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Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei Homeoffice
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view in original language (German)Gemäss dem im EU-internationalen Verhältnis geltenden Beschäftigungslandprinzip ist eine erwerbstätige Person nur dem Sozialversicherungssystem des Staates unterstellt, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Bei Tätigkeiten in mehr als einem Staat bestimmt sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht nach den Regeln der Verordnungen der EU zur Koordination der sozialen Sicherheit.
Gemäss dem im EU-internationalen Verhältnis geltenden Beschäftigungslandprinzip ist eine erwerbstätige Person nur dem Sozialversicherungssystem des Staates unterstellt, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Bei Tätigkeiten in mehr als einem Staat bestimmt sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht nach den Regeln der Verordnungen der EU zur Koordination der sozialen Sicherheit. Bei Grenzgängern kann die Ausübung der Tätigkeit an ihrem ausländischen Wohnsitz zur Anwendung des ausländischen Sozialversicherungsrechts führen, wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit am Wohnsitz im Ausland erfolgt. Das kann dazu führen, dass eine Schweizer Arbeitgeberin sich bei einer ausländischen Sozialversicherungsbehörde zu registrieren und Beiträge zu entrichten hat.
Umgekehrt kann die Tätigkeit im Homeoffice einer in der Schweiz wohnenden Arbeitnehmerin für einen in einem EU- oder EFTA-Staat domizilierten Arbeitgeber zur Anwendung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts führen, wenn im Wohnsitzstaat ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Als wesentlicher Teil gilt dabei ein Umfang von 25% oder mehr.
In beiden Fällen können die Arbeitgeberinnen mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren, dass die beschäftigte Person die Registrierung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeberin übernimmt. Die Arbeitgeberin bleibt aber für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem jeweils anwendbaren Recht haftbar.
Während der Pandemie wurden die Zuständigkeitsregeln vorübergehend flexibel gehandhabt, so dass eine Person auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet wird, wenn sie ihre Tätigkeit physisch nicht in der Schweiz, sondern in Form von Telearbeit in ihrem Wohnstaat erbringt. Dieser flexible Ansatz wurde mehrmals verlängert und sollte am 30. Juni 2022 auslaufen, wurde nun aber wiederholt bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Damit ändert sich für Grenzgänger und ihre Schweizer Arbeitgeberinnen bei den Sozialversicherungen vorerst nichts. Ab dem 1. Juli 2023 sollen die Unterstellungsregeln so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass ein bestimmtes Ausmass an Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.
Telearbeit im Sinne von Arbeit, die von einer arbeitnehmenden Person mittels telekommunikationsgestützter Verbindung zum Arbeitgeber ausserhalb dessen Räumlichkeiten geleistet wird, hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die während der Pandemie obrigkeitlich verordnete Homeoffice-Arbeit hat der Telearbeit und der damit verbundenen Flexibilisierung der Arbeit zusätzlichen Schub verliehen. Auch nach der Pandemie bleibt Homeoffice in vielen Bereichen stark verbreitet. Viele A