Citation: Tobias Felix Rohner, Direkte Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG – Eine Analyse der aktuellsten Rechtsprechung, in zsis) 1/2020, A1, N [...] (publ.zsis.ch/A1-2020)
Der folgende Aufsatz geht der Frage nach, welches die massgeblichen Kriterien für die Zuordnung von Leistungen sind. Hierzu werden die zwei seit 1.
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Der folgende Aufsatz geht der Frage nach, welches die massgeblichen Kriterien für die Zuordnung von Leistungen sind. Hierzu werden die zwei seit 1. Januar 2010 ergangenen Bundesgerichtsentscheide analysiert. Der Autor zieht daraus den Schluss, dass aus der objektivierten Wahrnehmung eines Dritten zu entscheiden ist, ob die ihm gegenüber auftretende Person als Stellvertreterin oder im eigenen Namen (Eigenhändler) auftritt. Dabei ist das Vertragsverhältnis zwischen der Stellvertreterin und dem Vertretenen grundsätzlich irrelevant für die Beurteilung, ob und welches (direktes oder indirektes) Stellvertretungsverhältnis vorliegt.
1. Einleitung
Seit der Einführung von Art. 20 MWSTG über die mehrwertsteuerrechtliche Zuordnung von Leistungen per 1. Januar 2010 befasste sich das Bundesgericht erst zweimal vertieft mit Fragen über die Zuordnung von Leistungen. Zuvor waren unzählige gerichtliche Auseinandersetzungen zu dieser Frage zu verzeichnen.01 Die Begrifflichkeiten scheinen auf den ersten Blick also geklärt zu sein. Ob dies bei genauerem Hinsehen wirklich der Fall ist, ist fraglich. Immer mehr Geschäfts-Modelle bau