetzlichen Grundlage.