Citation: Thomas Hug, Gewinnsteuerliche Verlagerungen von Betrieben, Funktionen und Vermögenswerten im Mehrwertsteuerrecht , in zsis) 4/2020, A20, N [...] (publ.zsis.ch/A20-2020)
Im Rahmen der STAF wurde bei der Gewinnsteuer eine gesetzliche Grundlage zur Erfassung von grenzüberschreitenden In- und Outbound-Verlagerungen von Betrieben, Funktionen und Vermögenswerten geschaffen. Im Inbound-Fall erhält der Steuerpflichtige das Recht, einen «Step-up» geltend zu machen.
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Im Rahmen der STAF wurde bei der Gewinnsteuer eine gesetzliche Grundlage zur Erfassung von grenzüberschreitenden In- und Outbound-Verlagerungen von Betrieben, Funktionen und Vermögenswerten geschaffen. Im Inbound-Fall erhält der Steuerpflichtige das Recht, einen «Step-up» geltend zu machen. Im Outbound-Fall kommt es zu einer zwingenden Wegzugsbesteuerung. Dieser Aufsatz geht der Frage nach, wie solche gewinnsteuerlicher Verlagerungen mehrwertsteuerlich zu behandeln sind.
Während bei der gewinnsteuerlichen Verlagerung von Betrieben, Funktionen und Vermögenswerten oftmals eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorgenommen wird und als Bemessungsgrundlage lediglich die stillen Reserven herangezogen werden, nimmt die Mehrwertsteuer als Transaktionssteuer eine zivilrechtliche Beurteilung vor. Relevant sind das zivilrechtliche Grundgeschäft (Verkauf, Sacheinlage, blosse Überführung in Betriebsstätte etc.), das übertragene Substrat und das vereinbarte Entgelt.
Der Inbound-Fall wird grundsätzlich mit der Bezug- und Einfuhrsteuer erfasst. Aufgrund der breiten Definition des Begriffes «Dienstleistung» greift die Bezugsteuer wohl bei den meisten Inbound-Verschiebungen, selbst wenn auch bloss Wertschöpfungssubstrat verschoben wird. Im Gegensatz zu vielen ausländischen Steuersystemen kennt die Schweiz keinen «Transfer-of-Going-Concern»-Tatbestand, wonach die Übertragung eines ganzen Betriebes nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Da Verlagerungen typischerweise zwischen eng verbundenen Personen im Konzern stattfinden, wird der Vorgang selbst bei fehlendem Entgeltswille der Parteien infolge der Leistungsfiktion steuerlich erfasst und die Bezugsteuer auf einem marktüblichen Entgelt abgerechnet. Gemäss Meinung des Autors erfasst der Begriff «eng verbundene Personen» allerdings mangels gesetzlicher Grundlage nicht Hauptsitz und Betriebsstätte, weshalb bei einer typischerweise unentgeltlichen Verlagerung innerhalb des gleichen Rechtssubjekts keine Bezugsteuer erhoben werden darf. Weiter darf gemäss hier vertretener Auffassung bei einer Verschiebung via Sachdividende bzw. -einlage ebenfalls keine Bezugsteuer erhoben werden. Werden physische Gegenstände verschoben, greift allerdings ausnahmslos die Einfuhrsteuer.
Der Outbound-Fall wird mit der Inlandsteuer erfasst, wobei im Normalfall entweder ein Auslandumsatz oder ein steuerbefreiter Inlandumsatz vorliegt und damit keine Umsatzsteuer fällig wird. Die Unterscheidung ist lediglich relevant für die korrekte Deklaration.
Im Rahmen des per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) wurde auf Stufe der direkten Bundessteuer sowie der Staats- und Gemeindesteuern eine explizite gesetzliche Grundlage zur gewinnsteuerlichen Erfassung von grenzüberschreitenden In- und Outbound-Verlagerungen von (Teil-)Betrieben, Funktionen und Vermögenswerten geschaffen.
Art. 61a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Art. 24c Bundesgesetz über