Citation: Reto Arnold, Die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Bern, in zsis) 4/2020, A17, N [...] (publ.zsis.ch/A17-2020)
Im Kanton Bern wurden die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Rahmen der sog. Steuergesetzrevision 2021 in das kantonale Steuergesetz eingeführt.
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Im Kanton Bern wurden die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Rahmen der sog. Steuergesetzrevision 2021 in das kantonale Steuergesetz eingeführt. Nachdem der Grosse Rat des Kantons Bern die Steuergesetzrevision 2021 in der Wintersession 2019 in erster Lesung behandelt hat, wurde diese dann in der Frühlingssession 2020 in zweiter und finaler Lesung beschlossen. Die Referendumsfrist ist am 1. Juli 2020 ungenutzt abgelaufen. Somit sind die Massnahmen der STAF im Kanton Bern rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Im Unterschied zu vielen anderen Kantonen wird der Gewinnsteuersatz im Kanton Bern nicht reduziert. Mit einer maximalen Gewinnsteuerbelastung von über 21% liegt die Gewinnsteuerbelastung rund 8% über dem zukünftig erwarteten schweizerischen Durchschnitt. Um einen Wegzug der Unternehmen in angrenzende steuergünstigere Kantone zu verhindern, wurden die den Kantonen eingeräumten Gestaltungsspielräume im Zusammenhang mit der Einführung der STAF im Kanton Bern maximal ausgeschöpft.
Der Statuswechsel von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung kann im Kanton Bern mittels der Aufdeckungslösung (sog. altrechtlicher Step-up) oder aber mittels der Sondersatzlösung (sog. neurechtlicher Step-up) erfolgen. Weicht das Geschäftsjahr eines Unternehmens vom Kalenderjahr ab, so besteht die Möglichkeit, mittels eines Zwischenabschlusses per 31. Dezember 2019 bis zu diesem Zeitpunkt die privilegierte Besteuerung in Anspruch zu nehmen.
Die im Rahmen der Aufdeckungslösung aufgedeckten stillen Reserven müssen innert maximal zehn Jahren abgeschrieben werden. Der Sondersatz (einfache Gewinnsteuer), zu dem die realisierten stillen Reserven künftig besteuert werden, beträgt 0.5%. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern kann auf Antrag einer steuerpflichtigen Person auch eine Kombinationslösung angewandt werden. Während den ersten fünf Jahren kann die Sondersatzlösung geltend gemacht werden. Anschliessend findet während weiteren fünf Jahren die Aufdeckungslösung Anwendung.
Die qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen können Unternehmen im Kanton Bern im maximalen Umfang von 150% in Abzug bringen. Bei Anwendung der Patentbox kann der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten zudem im maximalen Umfang von 90% entlastet werden. Für die im Rahmen des Boxeneintritts nachzubesteuernden Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen werden 70% der entsprechenden Aufwendungen der letzten zehn Geschäftsjahre unmittelbar beim Boxeneintritt nachbesteuert. Der für die Nachbesteuerung massgebende Gewinnsteuersatz (einfache Gewinnsteuer) beträgt 0.5%.
Für das Eigenkapital, welches auf qualifizierende Beteiligungsrechte, auf Patente und vergleichbare Rechte, die für die Patentbox qualifizieren sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, kann im Kanton Bern keine Steuerermässigung geltend gemacht werden. Im Gegenzug wurde aber der ordentliche Kapitalsteuersatz von 0.3‰ auf 0.05‰ reduziert. Ferner kennt der Kanton Bern bereits seit der Steuerperiode 2011 die Anrechnung der Gewinnteuer an die Kapitalsteuer.
Im Kanton Bern wurde auch der Spielraum für die Festlegung der Entlastungsbegrenzung maximal ausgeschöpft. Somit unterliegt jeweils mindestens 30% des Reingewinnes vor Anwendung der STAF-Sonderregelungen der Gewinnsteuer.
Die Einkommenssteuerbelastung für Einkünfte aus qualifizierenden Beteiligungen des Privat- und auch des Geschäftsvermögens beträgt unverändert 50%. Geändert wurde lediglich das Entlastungsverfahren. Mit Einführung der STAF erfolgt die Entlastung zwingend mittels dem Teilbesteuerungsverfahren.
1. Hintergrund
Gestützt auf das vom Bundesparlament am 17. Juni 2016 verabschiedete Unternehmenssteuerreformgesetz III (USR III) hat sich der Berner Regierungsrat Ende November 2016 inhaltlich zur USR III sowie den möglichen Auswirkungen auf den Kanton Bern und die vorläufige Positionierung des Kantons Bern im interkantonalen Steuerwettbewerb geäussert. Im Interesse des Wirtschaftsstandortes Bern beabsichtigte der Regierungsrat die Aufhebung der kantonalen Steuerprivilegien und den damit ver