Handelsrechtlich gilt eine Gesellschaft als sanierungsbedürftig, wenn ihre Bilanz einen hälftigen Kapitalverlust i.S.v. Art.
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Handelsrechtlich gilt eine Gesellschaft als sanierungsbedürftig, wenn ihre Bilanz einen hälftigen Kapitalverlust i.S.v. Art. 725a des Obligationenrechts (OR) oder eine Überschuldung i.S.v. Art. 725b OR ausweist. Steuerrechtlich liegt hingegen die Sanierungsbedürftigkeit vor, wenn Verluste bestehen und die Gesellschaft über keine offenen und/oder stillen Reserven verfügt, welche die ausgewiesenen Verluste abdecken (echte Unterbilanz).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine gewisse wirtschaftliche Kontinuität im Rahmen einer Sanierungsfusion gegeben sein, damit die Übernahme von Verlustvorträgen steuerlich anerkannt werden kann. Dafür wird verlangt, dass dynamisch betrachtet betriebswirtschaftliche Gründe für die Fusion vorhanden sind. Es ist hingegen nicht entscheidend, ob im Zeitpunkt der Fusion bei der sanierungsbedürftigen Gesellschaft ein funktionierender Geschäftsbetrieb noch vorhanden ist und ob dieser nach der Fusion auch weitergeführt wird. Die Übernahme der Vorjahresverluste ist überdies ausgeschlossen, wenn eine Steuerumgehung vorliegt.
Einkommenssteuerfolgen treten für Anteilsinhaber auf, wenn sie ihre Beteiligungen an den fusionierten Gesellschaften im Privatvermögen halten und im Rahmen der Sanierungsfusion übrige Reserven untergehen (Anwendung der reinen Dreieckstheorie). Hingegen führt eine Sanierungsfusion zwischen Schwestergesellschaften grundsätzlich zu keinen Einkommens- bzw. Gewinnsteuerfolgen für den Anteilsinhaber, der die Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen hält. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Summe der Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwerte der Beteiligungen nicht ändert (Anwendung des Buchwertprinzips und der modifizierten Dreieckstheorie).
Führt eine Sanierungsfusion zwischen Schwestergesellschaften zum Untergang von übrigen Reserven, liegt zudem eine der Verrechnungssteuer unterworfene geldwerte Leistung vor. Da die Sanierung Sache der Gesellschafter der sanierungsbedürftigen Gesellschaft ist, gilt der Anteilsinhaber als Leistungsempfänger und die Verrechnungssteuer ist auf diese Person zu überwälzen (Anwendung der modifizierten Direktbegünstigungstheorie).
1. Handelsrecht
Handelsrechtlich wird die Zulässigkeit einer Fusion, an der eine sanierungsbedürftige Gesellschaft beteiligt ist, im Art. 6 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) geregelt.
Sanierungsbedürftig ist eine Gesellschaft beim Vorliegen eines hälftigen Kapitalverlustes oder einer Überschuldung.01 Die Bilanz einer Kapitalgesellschaft weist einen hälftigen Kap