Citation: Peter von Burg, Steuerbefreiung von gemeinnützigen Institutionen – Neue Praxisfestlegungen in Zürich, in zsis) 4/2024, A15, N [...] (publ.zsis.ch/A15-2024)
Der Stiftungssektor der Schweiz zeigt weiterhin ein Nettowachstum (Errichtungen abzüglich Liquidationen). Obwohl der Kanton Zürich mit rund 2'200 Stiftungen die höchste absolute Anzahl aufweist, liegt er in der Stiftungsdichte (Anzahl Stiftungen pro 10'000 Einwohner) nur im Mittelfeld.
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Der Stiftungssektor der Schweiz zeigt weiterhin ein Nettowachstum (Errichtungen abzüglich Liquidationen). Obwohl der Kanton Zürich mit rund 2'200 Stiftungen die höchste absolute Anzahl aufweist, liegt er in der Stiftungsdichte (Anzahl Stiftungen pro 10'000 Einwohner) nur im Mittelfeld. Im Januar 2023 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, dass der Kanton Zürich ein starker, innovativer Stiftungsstandort mit internationaler Ausstrahlung und einem nachhaltigen Wachstum werden bzw. bleiben soll. Steuer- und aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen wurden als wichtige Themen identifiziert.
Neben den Stiftungen werden auch Vereine als geeignete Rechtsform für gemeinnützige Institutionen verwendet, welche mutatis mutandis miterfasst sind und zusammen als gemeinnützige Institutionen bezeichnet werden, sofern keine spezifischen Ausführungen zu den Vereinen erfolgen.
Am 1. Februar 2024 wurden im Zürcher Steuerbuch neue Praxishinweise zur Steuerbefreiung aufgrund von Gemeinnützigkeit aufgenommen. Das darauffolgend neu eingeführte Formular ist ein positiver Schritt in Richtung effizienterer Bearbeitung. Die Bearbeitungszeit könnte verkürzt werden, indem etwa auf die Vernehmlassung durch die Gemeinden verzichtet wird oder durch eine Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen zur Vernehmlassung.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Entschädigung von Organen. Während bisher ehrenamtliche Tätigkeiten eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung waren, ist es nun möglich, dass Organe angemessen entlöhnt werden. Diese Änderung wird in der Praxis begrüsst, da sie dazu beitragen wird, qualifizierte Personen für verantwortungsvolle Aufgaben zu gewinnen.
Zürich hat zudem seine Praxis für Auslandstätigkeiten von gemeinnützigen Institutionen geändert. Neu werden gemeinnützige Aktivitäten weltweit, also auch in Industriestaaten, als fördernswert angesehen, sofern diese aus schweizerischer Sicht fördernswert sind. Voraussetzung dafür ist eine lückenlose Dokumentation der Geldflüsse und die Sicherstellung der Transparenz.
Ein weiterer Punkt betrifft die unternehmerischen Fördermodelle. Neu steht einer Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn gemeinnützige Institutionen in Unternehmen investieren, selbst wenn ein Mittelrückfluss in Form von Rückzahlungen oder Erträgen möglich ist. Diese Investitionen müssen jedoch in Bereichen erfolgen, in denen es (noch) keinen Markt gibt.
Insgesamt hat Zürich mit diesen Änderungen Schritte in die richtige Richtung unternommen, welche den Stiftungsstandort Zürich stärken werden.
1. Einleitung
Der Stiftungssektor der Schweiz zeigt nach wie vor ein Nettowachstum (Errichtungen abzüglich Liquidationen), wobei per Ende 2023 ca. 13'800 gemeinnützige Stiftungen im Schweizer Handelsregister eingetragen waren.01 Im Kanton Zürich befinden sich zwar absolut gesehen die meisten Stiftungen (per Ende 2023 ca. 2'200), wobei der Kanton Zürich in der sog. Stiftungsdichte (Anzahl Stiftungen auf 10’000 Einwohnenden) nur