Citation: Julia von Ah, Petra Caminada, Gute Nachricht: Art. 23 VStG i.V.m. Art. 70d VStG gilt auch für Rückleistungsbegehren nach Art. 58 VStG, in zsis) 4/2019, A8, N [...] (publ.zsis.ch/A8-2019)
Die Verrechnungssteuerrückerstattung ist laut dem per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art.
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Die Verrechnungssteuerrückerstattung ist laut dem per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 23 Abs. 2 VStG nicht verwirkt, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden. Gemäss Art. 70d VStG gilt Art. 23 Abs. 2 VStG für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Damit wird an die frühere Praxis angeknüpft.
Aus der neuen Gesetzesregelung kann nicht geschlossen werden, ob dies auch für Fälle gilt, in denen ein kantonales Steueramt in einem ersten Schritt eine versehentlich nicht deklarierte Dividende im Veranlagungsverfahren aus Kulanz und unter Anwendung der Praxis vor dem 1. Januar 2014 aufrechnete und der steuerpflichtigen Person die Verrechnungssteuer rückerstattete, diese jedoch in einem zweiten Schritt gestützt auf Art. 58 Abs. 3 VStG von der steuerpflichtigen Person zurückverlangte, da die EStV nach Überprüfung des Verrechnungssteueranspruchs des Kantons diesen gestützt auf Art. 57 Abs. 3 VStG gekürzt hatte. Fraglich ist, ob mit der positiven Veranlagung des Steueramtes über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer rechtskräftig entschieden worden ist, so dass Art. 70d VStG nicht mehr zur Anwendung gelangen kann.
Das Bundesgericht hat nun in seinem Urteil vom 12. September 2019 (2C_418/2019) festgehalten, dass Art. 23 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 70d VStG auch für diese Fälle gilt. Für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung von Art. 70d VStG spielt es nämlich keine Rolle, ob über den Rückerstattungsanspruch bereits in einer für die steuerpflichtige Person positiven Verfügung (gewährte Rückerstattung) formell rechtskräftig entschieden worden ist. Solange sich die steuerpflichtige Person im Rahmen der ordentlichen Rechtsmittelfristen gegen die von der Steuerbehörde erneut vorgenommene negative Anspruchsbeurteilung (Rückleistung der gewährten Rückerstattung) zur Wehr setzen kann, ist darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden und sie kann die neue Gesetzesgrundlage geltend machen, sofern die Nichtdeklaration fahrlässig war.
Der neue Art. 23 VStG zur Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer und das diesbezügliche Übergangsrecht, Art. 70d VStG, sind seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Nach Art. 23 Abs. 2 VStG tritt die Verwirkung nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträg